Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-2097/2017 • BVGer F-2097/2017 KI-generiert

Asylum Seeker's Canton Change Denial Upheld

Geschäftsnummer F-2097/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker requested a change of canton to reside with his uncle, who he claimed was his only family support and provided him with significant emotional and practical assistance due to a post-traumatic stress disorder. The court upheld the denial of the request, finding that while the uncle offered support, it did not constitute a dependency relationship severe enough to warrant a canton change, as such assistance could be provided across cantons and existing structures could address the asylum seeker's needs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 27 Abs. 3 i.V.m, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; Asylum Seeker's Canton Change Denial Upheld: The court upheld the denial of the request, finding that while the uncle offered support, it did not constitute a dependency relationship severe enough to warrant a canton change, as such assistance could be provided across cantons and existing structures could address the asylum seeker's needs.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienasyl Asylrevision Aufenthaltswechsel Asylgesuch aus dem Irak Abtretung einer Forderung asylrechtliche Sonderabgabe Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Cited as the legal basis for not finding fault with the contested decision and dismissing the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal representation due to the lack of prospects of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the procedural costs on the appellant.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as part of the general admissibility check for the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as part of the general admissibility check for the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the decision to issue the judgment in single-judge competence due to the appeal being obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited for the decision to rule without written submissions and to provide only a summary justification.

Art. 27 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to decisions on canton assignment and canton change requests, and as a special provision compared to Art. 106 Abs. 1 AsylG.

Art. 22 Abs. 2 AsylV 1

Cited as the provision governing when a canton change can be granted by the SEM.

Art. 107 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the appealable nature of SEM decisions on canton assignment.

Art. 46 VwVG

Cited as the legal basis for considering SEM decisions on canton assignment as appealable interim decisions.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court and for the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 31 ff. VGG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against SEM assignment decisions.

Art. 37 VGG

Cited as part of the rules governing proceedings before the Federal Administrative Court and the legitimacy to appeal.

Art. 2 Abs. 4 VwVG

Cited as part of the rules governing proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 6 AsylG

Cited as part of the rules governing proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Administrative Court's decisions in this legal area are final.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as part of the legitimacy requirement for an appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2097/2017

Urteil vom 6. Juni 2017

Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonswechsel.

F-2097/2017

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener, sri-lankischer Staatsangehöriger, gelangte am 6. Juli 2014 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 15. Juli 2014 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5).

B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Genf zu (SEM act. A8). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 26. September 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Mit Entscheid vom

30. März 2016 hob die Vorinstanz die vorgenannte Verfügung auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf, da die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgelaufen war (SEM act. A15 und A19).

D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er halte sich momentan bei seinem Onkel in Luzern auf (SEM act. A25). In der Folge wurde er mit vorinstanzlichem Schreiben vom 10. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass der Anfrage bezüglich Wohnadressänderung keine Folge geleistet werden könne. Er werde daher gebeten, dem SEM einen begründeten Antrag zur Änderung des zugeteilten Wohnkantons zukommen zu lassen. Daraufhin verzichtete der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 16. Juni 2016 auf einen Wechsel des Wohnkantons (SEM act. A26 und A27).

E. Am 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM alsdann um Wechsel in den Kanton Luzern, wo sein Onkel lebe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er pflege bis heute eine sehr enge Beziehung zu seinem Onkel, der hier politisches Asyl bekommen habe. Dieser sei sein einziger Familienbezug (SEM act. B1).

F-2097/2017

F. Am 22. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass vorliegend weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der beteiligten Kantone Luzern und Genf zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. B2).

G. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. September 2016 teilte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem SEM mit, es stimmte dem Kantonswechsel nicht zu, da die entsprechenden Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht gegeben seien (SEM act. B3). Die Migrationsbehörde des Kantons Genf befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 den beantragten Kantonswechsel (SEM act. B7).

H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die ablehnende Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde Luzern und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Vorgängig wurde ihm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. B4).

I. Am 18. Oktober 2016 fand im Rahmen des Asylverfahrens eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert, dem SEM aktuelle ärztliche Berichte zukommen zu lassen (SEM act. A32 und A33).

J. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 um Sistierung des Verfahrens bezüglich Kantonswechsel, um noch weitere Berichte einholen zu können (SEM act. B5). Dem Gesuch gab das SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 statt (SEM act. B6).

K. Nachdem das SEM einen aktuellen medizinischen Bericht des Beschwerdeführers erhalten hatte, sandte es diesen dem Amt für Migration des Kantons Luzern zu und erbat erneut um Stellungnahme (SEM act. B9). Die kantonale Migrationsbehörde verweigerte mit Schreiben vom 10. März

F-2097/2017

2017 abermals die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel und machte insbesondere geltend, es bestehe vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Ein solches würde sich auch nicht aus dem eingesandten medizinischen Bericht ergeben. Vielmehr würden sich die dortigen Ausführungen auf den Wegweisungsvollzug und die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beziehen (SEM act. B10).

L. Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab.

M. In seiner Eingabe vom 7. April 2017 lässt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Der Beschwerde beigelegt wurden weitere Beweismittel (Akten des Bundesverwaltunsgerichts [BVGer act.] 1).

N. Mit Schreiben vom 27. April 2017 reicht der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom 10. April 2017 zu den Akten (BVGer act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).

1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-2097/2017

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.6 Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung an einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).

2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

3. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kreis hinausgehende verwandt-

F-2097/2017

schaftliche Beziehungen können allerdings dann in den Schutzbereich fallen, wenn zwischen den Beteiligten ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten insbesondere dann auszugehen, wenn eine Behinderung besteht oder jemand aus sonstigen Gründen auf die Hilfe von bereits in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2; Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November 2015).

4.

4.1 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 27. März 2017 davon aus, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Ein solches ergebe sich auch nicht aus dem eingereichten medizinischen Bericht vom 31. Januar 2017.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwar könne die Beziehung zwischen ihm und seinem Onkel nicht als Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet werden, hingegen liege eine über diesen engen Kern hinausgehende, verwandschaftliche Beziehung vor, und damit sei auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen. Der Onkel lebe seit 2009 in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Zurzeit sei er in einem Hotel […] tätig. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und spreche neben Tamilisch auch Englisch. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie lebe jedoch in Sri Lanka. Durch seine Erfahrungen hierzulande könnte er den Beschwerdeführer bei dessen Integration optimal unterstützen, da er zu Beginn mit den gleichen sprachlichen und kulturellen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Aufgrund der bescheidenen Ausbildung des Beschwerdeführers sei er umso mehr auf die Unterstützung seines Onkels angewiesen. Dieser verfüge auch über eine bedarfsgerechte 5-Zimmer-Wohnung, die er sich mit zwei guten Kollegen teilen würde, womit er den Beschwerdeführer auch finanziell entlasten würde. Der Beschwerdeführer leide überdies gemäss einem medizinischen Bericht vom 31. Januar 2017 aufgrund der erlittenen, traumatischen Erlebnissen aus seiner Vergangenheit an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS). Trotz der professionellen psychiatrischen Betreuung sei es naheliegend und natürlich, dass er sich wegen der anhaltenden Angstzustände und Schlafstörungen bei seinem

F-2097/2017

Onkel aufhalten möchte, der ihn aufgrund derselben traumatischen Vergangenheit wie kein anderer dabei unterstützen könne, den Weg zurück ins normale Leben zu finden und seine Ängste zu überwinden. Eine PTBS sei sodann im Sinne des wichtigsten, weltweit anerkannten Diagnoseklassifikationssystems der Medizin, des ICD-Codes, als psychische Erkrankung klassifiziert. Die möglichen Auswirkungen der PTBS auf die Psyche des Beschwerdeführers seien daher als gravierend einzustufen. Falls die PTBS nicht erfolgreich therapiert werden könne, sei im schlimmsten Fall mit einer Persönlichkeits-änderung des Beschwerdeführers zu rechnen und auch ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Dem medizinischen Bericht sei zu entnehmen, dass die Nähe und der intensive Kontakt zu einem nahen Angehörigen die Genesung des Beschwerdeführers wesentlich verbessern dürfte, wobei die geografische Distanz zu seinem Onkel als Störvariable qualifiziert werde, die sich negativ auf die Beziehung und damit insbesondere auch negativ auf seinen Heilungsprozess auswirke. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei es höchst unwahrscheinlich, dass er seine psychische Erkrankung ohne die Unterstützung und intensive Betreuung durch seinen Onkel überwinden könne, da zusätzlich zu den traumatischen Erlebnissen komplett neue Lebensumstände in der Schweiz dazukommen würden, die ebenfalls stresserhöhend wirkten. Für den Beschwerdeführer wäre es auch um einiges schwieriger, sich in die bestehende Familie der in der Westschweiz lebenden Tante zu integrieren, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine individuelle Betreuung brauche, die ihm zurzeit nur sein Onkel bieten könne, der selbst traumatische Erlebnisse verarbeiten müsse. Daher sei es naheliegend, dass er als psychisch angeschlagener Mensch bei seinem Onkel besser aufgehoben sei als bei seiner Tante. Der schwere Schicksalsschlag der beiden Männer schaffe zwischen ihnen ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf eine besondere Abhängigkeit von seinem sich im Kanton Luzern aufhaltenden Onkel. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

