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F-1470/2017 • BVGer F-1470/2017 KI-generiert

Asylum Seeker's Family Unity Claim Rejected

Geschäftsnummer F-1470/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker challenged his assignment to a canton, arguing it violated the principle of family unity by separating him from his brother and his brother's family who lived in another canton. The court upheld the assignment, finding that while the asylum seeker's desire to live near his relatives was understandable, their relationship did not constitute a dependency relationship as required for family unity protection outside of the nuclear family. The court noted the long separation between the brothers and the absence of any claims of dependency, thus concluding that the assignment did not violate family unity principles.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Family Unity Claim Rejected: The court upheld the assignment, finding that while the asylum seeker's desire to live near his relatives was understandable, their relationship did not constitute a dependency relationship as required for family unity protection outside of the nuclear family. The court noted the long separation between the brothers and the absence of any claims of dependency, thus concluding that the assignment did not violate family unity principles.

Schlagwörter

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Grundsatz der Familieneinheit Familienasyl Familiennachzug für Flüchtlinge Schutz der Familie widersprüchliche Asylvorbringen Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision is cited as the basis for the SEM's decision to assign asylum seekers to cantons and forms the core of the legal dispute concerning the unity of family.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the basis for upholding the appealed decision as being in conformity with federal law.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1470/2017

Urteil vom 24. März 2017

Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-1470/2017

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Februar 2017 in die Schweiz ein und reichte zwei Tage später im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein (Akten der Vor-instanz [SEM-act.] B5/14 S. 8 Ziff. 5.03 und 5.05).

B. Mit Zuweisungsentscheid vom 28. Februar 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (SEM-act. B9/1).

C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Schweiz nur seinen Bruder, dessen Ehefrau und deren zwei Töchter, welche im Kanton Bern leben würden. Er beantragt deshalb, - unter Anrufung der Familieneinheit - dem Kanton Bern zugeteilt zu werden (BVGer-act. 1).

D. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).

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2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt.

6. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).

7.

7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton Bern wohnhafter Bruder und dessen Familie keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine

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schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind.

7.2 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dafür spricht schon die mehrjährige Trennung. Der Bruder des Beschwerdeführers reiste gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bereits im Juni 1999 in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Gründe im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses geltend.

7.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Aargau hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt.

8. Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskonform und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])

– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand: