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F-1653/2022 • BVGer F-1653/2022 KI-generiert

Asylumseeker's Dublin Removal to Croatia Upheld

Geschäftsnummer F-1653/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not consider an asylum application and to order the applicant's removal to Croatia. The applicant had previously filed for asylum in Croatia, triggering the Dublin regulation, which designates Croatia as the responsible country for processing the claim. While the applicant alleged mistreatment and poor conditions in Croatia, the court found no evidence of systemic flaws or individual risks of inhuman treatment that would justify overriding the Dublin procedure or applying discretionary provisions. The court also dismissed claims regarding inadequate medical assessment and procedural errors, concluding that Croatia upholds its international obligations regarding asylum seekers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Abschiebung Asylverfahren Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-Verordnung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Februar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 31a Abs. 1 Bst
März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 31 VGG
Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Art. 5 VwVG
Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Art. 83 Bst
5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
Cited for the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.
Art. 48 VwVG
Cited for the applicant's standing to appeal.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
Cited in relation to the timely and compliant submission of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the basis for the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to enter into the asylum application, which was upheld by the court.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion of the applicant to Croatia, which was upheld by the court.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited in relation to the court's review of the SEM's discretionary powers in applying Article 29a(3) AsylV 1.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Discussed as a potential ground for deviating from the standard Dublin procedure if systemic weaknesses in reception conditions were found in Croatia, but ultimately found not applicable.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Mentioned as the 'self-entry' clause, which the court found no reason to apply in this case.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the provision concretizing the SEM's discretion to handle an asylum application for humanitarian reasons, even if another state is responsible under Dublin-III-VO.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the applicant's request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for ordering the applicant to bear the court costs.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the timely and compliant submission of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the single-judge decision with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the legal basis for processing the appeal without written submissions and with a summary reasoning.

Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as a ground for appeal concerning incorrect or incomplete determination of facts.

Art. 29 VwVG

Cited as the provision guaranteeing the right to be heard.

Art. 31 VGG

Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited for the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 105 AsylG

Cited for the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 48 VwVG

Cited for the applicant's standing to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the timely and compliant submission of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited for the scope of review in asylum matters.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

Cited for the court's limited scope of review in non-entry decisions.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the basis for Croatia's obligation to take back an applicant.

Art. 23 Dublin-III-VO

Cited as the legal basis for the SEM's request to Croatia for readmission.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited as the basis for ordering expulsion when the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG

Cited as provisions not to be examined under these circumstances due to the nature of the non-entry decision.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited in relation to the court's review of the SEM's discretionary powers.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not present in the text, therefore it is not included.

Art. 64 LTF

This provision is not present in the text, therefore it is not included.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1653/2022

Urteil vom 21. April 2022

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Lucca Schulz, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N (…).

F-1653/2022

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Familienangehörigen B._______ (N […]; Sohn), C._______ (N […]; Sohn), D._______ (N […]; Tochter) und E._______ (N […]; Neffe) in die Schweiz ein und ersuchte am

16. Januar 2022 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 28. Dezember 2021 in Kroatien Asyl beantragt hatte.

Anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Er sei gezwungen worden, dort ein Asylgesuch zu stellen. Für 14 Tage seien er und seine Familie inhaftiert und schlecht behandelt worden. Jeden Tag seien sie gedrängt worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Einer seiner Söhne sei zudem geschlagen worden. Seine Tochter sei von einem Mann durchsucht worden. Als er dies habe verhindern wollen, sei er weggestossen worden. In Kroatien sei er gleich schlecht wie in der Türkei behandelt worden. Gesundheitlich und psychisch gehe es ihm nicht so gut. Ihm sei oft schwindlig und er vergesse viele Dinge. Er könne nicht schlafen, da er an seine Kinder in der Türkei denken müssen. Seit seiner Ausreise habe er dieses Problem.