5.1 Im Hinblick auf die erwähnte, finanzielle und (allgemeine) moralische Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel sowie in Bezug auf dessen allfällige Hilfeleistungen bei der Integration und insbesondere beim Einstieg in die Arbeitswelt, kann ausgeführt werden, dass diese nicht geeignet sind, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen. Den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen

F-2097/2017

des Beschwerdeführers sollte mit den dem Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden können. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch den Onkel besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Zudem kann diese Art von Unterstützung ohne Weiteres kantonsübergreifend und durch gegenseitige Besuche erfolgen. Bei der Integration können dem Beschwerdeführer zudem auch seine in der Westschweiz lebende Tante und deren Familie behilflich sein.

5.2 Der Beschwerdeführer soll zudem aufgrund seiner psychischen Labilität trotz seiner Volljährigkeit auf die Hilfe seines Onkels angewiesen sein, womit eine massgebliche Abhängigkeit bestehe (vgl. Beschwerde vom

7. April 2017). Wie die individuelle Betreuung, die ihm angeblich nur sein Onkel bieten könne, ausgestaltet sein sollte, um die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten, führt er hingegen nicht aus. Diesbezüglich ist auch dem in den Akten befindenden Bericht der „A._______“ vom 31. Januar 2017 nichts zu entnehmen (SEM act. B8). Im erwähnten Bericht werden folgende Diagnosen aufgeführt: „Probable syndrome de stress post-traumatique (PTSD), Trouble digestif en investigation, Hypovitaminose D, Hypovitaminose en folates, Lombalgies“. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen: "A noter également que sur le plan psychologique, le patient bénéficie d’un important soutien familial par son oncle qui vit à Lucerne, bien que la distance entre Genève et Lucerne complexifie cette relation d’aide familial qui permet au patient de fonctionner socialement. La rupture de ce lien ne pourrait qu’aggraver la détresse psychologique du patient, en cas de renvoi". Es wird denn auch mitnichten geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine so enge Betreuung durch seinen Onkel angewiesen, die ein Zusammenleben der beiden zwingend erfordern würde. Vielmehr wird Bezug genommen auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr (nach Sri Lanka). Etwas anderes ist auch dem mit Schreiben vom 27. April 2017 eingereichten Bericht des "Centre […]“ vom 10. April 2017 nicht zu entnehmen, wo lediglich darauf hingewiesen wird, es entspreche dem Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Onkel in Luzern zu leben.

5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2016 auf die Frage hin, wo er aktuell lebe, erklärte, „bei seinen Freunden in Luzern“. Zudem erwähnte er dort, „die anderen“ hätten ihm erzählt, dass er in der Nacht schreie (vgl. SEM act. A32 S. 19f., Antworten auf die Fragen Q188 und Q190). Auf Anfrage der Rechtsvertreterin, ob dies zu Hause, bei seinem Onkel oder bei seinen

F-2097/2017

Freunden passiert sei, erklärte er, dies seien die Freunde gewesen, die es ihm gesagt hätten (SEM act. A32 S. 20, Frage Q193 sowie entsprechende Antwort). Mit diesen Ausführungen bleibt fraglich, ob der Beschwerdeführer in Luzern tatsächlich mit seinem Onkel zusammen leben möchte. Unabhängig davon kann aufgrund der oberwähnten Ausführungen (vgl. E. 5.2) gerade nicht davon ausgegangen werden, die Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel bei der Überwindung seiner psychischen Probleme und bei seiner psychischen Genesung bedürfe zwingend eines gemeinsamen Wohnsitzes. Wie aus dem medizinischen Bericht vom

10. April 2017 ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer auch die adäquate medizinische bzw. medikamentöse Behandlung (vgl. Beilage zu BVGer act. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Unterstützung durch den Onkel auch weiterhin wie bis anhin, kantonsübergreifend stattfinden kann.

6. Mit diesen Ausführungen muss das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung verneint werden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2097/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

– l’office cantonal de la population et des migrations du canton de Genève

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand: