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F-1741/2024 • BVGer F-1741/2024 KI-generiert

Federal Administrative Court: No Costs for Successful Family Reunification Appeal

Geschäftsnummer F-1741/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Supreme Court ruling that overturned a prior decision and ordered the granting of a residence permit for family reunification, the Federal Administrative Court determined that no procedural costs would be imposed on the applicants in the prior instance. The court ordered the refund of a previously paid deposit and awarded the applicants CHF 3,000 in legal costs, recognizing their successful appeal and the complexity of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 Satz, Art. 9 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Federal Administrative Court: No Costs for Successful Family Reunification Appeal: The court ordered the refund of a previously paid deposit and awarded the applicants CHF 3,000 in legal costs, recognizing their successful appeal and the complexity of the case.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Verwaltungskosten Entschädigungsberechtigung Parteientschädigung prozessleitende Verfügungen Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for not imposing court costs due to the new factual situation in the second instance.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Entitlement to party compensation for necessary and proportionate costs for the prevailing party.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Entitlement to party compensation for necessary and proportionate costs for the prevailing party.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE

Inclusion of expenses and VAT surcharge in the party compensation.

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE

Basis for setting the party compensation discretionarily based on the documented effort and complexity of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1741/2024

Urteil vom 2. April 2024

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch MLaw LL.M. Marad Widmer, Widmer Strategy GmbH, Luegisland 2, 8143 Stallikon, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug);

F-1741/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2020 hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verweigert hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2022 abgewiesen und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt hat (Verfahren F-4188/2020), dass die Beschwerdeführenden mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2022 hierauf an das Bundesgericht gelangt sind,

dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2022 aufgehoben hat, sowie das zuständige kantonale Migrationsamt beziehungsweise das SEM angewiesen hat, der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise der Erteilung einer solchen Bewilligung zuzustimmen,

dass es überdies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass aufgrund der neuen Sachlage in zweiter Instanz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass den Beschwerdeführenden der am 11. September 2020 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten waren, indessen keine Kostennote eingereicht

F-1741/2024

haben, weshalb die ihnen zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand (BVGer-act. 1, 7, 9, 13 und 14) und die sachliche und rechtliche Komplexität der Angelegenheit festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) in Berücksichtigung sämtlicher Bemessungsfaktoren (Diffizilität, Umfang des Verfahrens), als angemessen erscheint.

(Dispositiv nächste Seite)

F-1741/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren F-4188/2020 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– wird zurückerstattet.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren F-4188/2020 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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