Switzerland v. Asylum Seeker: Dublin Regulation upheld, deportation to France affirmed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not consider an asylum application and to deport an individual to France under the Dublin Regulation. The court reasoned that France had agreed to take the individual back and that there was no evidence of systemic flaws in the French asylum system or a breach of non-refoulement obligations that would require Switzerland to assume responsibility for the case. The applicant's claims regarding potential mistreatment or inadequate conditions in France were found unsubstantiated, and the court affirmed that Switzerland was not obliged to exercise its right to self-entry or consider humanitarian grounds for doing so.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2024
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter the asylum application and for the court's decision to dismiss the appeal.
This provision is cited as the legal basis for ordering the applicant's expulsion to France.
This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-2011/2024
Urteil vom 5. April 2024
Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien A._______, geboren am (…), c/o BAZ Arlesheim, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2024.
F-2011/2024
Sachverhalt:
A. Der afghanische Beschwerdeführer A._______ (geboren 2002) ersuchte am 18. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl.
B. Mit Verfügung vom 28. März 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C. Mit Beschwerde vom 3. April 2024 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 4. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der vorliegenden Konstellation – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E.
6.2 und 8.2.1).
4.3. Ein bereits erfolgter negativer Asylentscheid stellt kein Überstellungshindernis dar. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens bleibt der prüfende Staat nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Nachdem die französischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 17/2),
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ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit vorliegen.
5. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich während des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. 13/3) und in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe in Frankreich auf sein Asylgesuch hin einen negativen Entscheid erhalten. Ihm drohe dort eine Rückschiebung nach Afghanistan, was eine Verletzung des in den Art. 25 BV und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) festgelegten Non-Refoulement-Gebots darstelle. Dazu reicht er auf Beschwerdeebene einen unvollständigen Entscheid eines französischen Gerichts ein (Cour nationale du droit d'asile [BVGer-act. 1, Beilage 2]).
6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 7, D-6755/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2, F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6). Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
7.
7.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz – wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat.
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Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40
E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, nach seiner Überstellung nach Frankreich ein Mehrfachoder Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie) und sich solcherart um eine Überprüfung des negativen Asylund Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzugs zu bemühen.
7.2. Entgegen der im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich leidet der Beschwerdeführer– jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges – an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche bei einer Überstellung nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
7.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz
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völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 4. April 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont
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