B. Am 4. Februar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden wiesen das Ersuchen am 17. Februar 2022 ab. Nachdem die Vorinstanz am 22. Februar 2022 remonstrierte, wurde das Rückübernahmegesuch am 7. März 2022 gutgeheissen.

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C. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 30. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen beizuziehen.

E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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1.3. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers sowie diejenigen der Verfahren seiner Familienangehörigen werden beigezogen.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht, sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

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Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

3.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und seine Vorbringen bezüglich der Inhaftierung in Kroatien nicht gewürdigt und sich auch nicht ernsthaft mit diesen auseinandergesetzt. Der Entscheid sei folglich nicht sorgfältig abgeklärt und begründet.

Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Personal ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer hatte mehrmals Kontakt zu Ärzten und es wurde keine Selbstoder Fremdgefährdung festgestellt (vgl. SEM-Akten […]-27). Die Chefin der Pflege erachtete sodann eine vertiefte Abklärung als nicht nötig (vgl. SEM-Akten […]-28). Die Vorinstanz würdigte die im Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2022 erhobenen Einwände. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4.3. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO).

4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Dezember 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.

23 Dublin-III-VO. Diese lehnten das Ersuchen um Übernahme zuerst ab, stimmten dem Gesuch jedoch nach erfolgter Remonstration der Vorinstanz vom 22. Februar 2022 am 7. März 2022 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familienangehörigen seien von den kroatischen Behörden bei der Festnahme gezwungen worden, sich im Winter bäuchlings auf den Boden zu legen. In dieser erniedrigenden Position hätten sie eine Stunde ausharren müssen. Unter Einsatz von Gewalt seien mehrere Familienmitglieder auf den Boden gedrückt worden. Sie seien so lange in Haft genommen worden, bis sie ein Asylgesuch unterzeichnet und sich hätten daktyloskopieren lassen. Ihnen sei der Zugang zu medizinischer Versorgung, einer Rechtsvertretung und einem Dolmetscher versagt worden. Zudem seien ihnen immer wieder gedroht worden, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Das Verhalten der kroatischen Behörden sei völkerrechtswidrig und verstosse gegen die EMRK.

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6.

6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom

22. Februar 2022 E. 6.5.2).

6.3. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer

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Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2.2; D-1404/2022 vom

30. März 2022 S. 7; D-1241/2022 vom 25. März 2022 S. 5; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.3).

6.4. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7.

7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

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Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

7.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am

18. Februar 2022 eine Magnetresonanztomografie (MRT) durchgeführt wurde, da er den Verdacht hegte, einen Tumor im Kopf zu haben. Das Vorhandensein eines Tumors wurde ausgeschlossen. Aufgefunden wurde eine Arachnoidalzyste. Dabei handle es sich um einen häufigen Befund, zumeist ohne Symptomatik. Aus radiologischer Sicht sei keine weitere Kontrolle diesbezüglich nötig. Nebenfundglich liege eine Schleimhautschwellung vor (vgl. SEM-Akten […]-23). Beim Arztbesuch vom

10. Februar 2022 wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst habe geltend gemacht, nicht zu schlafen zu können, beim Aufstehen sei ihm manchmal schwindlig und er sei vergesslich geworden (vgl. SEM-Akten […]-24). Auf Nachfrage bei der Pflege des BAZ wurde der Vorinstanz mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nicht auffällig und habe keine Sinnestäuschungen. Er sei er orientiert und weise aktuell keine Selbstoder Fremdgefährdungsaspekte auf (vgl. SEM-Akten […]-27). Die Chefin der Pflege des BAZ stornierte sodann die psychologische Anmeldung, da es nach ihrer Einschätzung momentan keine vertiefte Abklärung benötige (vgl. SEM-Akten […]-28). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen und gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung

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des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen schwer erkrankten Asylbewerber. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022

E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

7.4. Im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel ist festzuhalten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da

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der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

11.

11.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1653/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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