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F-1611/2026 • BVGer F-1611/2026 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed for Abuse of Process

Geschäftsnummer F-1611/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider an asylum appeal because it was formally deficient and the appellant sought an extension of time rather than substantively challenging the prior decision. The court reasoned that while procedural rules allow for corrections of unintentional omissions, deliberately submitting a flawed appeal solely to gain more time constitutes an abuse of process, for which no relief is granted. Therefore, the request for an extension was denied, and the appeal was dismissed without further opportunity for amendment, with costs awarded against the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Wiedererwägung des Asylgesuchs Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to refuse to enter into the appeal as the applicant's request for an extension of time limits was rejected and no further time limit was set.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1611/2026

Urteil vom 9. März 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 / N (…).

F-1611/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2026 – eröffnet am

25. Februar 2026 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Überstellung nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und falls sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG),

dass diese Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben, obwohl das Gesetz nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlassungen unterscheidet, dass diese Regel einen überspitzten Formalismus vermeiden soll, indem sie den Betroffenen die Möglichkeit gewährt, ein Versäumnis zu beseitigen, dass aber, wer bewusst eine mangelhafte Beschwerde einreicht, um einzig eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen, diese Regelung in zweckwidriger Weise benutzt,

dass bei einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch kein Anspruch besteht, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 134 II 244 E. 2.4.2; 121 II 252 E. 4b; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

2. Aufl. 2013, N. 2.236),

dass die Beschwerdeführerin anstelle einer Begründung ihrer Rechtsbegehren lediglich um eine Erstreckung der Fristen ersucht, da eine Rechtsvertretung fehle, und auf von ihr verfasste frühere Unterlagen verweist, dass sie sich demzufolge mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandersetzt respektive aufzeigt, weshalb diese falsch sein sollten,

F-1611/2026

dass die Beschwerdebegründung den hiervor genannten gesetzlichen Anforderungen somit offensichtlich nicht genügt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift offensichtlich einzig eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefristen bezweckt, dass ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und keinen Schutz verdient,

dass dementsprechend das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde nach dem Gesagten ohne Ansetzen einer Nachfrist und im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 250.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1611/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung einer Beschwerdebegründung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand: