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F-1252/2025 • BVGer F-1252/2025 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seekers (Dublin III Regulation)

Geschäftsnummer F-1252/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider the asylum applications and to remove the applicants to Germany. The court reasoned that Germany was responsible for examining the asylum claims under the Dublin III Regulation, as Swiss authorities had missed a deadline to request Germany's agreement for a readmission. The court found no systemic deficiencies in the German asylum system or individual grounds for Switzerland to assume responsibility, concluding that the applicants' fundamental rights, including family life and child welfare, would not be violated by their transfer to Germany, which has adequate healthcare infrastructure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylgrund Recht auf Leben Grundrechte begründeter Entscheid Dublin-Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to justify the non-admission of the asylum applications and the order for removal to Germany.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appeals were deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellants because the appeals were rejected.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Used to determine the amount of the court costs imposed on the appellants.

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Volltext

F-1252/2025 und F-1260/2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1252/2025; F-1260/2025

Urteil vom 3. März 2025

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiber Matiu Dermont.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…),

3. C._______, geboren am (…),

4. D._______, geboren am (…),

5. E._______, geboren am (…), alles irakische Staatsangehörige, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (…).

F-1252/2025 und F-1260/2025

Sachverhalt:

A. Die irakischen Beschwerdeführenden (A._______, geboren […]; B._______, geboren […]; sowie deren Kinder C._______, geboren […]; D._______ und E._______, […] geboren) ersuchten am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl.

B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 ordnete die Vorinstanz nach Art. 64a Abs. 1 AIG (142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nach Deutschland an. Gleichentags trat sie auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-5 gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Deutschland an.

C. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer 1 ein asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass die Schweiz in Zusammenhang mit einem früheren Asylgesuch seine Überstellung nach Bulgarien nicht fristgerecht durchgeführt habe (siehe Verfahren D-1151/2022).

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die zwei vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Dezember 2024 (Verfahren F-8073/2024 und F-8080/2024).

E. Am 29. Januar 2025 zog die Vorinstanz ihre den Beschwerdeführer 1 betreffende Verfügung vom 13. Dezember 2024 in Wiedererwägung und nahm sein früheres Asylgesuch wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F-8073/2024 als gegenstandslos geworden abschrieb.

F. Mit Urteil F-8080/2024 vom 10. Februar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 ihre Beschwerde gut, hob den sie betreffenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2025 auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz, um das Dublin- Zuständigkeitsprüfverfahren der Beschwerdeführenden 2-5 zusammen mit demjenigen des Beschwerdeführers 1 erneut durchzuführen.

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G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 19. Februar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 sowie auf die Gesuche der Beschwerdeführenden 2-

5 nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

H. Mit einer einzigen Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 19. Februar 2025. In der Sache beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz; eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten der Verfahren F-8073/2024 und F-8080/2024, um die Vereinigung der zwei angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Beschwerdeverfahren, um die vorsorgliche gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer familiengerechten Unterkunft, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um den Erlass superprovisorischer Vollzugsmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

I. Am 26. Februar 2025 eröffnete der zuständige Instruktionsrichter in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 das Verfahren F-1252/2025 und für die Beschwerdeführenden 2-5 das Verfahren F-1260/2025. Im Weiteren setzte er gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren F-1252/2025 und F-1260/2025 wie beantragt zu vereinigen.

2.2. Aufgrund der Konnexität der Verfahren F-8073/2024 und F-8080/2024 zum vorliegenden Verfahren ist dem Antrag um Beizug der entsprechenden Verfahrensakten ebenfalls stattzugeben.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5.

5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Dies betrifft insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Erwägungen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

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5.2. Gemäss Art. 29. Abs. 2 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit für die Überprüfung eines Asylantrags auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, falls die Überstellung dieser Person in den zuständigen Staat nicht innerhalb der dort aufgeführten Fristen erfolgte. Diesbezüglich hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 in der verbundenen Rechtssache C-323/21, C-324/21 und C-325/21 (B., F. und K / Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [nachfolgend: Urteil B., F. und K], Rz. 40 ff.) in der auch als «Kettenregel» bezeichneten Rechtspraxis festgehalten, dass eine solche Zuständigkeit auch dann auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn zwischenzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat ein neuer Asylantrag gestellt wurde (Rz. 72). Falls derjenige Mitgliedstaat, in dem sich eine asylsuchende Person befindet, davon ausgeht, dass der ursprünglich ersuchende Mitgliedsstaat zuständig geworden sei, kann er diesem unter Beachtung der Fristen von Art. 23 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch unterbreiten (Rz. 86). Demzufolge liegt die Zuständigkeit im Falle des Verpassens einer Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gemäss dem EuGH nur dann beim ursprünglich ersuchenden Mitgliedstaat, sofern besagte Zuständigkeit nicht infolge des Ablaufs einer im Art. 23 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist auf diesen dritten Mitgliedstaat übergegangen ist (Rz. 86, Dispositiv Ziff. 2). Damit etablierte der EuGH eine Ausnahme zum Grundsatz der oben erwähnten Kettenregel.

6.

6.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 in Anwendung von Art. 23 Dublin-III-VO und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHs im Urteil B., F. und K zutreffend erwogen, dass in Anlehnung an die in der vorherigen Erwägung erwähnten Ausnahmeregelung zur Kettenregel grundsätzlich Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig geworden, zumal es dessen Behörden unterlassen haben, für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz zu stellen. Damit hat Deutschland auch die in Art. 23 Dublin-III- VO vorgegebenen Fristen zur Stellung eines solchen Ersuchens nicht eingehalten und ist dementsprechend nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig geworden (vgl. auch ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Dublin III-VO–Kommentar, 2018, Art. 23 N 3). Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass Deutschland der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmte (vgl. SEM-act. 8/3). Demnach ist der ergänzende Antrag der Beschwerdeführenden zum Beizug der deutschen Verfahrensakten abzulehnen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, wonach Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gestellt hätte.

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6.2. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 hat die Vorinstanz, auf die Beschwerdeführenden 2-5 bezogen, rechtgemäss festgehalten, dass diese aus dessen Asylgesuch nichts für sich ableiten können (Art. 10 Dublin-III-VO). Da sie keine früheren Asylgesuche in der Schweiz verzeichnen, fällt eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 29. Abs. 2 Dublin-III-VO ausser Betracht. Dem Aufnahmegesuch der Schweiz zur Aufnahme der Beschwerdeführenden hat Deutschland gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ebenfalls entsprochen (vgl. SEM-act. Verfahren F-8080/2024).

6.3. Die Vorinstanz hat sodann korrekt ausgeführt, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4566/2024 vom 22. Juli 2024 E. 4.2; F-411/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2; E-1107/2023 vom 6. März 2023, je m.w.H.). Im Übrigen werden solche Mängel in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht.

6.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Familie auf ihrer Flucht schwierige Schicksalsschläge durchleben musste, sind individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse, die einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend machen würden (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), nicht ersichtlich. Durch die gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland werden sie ihr in Art. 8 EMRK verbrieftes Recht auf Familienleben, welches das Zusammenleben mit dem erwachsenen Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz nicht miteinschliesst, dort ausleben können. Die zeitweilig unbegründete getrennte Unterbringung der Beschwerdeführenden in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Betreffend das Kindeswohl begründet die Wegweisung der Beschwerdeführenden 3-5 nach Deutschland (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1) keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Schliesslich ist in Bezug auf die medizinischen Aspekte der ausführlichen Würdigung durch die Vorinstanz zuzustimmen, wonach Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die weitere Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sicherstellen zu können, sowie verpflichtet ist, ihnen

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die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

6.5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in nach Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Der Eventualantrag zur erneuten Rückweisung der Sache an letztere erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Die angefochtenen Verfügungen vom 19. Februar 2025 sind nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf eine gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden sind gegenstandslos geworden.

9. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausgansgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1252/2025 und F-1260/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerdeverfahren F-1252/2025 und F-1260/2025 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

Versand: