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F-2007/2026 • BVGer F-2007/2026 KI-generiert

Asylumseeker Removal to France Upheld Under Dublin III Regulation

Geschäftsnummer F-2007/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not admit an asylum application and order removal to France, finding that France is the competent country for processing the asylum claim under the Dublin III Regulation. The applicant's arguments regarding potential systemic deficiencies in the French asylum system and his health were deemed unsubstantiated, as France is considered a rule-of-law state with a functional judicial system, and no concrete evidence of health issues preventing transfer was presented. The court also rejected the request for legal aid, deeming the appeal to be without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2026

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-III-Verordnung Abschiebung Dublin-Überstellungsanordnung Prozessrecht Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the transfer to France.

Art. 106 AsylG

This provision is cited in relation to the dismissal of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision indicates that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2007/2026

Urteil vom 24. März 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;

Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. März 2026 / (…).

F-2007/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Februar 2026 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. November 2019, am 21. Februar 2023 und am 24. Juli 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hat.

B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Februar 2026 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Frankreich. Zudem erhielt er die Möglichkeit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.

C. Am 23. Februar 2026 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen am 9. März 2026 das Ersuchen gut.

D. Mit Verfügung vom 10. März 2026 – eröffnet am Folgetag – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Mit Schreiben vom 11. März 2026 teilte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandats mit.

F. Am 18. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Explizit beantragte er, es sei ihm bei

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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G. Am 20. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs.

3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich jedoch um einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a AsylG, der den asylrechtlichen Status des Betroffenen bzw. den Vollzug der Wegweisung nicht behandelt. Folglich wird auf die Begehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten.

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2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1222/2026, F- 1224/2026 vom 24. Februar 2026 E. 3.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Frankreich (Abweisung des Asylgesuchs in Frankreich) sowie seinen Gesundheitszustand (keine gesundheitlichen Beschwerden sind aktenkundig) berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Auch hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er befürchte eine Kettenabschiebung nach Sri Lanka sowie eine Missachtung seiner Rechte durch die französischen Behörden, ist er darauf hinzuweisen, dass Frankreich nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel im Asylbereich aufweist (siehe oben, E. 2.1; siehe auch Urteil des BVGer F-869/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.1). Sodann ist Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung bzw. Verletzung seiner Rechte könnte er deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einfordern.

2.3 Im Übrigen erweist sich die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) als nicht substantiiert begründet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig sein sollen. Demzufolge ist der Eventualantrag auf Rückweisung des Falls an die Vorinstanz abzuweisen.

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3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden.

4.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar