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F-19/2021 • BVGer F-19/2021 KI-generiert

Asylum Seeker's Dublin Regulation Case Upheld

Geschäftsnummer F-19/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who entered Italy illegally had his application rejected in Switzerland because Italy was determined to be responsible under the Dublin Regulation. The court upheld this decision, finding that there were no substantial reasons to believe that Italy's asylum procedures or reception conditions posed a systemic risk of inhumane treatment, nor were there grounds for Switzerland to exercise its discretion to hear the case, as the applicant's claims about family ties and potential hardships in Italy were unsubstantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2020

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylgrund Roma-Asylgesuch schwerer Härtefall Migrationskontrolle Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
This provision, establishing responsibility based on illegal border crossing, was used to identify Italy as the responsible state.
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
This provision, setting the deadline for responding to a transfer request, was relevant to establishing Italy's implicit acceptance of responsibility.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Dezember 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 29a Abs. 3 AsylV
Eventualiter sei die Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) festzustellen.
Art. 31 VGG
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
Art. 83 Bst
– endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
This provision confirms the finality of Federal Administrative Court decisions in asylum matters, relevant for the court's jurisdiction.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to declare the asylum application inadmissible because the applicant could be transferred to Italy, which is responsible under the Dublin III Regulation.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the deportation to Italy as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to order the costs of the proceedings to be borne by the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered without prospect of success.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to define the grounds on which an appeal can be lodged, although not directly used in the final orders, it forms the basis for the appeal review.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision was cited as the basis for the single judge deciding with the consent of a second judge, relevant for the procedure of the appeal.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision, concerning the right of a Member State to self-admission, was discussed in relation to the applicant's request for Switzerland to take jurisdiction, but not directly applied in the final orders.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision, concerning systemic deficiencies in the asylum procedure or reception conditions in another Member State, was considered but ultimately not found applicable.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision, establishing responsibility based on illegal border crossing, was used to identify Italy as the responsible state.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision, setting the deadline for responding to a transfer request, was relevant to establishing Italy's implicit acceptance of responsibility.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision, related to the possibility of the SEM treating asylum applications for humanitarian reasons, was discussed in relation to the applicant's request for Switzerland to take jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision concerns the finality of decisions by the Federal Administrative Court in asylum matters, relevant for the court's jurisdiction.

Art. 105 AsylG

This provision confirms the finality of Federal Administrative Court decisions in asylum matters, relevant for the court's jurisdiction.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was considered without prospect of success.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

These provisions were used to determine the amount of the costs awarded against the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-19/2021

Urteil vom 12. Januar 2021

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2020 / N (…).

F-19/2021

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 31. August 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.

Anlässlich der Befragung vom 27. Oktober 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, die italienischen Behörden hätten ihn weggewiesen. Bei einer Rückkehr dorthin sei er auf sich alleine gestellt. Sein Vater, den er seit über acht Jahren nicht mehr gesehen habe, lebe in der Schweiz. Er würde gerne bei ihm verbleiben. Befragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, er fühle sich grundsätzlich gesund, jedoch sei er in letzter Zeit aufgrund von Stress psychisch etwas erschöpft.

B. Am 22. Oktober 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 (eröffnet am 28. Dezember 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

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D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) festzustellen. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Januar 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die elektronischen Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht begründet, weshalb nicht weiter einzugehen ist.

4.

4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zu dessen Bestimmung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort

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aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.3. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Staat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

4.4. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

5.

5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. August 2020 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 22. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

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Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend, welche sich durch die COVID-19-Pandemie weiter verschlimmert hätten. Bei einer Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, unter prekären Umständen auf der Strasse zu leben oder ohne Grund inhaftiert zu werden. Ebenfalls sei der Zugang zum Asylverfahren nicht gesichert. Zudem würden sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz leben, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei.

5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

5.3. Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),

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gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermag er aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Er hat sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sowohl sein Vater als auch seine Stiefmutter würden in der Schweiz leben, implizit auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Bei seinen bereits in der Schweiz anwesenden Angehörigen handelt es sich jedoch nicht um Mitglieder der Kernfamilie und aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht auf ein schutzbedürftiges Abhängigkeitsverhältnis zu schliessen (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Er kann somit aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend und reicht auch keine ärztlichen Unterlagen ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich seine psychische Belastung nicht weiter verschlimmert hat.

Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.

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Eine Ermessenunterschreitung seitens des SEM in seiner Verfügung vom

24. Dezember 2020 liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

5.4. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18

E. 5.2 m.w.H).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

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führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Januar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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