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F-1404/2026 • BVGer F-1404/2026 KI-generiert

Asylum seeker's Dublin deportation upheld, mistreatment claims unsubstantiated.

Geschäftsnummer F-1404/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not admit an asylum application and to deport an individual to Germany under the Dublin Regulation. The court found that Germany was the responsible state for processing the asylum claim and that the individual's concerns about mistreatment in Germany, including an alleged assault, were not substantiated. The court concluded that Germany is a functional state governed by the rule of law, and any threats should be reported to German authorities, and that access to the German healthcare system and adequate support were not denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Drohung gegen Behörden und Beamte Rechtsstaat Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 50 Abs. 1 VwVG
Art. 105 AsylG
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant as a result of the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1404/2026

Urteil vom 2. März 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), Afghanistan Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N.

F-1404/2026

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2025 in der Schweiz unter dem Geburtsdatum (...) um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) erhielt er Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen, dass er in Deutschland, wo er zuvor um Asyl ersucht hatte, mit einem anderen Geburtsdatum – als Volljähriger – registriert worden war. Er hielt daran fest, erst (...)-jährig zu sein. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Deutschland machte er geltend, er sei an der dortigen Grenze von der Polizei schlecht behandelt worden. Ihm sei sein Telefon weggenommen worden. Zudem habe es einen Vorfall in der Unterkunft gegeben und er habe Angst vor den Leuten, die sich dort aufhielten. Ferner lebe sein Onkel hier in der Schweiz, er habe sonst niemanden. Körperliche Beschwerden habe er nicht, er sei viel ruhiger, seit er sich hier aufhalte.

A.c Am 8. Januar 2026 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, das Altersgutachten datiert vom

14. Januar 2026.

A.d Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. Januar 2026 zu (gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; nachfolgend: Dublin-III-VO).

A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). Seine Rechtsvertretung nahm am 10. Februar 2026 Stellung.

B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf des Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 1 bis 4). Sie stellte fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

F-1404/2026

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

D. Am 25. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Diese enthält neben dem Nichteintretensund Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1–4) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6). Der Beschwerdeführer formuliert kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und setzt sich auch in der Beschwerdebegründung nicht explizit mit dem ZEMIS-Eintrag auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretensund Wegweisungsentscheid angefochten wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Frist Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),

F-1404/2026

ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-888/2026 vom 10. Februar 2026 E. 2.1, F-7/2026 vom 8. Januar 2026

E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, wonach er angab, ihm sei etwas angetan worden und zutreffend festgehalten, bei Deutschland handle es sich um einen funktionierenden Rechtsstaat und er hätte sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen an die dortigen Polizeiund Justizbehörden zu wenden. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtskonform festgehalten, dass er bereits Zugang zum deutschen Gesundheitssystem gehabt habe und keine Hinweise dafür bestünden, dass ihm dieser bei einer Rückkehr verweigert würde. Weiter hat sie korrekt festgehalten, dass der in der Schweiz lebende Onkel nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, ihm drohe in Deutschland eine unmenschliche Behandlung, er habe dort keine Unterstützung erhalten. An der EBA UMA gab er zu Protokoll, dass er den

– nur in den Grundzügen umschriebenen Vorfall eines Übergriffs – nicht zur Anzeige gebracht hat. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihm in Deutschland der Schutz verwehrt würde oder er in eine menschenunwürdige Situation geraten könnte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass er sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen an die deutschen Justizund Polizeibehörden wenden kann.

3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung

F-1404/2026

nach Deutschland angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5.

5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1404/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand: