Switzerland v. Romanian Asylum Seeker (Dublin Regulation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to refuse asylum and order deportation to Romania, finding that Romania is responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation. The court determined that Romania's asylum system does not have systemic flaws that would transfer responsibility to Switzerland, and there were no overriding humanitarian concerns or legal impediments. While acknowledging the applicant's claims of being a potential victim of human trafficking and having a lung condition, the court found these concerns speculative and treatable in Romania, and not severe enough to prevent deportation. The court also denied the request for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026
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KI-generiertBasis for the decision to not enter into the asylum application because Romania is deemed responsible under the Dublin Regulation.
Basis for ordering the expulsion to Romania.
Basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Basis for imposing court costs on the appellant.
Declares the judgment as final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1557/2026
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 2 6
Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 / (…).
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Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2025 um Asyl in der Schweiz. Bei seiner Einreise in die Schweiz trug er eine bis zum 12. Juni 2024 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung bei sich.
B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2025 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Rumänien. Zudem erhielt er die Möglichkeit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.
C. Am 1. Dezember 2025 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen am 19. Dezember 2025 das Ersuchen gut.
D. Aus dem Dublin-Gespräch ging hervor, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel (OMH) geworden sein könnte, weshalb am 19. Januar 2026 eine Anhörung «Menschenhandel» durchgeführt wurde. Im Anschluss daran wurde ihm eine 30- tägige Erholungsund Bedenkzeit gewährt, die er in Anspruch nahm.
E. Am 19. Januar 2026 reichte er Beweismittel bezüglich seines OMH-Vorbringens zu den Akten. Die ehemalige Rechtsvertretung reichte fristgerecht eine Einverständniserklärung zur Zusammenarbeit mit den Strafbehörden ein.
F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 – eröffnet am 26. Februar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine
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Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
G. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 teilte die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandats mit.
H. Am 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Am 3. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs.
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz
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überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Rumänien (er sei potenzielles Opfer von Menschenhandel und habe Misshandlungen durch rumänische Migrationsbehörden erfahren) sowie seinen Gesundheitszustand (Lungenerkrankung) berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass Rumänien Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Rumänien erneut Opfer von Menschenhandel oder anderen Misshandlungen zu werden, erscheint spekulativ. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Ausreise aus Rumänien von seinem bisherigen Arbeitgeber kontaktiert worden wäre. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er seine Stelle infolge einer Krankheit verloren habe, weshalb ihm sein ehemaliger Arbeitgeber seine Reisepapiere zurückgegeben habe (SEM-Akten 22/14, S. 10). Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Person ausfindig gemacht werden würde oder erneut in die Situation des Menschenhandels gelangen würde (sog. Re-Trafficking). Bei Schutzbedarf ist er gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer F-9153/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3).
2.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist aktenkundig, dass er in Rumänien unter einer Lungenerkrankung gelitten
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hatte. Laut Notfallbericht vom 12. Dezember 2025 war der Beschwerdeführer seit einiger Zeit erkältet und hatte in Rumänien Ventolin erhalten. Er wies typische Erkältungssymptome auf (SEM-Akten, 21/4). Bei den aufgeführten Beschwerden handelt es sich um medizinische Probleme, deren Intensität bzw. Schwere nicht derart gravierend ist, dass sie einer Überstellung entgegenstehen würden (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Rumänien über die für die allfällige Pflege und Behandlung des Beschwerdeführers erforderliche medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.6).
2.4 Im Übrigen vermögen die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er befürchte eine Kettenabschiebung nach Sri Lanka sowie eine Missachtung seiner Rechte durch die rumänischen Behörden, ist er darauf hinzuweisen, dass Rumänien rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel im Asylbereich aufweist (siehe oben, E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer F-1931/2025 vom 28. März 2025, E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass Rumänien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung bzw. Verletzung seiner Rechte könnte er deren Einhaltung auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.1).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
4.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar