Austria v. Asylum Seeker (Dublin III Regulation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not enter asylum proceedings and ordered expulsion to Austria, as Austria was determined to be responsible under the Dublin III Regulation. The court found that Austria's asylum system has no systemic flaws and that there were no international law impediments preventing return, including the applicant's health concerns which were to be addressed in Austria. Previous negative asylum decisions and entry bans in Austria, as well as the applicant's concerns about potential refoulement, did not preclude the transfer, as Austria was presumed to uphold its international obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 20. Februar 2025
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KI-generiertThis provision was used by the lower instance (and implicitly by the court) to not enter into the asylum application because Austria was deemed responsible under the Dublin Regulation.
This provision was used by the lower instance (and implicitly by the court) to order the expulsion to Austria.
This provision was used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
These provisions were used to determine the amount of the court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1363/2025
Urteil vom 5. März 2025
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom
20. Februar 2025 / N (…).
F-1363/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2025 – zusammen mit seiner gemäss eigenen Angaben religiös angetrauten Partnerin, einer (…) Staatsangehörigen – in der Schweiz um Asyl (Akten der Vor-instanz [SEM act.] 1, 29).
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 16). Da ihm Österreich zum damaligen Zeitpunkt subsidiären Schutz gewährt hatte, trat das SEM mit Entscheid vom 18. Mai 2016 auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. Entscheid des SEM vom 18. Mai 2016; BVGer act. 5).
C. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und der Schweiz ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 4. Februar 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Gesuch am
6. Februar 2025 ab und teilten unter anderem mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt worden sei und gegen ihn seit dem 1. April 2022 ein Einreiseverbot bestehe (SEM act. 26, 28).
D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich (SEM act. 29).
E. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 11. Februar 2025 stimmten die österreichischen Behörden am 12. Februar 2025 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM act. 31, 33).
F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 gewährte das SEM dem
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Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin (SEM act. 34). Er nahm mit Eingabe vom 18. Februar 2025 dazu Stellung (SEM act. 36).
G. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (eröffnet tags darauf) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 41, 43).
H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 verneinte das SEM in Bezug auf die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (SEM act. 42).
I. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). Er beantragte deren vollständige Aufhebung und die Anweisung an SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
J. Am 3. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
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AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. In vorliegendem Verfahren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Insbesondere hat sie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt und seine angegebenen medizinische Probleme (Leistenbruch, Schlafprobleme, Angstzustände) in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (SEM act. 40). Sie hat erwogen, dass ihm in Österreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2. Der Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stehen überdies auch nicht ein dort bereits erfolgter negativer Asylentscheid und ein von den österreichischen Behörden erlassenes Einreiseverbot entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; F-2037/2023 vom 19. April 2023 E.4.3; E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2, je m.H.). Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass negative Entscheide der österreichischen Asylbehörden nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergehen würden (vgl. Urteil des BVGer E-6457/2023 vom 29. November 2023, E.5.2.) beziehungsweise in seinem konkreten Fall nicht rechtsstaatlich korrekt ergangen seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, Österreich beabsichtige seine Wegweisung nach Afghanistan, was für ihn den Tod bedeute und auf einen Zeitungsartikel verweist, kann ausgeführt werden, dass Österreich seinen völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, seine allfällige Wegweisung wäre in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver
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Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteile des BVGer E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6.2, F-6727/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.2). Es steht dem Beschwerdeführer denn auch frei, neue Erkenntnisse im österreichischen Asylverfahren einzubringen und im Falle eines Unterliegens, die ihm offenstehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5.
5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: