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F-1575/2019 • BVGer F-1575/2019 KI-generiert

Applicant's Return to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-1575/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not enter asylum proceedings and ordered the return of an applicant to Italy, finding that Italy was responsible under the Dublin Regulation. The court reasoned that the applicant had previously applied for asylum in Italy, and Italy implicitly acknowledged its responsibility by not responding to the transfer request within the stipulated timeframe. The court found no substantial reasons to believe that asylum procedures or reception conditions in Italy posed a risk of inhumane treatment, and therefore, the applicant's claims regarding his daughter in Germany or alleged medical issues did not warrant invoking discretionary clauses for Switzerland to process the asylum claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2019

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellungsanordnung Asylverfahren Rückkehrrisiko Aufnahmebedingungen Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to dismiss the appeal because the Federal Administrative Court found that the SEM was correct in not entering into the applicant's asylum request.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the applicant's removal to Italy because the applicant is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 56 VwVG

This provision was the basis for the instructional judge to temporarily suspend the execution of the transfer.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was cited to confirm that the appeal was to be entered due to being filed in a timely and compliant manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to confirm that the appeal was to be entered due to being filed in a timely and compliant manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for summary reasoning in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal, including violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 31a Abs. 1-3 AsylG

This provision concerns the SEM's refusal to examine the merits of an asylum request, and the court's review is limited to whether the SEM was correct in not entering into the request.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision states that asylum applications are generally not to be considered if asylum seekers can be returned to a third country contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application is examined by a single Member State determined according to the criteria in Chapter III.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that the procedure for determining the responsible Member State is initiated as soon as an asylum application is first lodged in a Member State.

Art. 8-15 Dublin-III-VO

These provisions outline the criteria for determining the responsible Member State in an asylum procedure.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision allows the responsible Member State to become the one examining the application if it is impossible to transfer the applicant to the originally responsible Member State due to systemic weaknesses in the asylum procedure or reception conditions.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

This provision prohibits inhuman or degrading treatment, which is a consideration when determining systemic weaknesses in asylum procedures.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision obliges the responsible Member State to take back an applicant who has lodged an application in another Member State while their application was pending or who is staying in the territory of another Member State without a right of residence.

Art. 23 Dublin-III-VO

This provision concerns the procedure for taking back an applicant.

Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision sets the deadline for responding to a take-back request.

Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision states that if the competent Member State does not respond within the prescribed timeframe, it implicitly accepts responsibility.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision allows a Member State to decide to examine an application for international protection even if it is not responsible for it according to the criteria in the Regulation.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies the right of 'self-entry' in national law and allows the SEM to process an asylum request for 'humanitarian reasons' even if another state is responsible according to the Dublin-III-VO.

Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

These provisions concern the reception of applicants for international protection and are relevant when assessing the adequacy of medical care in Italy.

Art. 31 f. Dublin-III-VO

These provisions concern the execution of transfers and the modalities thereof, including medical circumstances.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision relates to the unlawful exercise of discretion by authorities.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision sets the conditions for granting free legal aid, which require the applicant's requests not to be considered hopeless.

Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These provisions govern the costs and compensation in proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs on the losing party in a legal proceeding.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1575/2019

U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).

F-1575/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten SEM A1/2 und A6/19),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am

15. Januar 2019 angab, er habe Italien verlassen, bevor er einen Asylentscheid erhalten habe, weil er Angst gehabt habe, ausgeschafft zu werden (Akten SEM A7/9 Ziff. 2.06),

dass ihm hierauf das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer daraufhin erklärte, lieber den Rest seines Lebens im Gefängnis zu verbringen als nach Italien zurückzukehren, dass das SEM am 1. März 2019 die italienischen Behörde gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (Akten SEM A13/5),

dass die italienischen Behörden auf dieses Ersuchen nicht reagierten (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO),

dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2019 – eröffnet am 28. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit (Formular-)Beschwerde vom 2. April 2019 beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren bzw. es sei auf das Asylgesuch einzutreten,

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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bis zu diesem Entscheid sei von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter am 3. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen einstellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5 April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [AS 2012 5359]), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Januar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM die italienischen Behörden am 1. März 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,

dass er allerdings geltend macht, seine Tochter lebe mit ihrer Mutter in Deutschland,

dass der Beschwerdeführer die Verwandtschaft zu dem Mädchen zwar behauptet, gleichzeitig jedoch erklärt, er habe sich von der Mutter getrennt, weil diese mit einem anderen Mann geschlafen habe, und er an seiner Vaterschaft gezweifelt habe,

dass er das Kind nur zweimal gesehen habe und überdies die Mutter nicht wolle, dass er nach Deutschland komme (Akten SEM A7/9 Ziff. 1.14),

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dass die von den Deutschen Behörden zur Verfügung gestellte Geburtsurkunde des Mädchens in der Rubrik "Vater" keinen Eintrag enthält (Akten SEM A9/3),

dass bei dieser Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Mädchen um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung des Beschwerdeführers handelt, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – denn auch dortige systematische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 m.H.),

dass hieran das Inkrafttreten des sog. "Salvini-Dekrets" nichts zu ändern vermag, da aufgrund der erst wenige Monate dauernden Anwendung des

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Dekrets seine Auswirkungen noch nicht eingeschätzt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4 m.H.), dass der Beschwerdeführer auch in Anbetracht seiner medizinischen Vorbringen offensichtlich nicht besonders schutzbedürftig ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären" Gründe" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Italien einerseits vorbringt, er wolle in der Schweiz bleiben, weil seine Tochter in Deutschland lebe und seine Schwester in Italien, und er andererseits geltend macht, er habe in Italien nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten,

dass er mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer mit diesen Einwänden kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft gemacht hat, die italienischen Behörden würden in seinem Fall den Verpflichtungen missachten, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass aus den Vorbringen auch nicht erkennbar wird, dass die italienischen Behörden ihren sonstigen Verpflichtungen, wie beispielsweise dem Gebot des Non-Refoulement, nicht nachkommen würden,

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dass sich der Beschwerdeführer insb. auf gesundheitliche Probleme beruft ([…] und […] aufgrund einer […], die er in der Kindheit erlitten habe; vgl. Akten SEM A7/9 Ziff. 8.02, Beschwerdeschrift S. 2), die in Italien nicht genügend behandelt worden seien,

dass diese Beschwerden angesichts des oben zur Einhaltung der Aufnahmerichtlinie durch Italien Gesagten unbehelflich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), zumal es allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, er sei in Italien beim Arzt gewesen,

dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltso- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

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