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F-1556/2019 • BVGer F-1556/2019 KI-generiert

Asylum Seeker's Dublin III Appeal Dismissed by Federal Administrative Court

Geschäftsnummer F-1556/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested asylum in Switzerland, but the Swiss State Secretariat for Migration (SEM) decided not to enter the application, ordering the individual's removal to Spain, as Spain was determined to be responsible for processing the asylum claim under the Dublin III Regulation due to the asylum seeker's prior fingerprint detection there. The Federal Administrative Court upheld the SEM's decision, finding that Spain's responsibility was established through an unreplied-to transfer request and that the asylum seeker had not presented sufficient evidence of systemic deficiencies in Spain's asylum procedures or a concrete risk of harm upon return, thus dismissing the asylum seeker's appeal and requests for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Abschiebung Staatssekretariat für Migration Dublin-Überstellungsanordnung unentgeltliche Rechtspflege Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to refuse to enter the asylum application because the applicant could travel to a third country responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to Spain because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

These provisions were used to reject the applications for free legal aid and the appointment of an official legal representative because the requests were deemed hopeless.

Art. 105 AsylG

This provision was used to determine the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was used to establish that the appeal was to be admitted because it was filed in a timely and proper manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision was applied to allow the court to decide on obviously unfounded appeals in single-judge competence with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision was applied to justify the summary reasoning of the judgment.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

This provision was cited when the files from the previous instance arrived at the Federal Administrative Court.

Art. 31 Abs. 1 BGG

This provision was cited to confirm that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against orders of the SEM in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision was cited to confirm that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against orders of the SEM in asylum matters.

Art. 5 VwVG

This provision defines 'Verfügung' (order) which was relevant for the court's jurisdiction.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was used to determine the applicant's standing to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision was used to establish that the appeal was to be admitted because it was filed in a timely and proper manner.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal, specifically regarding violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision was referenced when assessing whether the previous instance had exercised its discretion unlawfully.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application shall be examined by only one Member State, determined by the criteria in Chapter III.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was used in conjunction with Art. 21 Dublin-III-VO when requesting the Spanish authorities to take charge of the applicant.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision allows a Member State to examine an application even if it is not responsible according to the criteria of the Dublin Regulation.

Art. 21 Dublin-III-VO

This provision was used in conjunction with Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO when requesting the Spanish authorities to take charge of the applicant.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision sets the deadline for the responsible Member State to respond to a transfer request.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision states that if the responsible Member State does not reply within the given timeframe, it implicitly accepts responsibility.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

These provisions were referenced when assessing whether there were systemic weaknesses in the asylum procedure and reception conditions in Spain.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies the right of 'Selbsteintritt' (self-entry) in national law, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin-III-VO.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was used to order the expulsion to Spain because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, although cited in the example, is not present in the provided text and therefore not extracted.

Art. 64 LTF

This provision, although cited in the example, is not present in the provided text and therefore not extracted.

Art. 93 LTF

This provision, although cited in the example, is not present in the provided text and therefore not extracted.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision, although cited in the example, is not present in the provided text and therefore not extracted.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1556/2019

Urteil vom 9. April 2019

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

F-1556/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] B1), dass die Vorinstanz ihn am 17. Januar 2019 zur Person befragte und ihm rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährte (SEM- act. B7)

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am

28. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 25. März 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am

3. April 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),

F-1556/2019

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Änderung vom 25. September 2015 des AsylG per 1. März 2019 abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

F-1556/2019

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass gemäss einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 in Spanien aufgegriffen worden war (SEM-act. B4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person eingestand, von Marokko kommend über das Mittelmeer nach Spanien gelangt zu sein (SEM-act. B7, Ziff. 5.02),

dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 24. Januar 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. B11), dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. B19),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass ein früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 2012 und 2013 daran nichts zu ändern vermag, zumal damals auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden war und er sich nach Ausschaffung in sein Heimatland im Oktober 2013 bis zu seiner Einreise in Spanien Ende 2018 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten haben will (SEM-act. B7, Ziff. 5.02), dass die Zuständigkeit Spaniens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,

F-1556/2019

dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner Ehefrau, welche in Spanien lebe, gestritten und die von ihr beigezogene Polizei habe ihn dazu aufgefordert, sich eine eigene Unterkunft zu suchen, dass ihn die spanische Polizei gewarnt habe, er werde für längere Zeit inhaftiert, sollte er sich gegen den Willen der Ehefrau dieser nochmals nähern,

dass er deshalb nicht nach Spanien zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erhellt, inwiefern ihm im Falle einer Überstellung nach Spanien eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben oder eine grundlose Inhaftierung droht, zumal Spanien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiund Justizbehörden ist (vgl. Urteil des BVGer F-1087/2019 vom 11. März 2019), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie

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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zu prüfen,

dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass der am 3. April 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1556/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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