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F-2510/2023 • BVGer F-2510/2023 KI-generiert

Asylum claim rejection and deportation to Croatia upheld under Dublin Regulation.

Geschäftsnummer F-2510/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not process an asylum claim and to deport an individual to Croatia under the Dublin Regulation. The court found that Croatia was the responsible member state based on Eurodac data and the agreement of Croatian authorities to take the individual back. The court rejected claims of systemic deficiencies in Croatia's asylum system and denied that the individual faced a real risk of inhumane treatment or refoulement, noting that existing health issues were not severe enough to prevent deportation and that Croatia has adequate medical facilities. The court also found no grounds to exercise discretionary powers to hear the asylum claim in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N 803 222

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-III-Verordnung Asylgrund Rechtssysteme Roma-Asylgesuch Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the losing party.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the appeal's inadmissibility because the appeal was against a non-entry decision, limiting the scope of review to whether the authority correctly refused to enter the asylum application.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for the case to be handled by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allows for the case to be handled without written submissions and with summary reasoning.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Forms the basis for not entering the asylum application when the applicant can be returned to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

Mandates the SEM to order expulsion from Switzerland and its execution when the asylum application is not entered based on a responsible third state.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Establishes that each asylum application is examined by a single member state determined by Chapter III criteria.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Reinforces that each asylum application is examined by a single member state.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

Initiates the procedure for determining the responsible member state once an asylum application is first lodged.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

Cited as the legal basis for the Croatian authorities' acceptance of the request for transfer of the applicant.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the legal basis for the SEM's request to the Croatian authorities for the transfer of the applicant.

Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO

Cited as the basis for considering the possibility of a member state deciding to examine an asylum application even if not responsible under the Dublin Regulation (selbsteintrittsrecht).

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Used to establish that if transfer to the designated member state is impossible due to systemic weaknesses, the examination of criteria continues to find another responsible member state, and if none is found, the examining member state becomes responsible.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Allows the SEM to process the asylum request for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin-III-VO.

Art. 3 EMRK

Used to assess whether the applicant's health conditions are so severe that transfer to Croatia must be avoided.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

States Croatia's obligation to provide necessary medical care to applicants.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Used to assess the risk of persecution in a country to which an individual might be forced to return.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2510/2023

U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 2 3

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N (…).

F-2510/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Dezember 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.

B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, nach der Einreise in Kroatien habe er zwei Stunden in der Kälte stehen müssen. Danach sei er von Polizisten mitgenommen und neun Stunden gefangen gehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle weiterreisen, ansonsten er nach Bosnien zurückgeschickt werde. Es sei davon auszugehen, dass ihn die kroatischen Behörden in die Türkei ausschaffen würden, wo er verurteilt worden sei. Nach seiner Freilassung habe er Kroatien unverzüglich verlassen. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe seit einer Festnahme in der Türkei ein geschädigtes Ohr. Anderweitig leide er an keinen physischen oder psychischen Problemen.

C. Am 9. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 23. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 26. April 2023 – eröffnet am 28. April 2023 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende auf-

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schiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

E. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Am 5. Mai 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt von E. 2.2 – einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5

E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Folglich ist auf die Anträge auf Zuer-

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kennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe und die entsprechenden Beweismittel erübrigen sich.

3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4.3. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben.

5.

5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-

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rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

6. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen derzeit nicht erhärten (a.a.O. E. 9.4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

7.

7.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

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7.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden und werde im Fall einer Überstellung von den kroatischen Behörden in die Türkei ausgeschafft.

7.3. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).

7.4. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er sei unmenschlich behandelt worden, gelingt es ihm nicht, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (siehe E. 6 hiervor). Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern unmenschlich behandelt werden, kann er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden wenden.

7.5. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals aufgrund von Schmerzen an den Ohren und im Lendenwirbelbereich, einer Rissquetschwunde sowie Erkältungssymptomen beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Nach einer Konsultation bei einem Facharzt für Hals-,

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Nasenund Ohrenkrankheiten (HNO) bestand kein weiterer Behandlungsbedarf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

7.6. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.

8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet, weshalb die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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