Asylum Seeker Transfer to Germany Upheld Despite Medical Care Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not consider an asylum claim and to transfer the applicant to Germany, as Germany was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation due to prior asylum applications filed there. The applicant’s arguments that he feared detention and lacked adequate medical care in Germany were not considered sufficient to prevent the transfer, as German asylum procedures were not found to have systemic flaws, and Germany’s adherence to international obligations regarding care was presumed. The court also denied the request for free legal aid, deeming the appeal to have been without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. April 2023
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
This provision is cited as the basis for the admissibility of the appeal.
These provisions are cited as the basis for handling the appeal by a single judge without written submissions and with summary reasoning.
This provision defines the grounds on which an appeal can be filed, namely the violation of federal law or the incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation.
This provision states that asylum applications are generally not considered if the applicant can be returned to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.
This provision states that in cases where asylum applications are not considered due to the applicant's possibility of return to a responsible third state, the SEM typically orders expulsion from Switzerland and its execution.
This provision establishes that each asylum application is examined by a single Member State determined to be responsible according to the criteria in Chapter III.
This provision states that the procedure for determining the responsible Member State is initiated as soon as an asylum application is lodged in a Member State.
This provision is cited in relation to Germany remaining responsible for the asylum and expulsion procedure until the execution of an expulsion order from the Dublin area or the regulation of the residence status, even after a negative asylum decision and an expulsion order have been issued by German authorities.
This provision is mentioned in the context of Germany agreeing to the readmission of the appellant within the specified timeframe, establishing Germany's primary responsibility.
This provision allows a Member State to continue examining asylum application criteria if an applicant cannot be transferred to the initially determined responsible Member State due to systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions that pose a risk of inhuman or degrading treatment.
This provision allows any Member State to decide to examine an application for international protection lodged by a third-country national, even if it is not responsible according to the criteria set out in the Regulation (the 'self-referral' right).
This provision specifies that the SEM can process an asylum application 'for humanitarian reasons' even if another state is responsible under the Dublin III Regulation, and it is mandatory if individual international law obstacles to transfer exist.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-2037/2023
Urteil vom 19. April 2023
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______, geboren am (…), Aegypten, Beschwerdeführer, gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (…).
F-2037/2023
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. April 2015, 10. September 2018 und 1. Februar 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Des Weiteren stellte er am 26. März 2015 in Italien, am 10. November 2015,
2. Februar 2020 und 4. Juni 2022 in den Niederlanden sowie am 3. August 2021 in Belgien ein Asylgesuch.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. März 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, den Niederlanden, Belgien oder Italien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da sein Asylgesuch abgelehnt und ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Seit vier Jahren lebe er auf der Strasse. Bei einer Rückkehr nach Deutschland würde er umgehend inhaftiert werden. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe Probleme mit dem (…), den (…) und den (…). Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut.
C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 10. März 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 15. März 2023 gut.
D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 – eröffnet am 6. April 2023 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Rücküberstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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E. Mit Datum vom 11. April 2023 erklärte die zu Beginn des Verfahrens vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretung das Mandat als beendet.
F. Mit Beschwerde vom 14. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtlichen Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G. Am 17. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2. – einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
4.3. Der bereits erfolgte negative Asylentscheid und die angeordnete Wegweisung durch die deutschen Behörden stellen kein Überstellungshindernis dar. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Das gegen den Beschwerdeführer angeordnete Einreiseverbot vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde dieses nicht greifen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-287/2023 vom 25. Januar 2023
E. 4.2). Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des
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Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben.
5.
5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Es bestehen weder aufgrund der Akten noch der relativ summarischen Beschwerde Hinweise, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt worden
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ist. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
7.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom
29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben.
7.3. Die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018
E. 5.3.1).
7.4. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Auch auf Beschwerdeebene werden keine solchen geltend gemacht. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er nach der Rückkehr nach Deutschland aufgrund seiner anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
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7.5. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Deutschland angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
10.
10.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
10.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nathalie Schmidlin
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