Switzerland v. France: Dublin Regulation Asylum Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered removal to France, finding that France was responsible for examining the application under the Dublin Regulation due to the applicant possessing a valid French visa. The court reasoned that no systemic flaws in French asylum procedures were demonstrated and no grounds existed for Switzerland to exercise its right to self-entry on humanitarian grounds. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018
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KI-generiertThis provision served as the primary legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application.
This provision was applied by the SEM to order the transfer to Italy because the applicant did not possess a valid residence or settlement permit.
This provision was cited in relation to the denial of the request for free legal aid because the applicant's claims were considered hopeless.
This provision was used to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1278/2018
Urteil vom 7. März 2018
Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______, geboren am (…), M._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem schriftlichen Antrag vom 15. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2018 – eröffnet am 27. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) in der dort genannten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über ein vom 7. März 2017 bis 6. März 2019 gültiges, von der französischen Vertretung in M._______ ausgestelltes Visum für multiple Einreisen verfügt,
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dass dieser Sachverhalt nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs begründet, weil keiner der in Kapitel III enthaltenen, hierarchisch übergeordneten Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, namentlich die Schweiz verweist,
dass die grundsätzliche, sich aus der Erteilung des Visums ergebende Zuständigkeit Frankreichs entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt sich der Sachverhalt verwirklicht hat, auf den sie sich zur Begründung ihres Asylgesuchs beruft, und auf welchem Weg sie in die Schweiz gelangt ist, dass die französischen Behörden ihre Zuständigkeit akzeptierten, indem sie dem Aufnahmegesuch des SEM vom 22. Dezember 2017, das sich ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO stützt, mit Erklärung vom
16. Februar 2018 zustimmten,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb die Schweiz gestützt auf die genannte Norm nicht zum zuständigen Mitgliedstaat wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen ernsthafte Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, gestützt auf die genannten Rechtsgrundlagen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden noch aus den Akten ersichtlich sind (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8),
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dass namentlich ihre Herkunft, die fehlenden Französischkenntnisse, die Grösse der in Frankreich lebenden m._______ischen Diaspora und die Angst vor „Helfershelfern und bezahlten Sympathisanten“ des m._______ischen Regimes nicht als solche Gründe anerkannt werden können,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen, Sistierung der Wegweisung sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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