Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-2326/2024 • BVGer F-2326/2024 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seeker: Dublin Regulation and Medical Grounds

Geschäftsnummer F-2326/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought asylum in Switzerland after having previously applied in Romania, triggering the Dublin Regulation, which generally designates the first country of entry as responsible. The Swiss migration authorities decided not to consider the asylum claim and ordered the individual's return to Romania. The court upheld this decision, finding that the individual's stated medical conditions, including sleep disturbances and intrusive thoughts, did not necessitate Switzerland exercising its discretion to handle the asylum claim, as Romania is obligated to provide necessary medical care to asylum seekers. The court further ruled that there was no evidence of a violation of human rights by transferring the individual back to Romania, nor were there sufficient grounds for humanitarian intervention. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal proceedings was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. April 2024

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgrund Dublin-Verordnung Einreise Rückkehrrecht Menschenrechtsbedenken medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to define the scope of review for appeals.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Used to justify the procedural handling of the appeal without full briefing and with summary grounds.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Basis for non-admission of asylum application when jurisdiction lies with a third country under a convention.

Art. 44 AsylG

Basis for ordering expulsion from Switzerland when asylum application is not admitted.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO

Used to establish Romania's obligation to take back the applicant.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Referenced in relation to the non-application of humanitarian self-entry by the authorities.

Art. 17 Dublin-III-VO

Referenced in relation to the non-application of self-entry by the authorities.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Used to declare the judgment as final.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for ordering the costs of the proceedings to be borne by the appellant.

Art. 1-3 VGKE

Basis for determining the amount of the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2326/2024

Urteil vom 24. April 2024

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;

Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2024 / N (…).

F-2326/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. […]) ersuchte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Oktober 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte.

B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 21. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 3. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (eröffnet am 9. April 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 16. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der rumänischen Behörden betreffend seine adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Wegweisung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden

F-2326/2024

habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F. Am 17. April 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend festgestellt worden. Das SEM habe es unterlassen abzuklären, woher bei ihm die kreisenden Gedanken und Schlafprobleme kämen und ob weitere Massnahmen nötig seien.

3.2. Angesichts der medizinischen Situation (Schlafstörungen und Gedankenkreisen) durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE

141 I 60 E. 3.3) auf eine psychologische Abklärung verzichten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

F-2326/2024

4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Von einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG kann keine Rede sein.

5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rumänien grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO wiederaufzunehmen. Er macht jedoch geltend, ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei insbesondere unter Berücksichtigung seiner medizinischen Situation angebracht. Rumänien habe gemäss Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe das schlechteste Gesundheitssystem in Europa.

6.2. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. In der Schweiz wurde er bereits medikamentös versorgt. Die von ihm angeführten psychischen Beschwerden dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

6.3. Es droht folglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6.4. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung von Garantien von den rumänischen Behörden betreffend eine adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

F-2326/2024

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am

17. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-2326/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand: