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F-1578/2026 • BVGer F-1578/2026 KI-generiert

Asylum Claim Rejection: Dublin Regulation Upheld

Geschäftsnummer F-1578/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum claim and order deportation to Bulgaria under the Dublin Regulation. The applicant had previously sought asylum in Bulgaria, and their health and safety concerns in Bulgaria were deemed insufficient to override the Dublin criteria, as Bulgaria was considered to have an adequate asylum system and medical infrastructure, and the applicant did not present specific personal reasons beyond general concerns about the asylum system. The court found no systemic flaws in the Bulgarian asylum system that would justify Switzerland taking over the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylgesetz prozessleitende Verfügungen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründeter Entscheid Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Dezember 2025 gut (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
This provision is cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction, which is a procedural prerequisite for the decision.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.
Art. 83 Bst
1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the non-entry decision and the subsequent expulsion, indicating it is the primary ground for the court's ruling.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

This provision is cited in relation to the rejection of the request for legal aid, which is part of the court's final orders.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the imposition of costs on the appellant, which is explicitly stated in the dispositive.

Art. 105 AsylG

This provision is cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction, which is a procedural prerequisite for the decision.

Art. 31 ff. VGG

These provisions are cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction, which is a procedural prerequisite for the decision.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the admissibility of the appeal, which is a procedural aspect addressed in the dispositive.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision pertains to the composition of the court for specific cases, a procedural matter relevant to the final judgment.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions govern the procedure for summary judgments, which are applied in the dispositive.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Although discussed in the reasoning, this provision concerning self-entry by Switzerland is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EU Nr. 604/2013

This provision, which establishes the responsibility of member states under the Dublin regulation, is mentioned in the reasoning but not directly in the dispositive orders.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision, concerning systemic deficiencies in the asylum system, is discussed in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1578/2026

Urteil vom 6. März 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan, alias A._______, geb. (…), Afghanistan, alias A._______, geb. (…), Afghanistan alias B._______, geb. (…), Irak,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 24. Februar 2026 / N.

F-1578/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2025 – mit dem Geburtsdatum (…) – in der Schweiz um Asyl nach.

B. B.a Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 29. September 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht.

B.b Am 3. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens für das Asylund Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei machte er geltend, Bulgarien sei kein Ort für ihn und er habe Angst, dass die Afghanen, die sich dort aufhielten, ihm etwas antun würden. Aktuell sei er wegen (…)problemen in Behandlung. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut und er nehme Schlafmittel. Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass sie Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit habe und erklärte ihm den Ablauf der medizinischen Altersabklärung. Das Altersgutachten datiert vom 16. Dezember 2025.

B.c Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 30. Dezember 2025 gut (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) Nationalität Irak, registriert.

B.d Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (…) zu äussern. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 hielt er an seinem Geburtsdatum vom (…) fest.

C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, sein Geburtsdatum

F-1578/2026

im ZEMIS laute auf den (…) und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. Am 4. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt zwar eventualiter die vollständige Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, er formuliert aber kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und setzt sich auch in der Beschwerdebegründung in keiner Weise mit dem ZEMIS-Eintrag auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass im Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretensund Wegweisungsentscheid angefochten wird.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

F-1578/2026

AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 sowie statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-1403/2026 vom 2. März 2026 E. 5.1, F-8419/2025 vom 23. Januar 2026

E. 5.2 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewürdigt und zutreffend ausgeführt, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise dafür bestünden, es würde ihm bei einer Rückkehr der Zugang zu medizinischer Behandlung verwehrt. Was seine Angst vor einer Bedrohung durch Drittpersonen betrifft, hat die Vorinstanz auch diesbezüglich rechtskonform festgestellt, er könne sich in Bulgarien als funktionierendem Rechtstaat nötigenfalls an die schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörden wenden. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann im Übrigen verwiesen werden.

2.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, geltend zu machen, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf, weshalb von einer Rückweisung abgesehen werden müsse. Persönliche Gründe, die gegen seine Überstellung nach Bulgarien sprechen, bringt er nicht vor. Die allgemeine Kritik am dortigen Asylsystem vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.

Der nicht weiter begründete Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits

F-1578/2026

Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist. Auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten.

4. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6.

6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1578/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand: