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F-2236/2024 • BVGer F-2236/2024 KI-generiert

Asylum seeker's deportation to France upheld

Geschäftsnummer F-2236/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker whose fingerprints indicated prior asylum applications in France and Germany appealed a decision to not consider his asylum claim and to deport him to France. The court upheld the decision, finding that the asylum seeker did not demonstrate a concrete risk of his life being in danger upon return to France, nor did he show that French authorities would fail in their international obligations. Therefore, Switzerland was not obligated to assume responsibility for his asylum claim, and the original decision to deport him to France was affirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. März 2024

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren völkerrechtliche Verantwortlichkeit Freizügigkeitsgarantie Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court used this provision to explain the general rule for not entering into asylum applications when an applicant can be sent to a state responsible under international law.

Art. 44 AsylG

The court used this provision to explain that the SEM typically orders expulsion and enforcement when it does not enter into an asylum application.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

The court used this provision to confirm France's obligation to take back the applicant.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

The court used this provision to discuss the 'self-entry' right of a member state to examine an application even if not responsible under the Dublin criteria.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

The court used this provision to discuss the SEM's ability to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under Dublin-III-VO.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal against decisions in asylum matters, which the court mentions when discussing the scope of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

The court cited this provision as the basis for its ability to handle the case as a single-judge decision with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

The court cited this provision to explain why the appeal could be treated without an exchange of written submissions and with a summary justification.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

The court used this provision to reject the applicant's request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court cited this provision to impose the court costs on the appellant.

Art. 1 VGKE

The court cited this provision as the basis for determining the court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

The court cited this provision to declare the judgment as final.

Art. 105 AsylG

The court cited this provision as a basis for the admissibility of the appeal.

Art. 31 VGG

The court cited this provision as a basis for the admissibility of the appeal.

Art. 37 VGG

The court cited this provision in the context of procedural rules governing the proceedings.

Art. 6 AsylG

The court cited this provision in the context of procedural rules governing the proceedings.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

The court cited this provision as a criterion for the admissibility of the appeal (legitimation).

Art. 108 Abs. 3 AsylG

The court cited this provision as a criterion for the admissibility of the appeal (deadline).

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The court cited this provision as a criterion for the admissibility of the appeal (form).

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Volltext

r Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2236/2024

Urteil vom 22. April 2024

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli;

Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2024 / (…).

F-2236/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2023 in Frankreich, am (…) 2017 sowie am (…) 2015 in Deutschland, am (…) 2016 in Belgien und am (…) 2016 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte.

B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 22. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 7. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 14. März 2024 (eröffnet am 20. März 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2024 (aufgrund Retournierung durch die Post erst am 15. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an diese zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen

F-2236/2024

einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm – dem Beschwerdeführer – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

F. Am 15. April 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

5.

5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift einzig vor, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, weil sein Leben auf französischem Territorium in Gefahr sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Februar 2024 hatte er ausgeführt, in Frankreich keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse übernachtet zu haben.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Er hat kein konkretes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

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5.3 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist demnach nicht zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Es besteht sodann kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizite Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den französischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am

15. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2236/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand: