Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-242/2026 • BVGer F-242/2026 KI-generiert

Asylum Seeker's Transfer to Croatia Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-242/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker whose fingerprints indicated he had previously claimed asylum in Croatia had his application rejected in Switzerland under the Dublin Regulation. The court found that Croatia was the responsible member state and that its asylum system did not have systemic deficiencies that would necessitate Switzerland taking jurisdiction. While acknowledging the asylum seeker's health issues, the court determined they did not rise to a level that would prevent his transfer to Croatia, which has adequate medical infrastructure, nor did they constitute a violation of fundamental rights. Therefore, the appeal against the rejection and removal order was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-Verordnung Asylrecht Abschiebung Rechtssysteme Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 Bst
Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
Establishes that Croatia is generally responsible for examining the asylum application, which was a key factor in the SEM's decision to not admit the application.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 56 VwVG
Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Art. 37 VGG
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG).
Art. 105 AsylG
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for reviewing the appeal against the SEM's decision, stating that the appeal can challenge the violation of federal law and the incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allows for the appeal to be decided by a single judge, without written submissions, and with a summary justification, because the appeal was deemed manifestly unfounded.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

Establishes that Croatia is generally responsible for examining the asylum application, which was a key factor in the SEM's decision to not admit the application.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The legal basis used by the SEM for not entering the asylum application, as Croatia was determined to be the responsible state.

Art. 44 AsylG

The legal basis for ordering the applicant's removal to Croatia.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The provision under which court costs are imposed on the losing party.

Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Determines the amount of court costs to be imposed on the losing party.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

States that the judgment is final, meaning no further appeals can be made to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-242/2026

Urteil vom 19. Januar 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (…).

F-242/2026

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 29. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am

22. November 2025 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte.

A.b Am 15. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 18. Dezember 2025 gewährte sie ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am

23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 – eröffnet am 6. Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an.

B. B.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

B.b Am 13. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

F-242/2026

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-10079/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.2; F-10084/2025 vom 6. Januar 2026 E. 4.1; F-9886/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat ferner zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (psychische Probleme,

F-242/2026

Albträume, Schlafprobleme, Abszess am […]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III- VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden, überfüllte Asylzentren, unzureichende medizinische Versorgung, unfaire Asylverfahren) ist anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2026 in stationärer psychologischer Behandlung – ohne jegliche Hinrespektive Nachweise eines selbstoder fremdgefährdenden Verhaltens – befindet, vermag an der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zu seinem Aufenthalt bei den (…) und seiner medizinischen Behandlung dort und vermag somit nicht aufzuzeigen, dass die

F-242/2026

gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Kroatien auszuwirken vermöchten. Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive psychologische Behandlungen verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Sollte der Beschwerdeführer auf medizinische Unterstützung in Kroatien angewiesen sein, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6).

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-242/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand: 19. Januar 2026