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F-1257/2026 • BVGer F-1257/2026 KI-generiert

Asylum Denial and Removal to Poland Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-1257/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to deny asylum and order a person's removal to Poland, as Poland was determined to be the responsible member state under the Dublin Regulation due to a valid residence permit. The court found no systemic deficiencies in the Polish asylum system or any specific risks of inhuman treatment upon return, rejecting claims of discrimination and lack of support, and therefore did not find grounds for Switzerland to take over the asylum procedure or grant temporary admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsbewilligungen vorübergehende Einfuhr Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
The provision used to determine that Poland is responsible for the asylum application because the applicant possessed a valid residence permit issued by Poland.
Art. 17 Dublin-III-VO
Februar 2026 sei aufzuheben und ihr Asylverfahren sei gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO in der Schweiz durchzuführen.
Art. 56 VwVG
Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The provision used by the SEM to not enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

The provision used by the SEM to order the expulsion.

Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO

The provision used to determine that Poland is responsible for the asylum application because the applicant possessed a valid residence permit issued by Poland.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

The provision concerning the discretion of Switzerland to take over the asylum procedure.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

The provision used to reject the request for free legal aid and legal representation because the appeal was unfounded from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The provision used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision establishes that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1257/2026

Urteil vom 26. Februar 2026

Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;

Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien A._______, geb. (...), Belarus, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz nahm dabei zwei polnische Aufenthaltstitel – eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis 21. Juli 2024 und eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis 21. Januar 2026 – zu den Akten.

B. Am 27. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand.

C. Dem anschliessend am 3. Februar 2026 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die polnischen Behörden am 9. Februar 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu.

D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 – der zugewiesenen Rechtsvertretung am 12. Februar 2026 eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 19. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und gelangte an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 10. Februar 2026 sei aufzuheben und ihr Asylverfahren sei gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO in der Schweiz durchzuführen. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines

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Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Am 20. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretensund Wegweisungsentscheid. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens kein Raum dafür besteht, die vorläufige Aufnahme zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3.2 und 10.2).

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. So ist bei einem Antragsteller, der einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt (wobei Stichtag der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ist), der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO; die Aufenthaltsbewilligung war im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung am 14. Januar 2026 noch gültig). Weiter hat die

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Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängeln aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch mit den beschriebenen Erlebnissen in Polen (psychische Traumatisierung aufgrund von Anfeindungen im öffentlichen Raum, psychisches Mobbing in der Unterkunft, fehlende Unterstützung und Diskriminierung im Bildungsumfeld, schwere Verschlechterung des psychischen Zustands, drohende Obdachlosigkeit) gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine konkrete Gefahr («real risk») einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zudem steht es ihr bei strafrechtlich relevanten Vorfällen (Anfeindungen auf der Strasse, Aggressionen seitens von Mitbewohnern) offen, sich an die polnischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden muss, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom

26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2026

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nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

6.

6.1 Die Beschwerde war nach dem Gesagten bereits von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Yannick Antoniazza-Hafner Jan Hoefliger

Versand: