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F-1676/2024 • BVGer F-1676/2024 KI-generiert

Asylum Seeker's Deportation to Germany Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-1676/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an asylum seeker's appeal against a decision to not consider his asylum claim and to deport him to Germany. The court found that Germany was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as the applicant had not provided evidence of prior registration in Italy that would override Germany's responsibility. The court also found no systemic flaws in Germany's asylum procedures or compelling humanitarian reasons for Switzerland to take over the case, thus dismissing the appeal and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2024

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung aufschiebende Wirkung Wegweisung im Asylverfahren unentgeltliche Rechtspflege Forderungsanmeldung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to justify not entering the asylum application because the applicant could be transferred to Germany, which is responsible for processing the asylum procedure under the Dublin Regulation.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the legal basis for ordering the applicant's expulsion from Switzerland to Germany.

Art. 107a Abs. 2 AsylG

This provision concerns the legal effect of the main decision on the request for suspensive effect, rendering the request moot.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision mandates the imposition of court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision concerns the request for exemption from advance payment of costs, which became moot with the main decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed unpromising.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1676/2024

Urteil vom 26. März 2024

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;

Gerichtsschreiber Matiu Dermont.

Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, c/o BAZ Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung vom 13. März 2024.

F-1676/2024

Sachverhalt:

A. Der somalische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1988) ersuchte am 1. März 2024 in der Schweiz um Asyl.

B. Mit Verfügung vom 13. März 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

C. Mit Beschwerde vom 15. März 2024 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Am 18. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend

– findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4.3. Ein bereits erfolgter negativer Asylentscheid stellt kein Überstellungshindernis dar. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens bleibt der prüfende Staat nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist, zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 17/3), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des

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Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit vorliegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, er sei zuerst in Italien registriert worden, wodurch dieses Land für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei.

5.2. Zur Belegung seiner mutmasslichen Erstregistrierung in Italien reichte er keine Beweismittel ein und ein solcher Nachweis kann auch seinem Eurodac-Auszug nicht entnommen werden (vgl. SEM-act. 1/1). Dazu ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass besagter Eurodac-Auszug ein förmliches Beweismittel darstellt, das über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates entscheidet, soweit dieses nicht durch Gegenbeweise widerlegt wird (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i und Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A, II/Ziff. 1 und 2, jeweils erster Spiegelstrich, zur Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003).

5.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die Zuständigkeit der Dublin-Staaten für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Falle einer illegalen Einreise oder Aufenthalts nach zwölf Monaten endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine allfällige Registrierung des Beschwerdeführers in Italien, die gemäss Eurodac-Auszug noch vor Februar 2016 hätte erfolgen müssen, könnte zu diesem Zeitpunkt somit keine Zuständigkeit der Schweiz mehr begründen. Ob Deutschland, wie der Beschwerdeführer behauptet, bereits zweimal entschieden hat, dass er nach Italien überstellt werden müsse, ist für die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz nach dem Gesagten nicht weiter von Bedeutung.

6. In der Beschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Asylverfahren in Deutschland systemische Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3964/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3, D-2755/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.2, E-3051/2023 vom

1. Juni 2023 E. 6.2 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

7. Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsübernahme durch die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Allfällige

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Gründe, welche für eine zwingende Anwendung dieser Ermessensklausel sprechen würden, werden aber weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. In medizinischer Hinsicht gibt der Beschwerdeführer an, abgesehen von Bauch- Ohrenund Kopfschmerzen gesund zu sein (vgl. SEM-act. 12/3). Das SEM hat auch den Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

Versand: