Dublin Regulation: Asylum Rejection and Deportation to Germany Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of asylum applications and ordered deportation to Germany based on the Dublin Regulation. The applicants had previously claimed asylum in Germany, and Germany agreed to reassume responsibility for their cases. The court found no systemic flaws in the German asylum system or any legal impediments to deportation, ruling that the applicants' arguments regarding potential chain deportations or individual persecution in their country of origin were irrelevant to the jurisdiction determination under the Dublin procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025
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KI-generiertThe court used this provision to uphold the non-entry into the asylum applications.
The court used this provision to order the removal of the appellants to Germany.
The court used this provision to establish Germany's responsibility for the asylum procedure.
The court used this provision to justify the decision not to self-enter the case.
The court used this provision to deny the request for free legal aid.
The court used this provision to reject the request for free legal aid.
The court used this provision to impose the court costs on the appellants.
The court used this provision to state that the judgment is final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1187/2025
Urteil vom 26. Februar 2025
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Davide Scardanzan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (…).
F-1187/2025
Sachverhalt:
A. A.a. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) suchten am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. Dezember 2021 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatten.
A.b. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 27. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme.
A.c. Am 29. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 3. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
A.d. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an.
B. B.a. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführenden liessen beantragen, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
F-1187/2025
B.b. Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl sie die Beschwerde beim SEM einreichen liessen, gereicht ihnen dies nicht zum Nachteil, da die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.
1.3 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen bildete nicht Teil der angefochtenen Verfügung und hätte darin auch nicht geprüft werden müssen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom
17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3
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Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen.
3.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Da das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 3.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1 im Irak und damit das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend macht wird, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend ist der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Dokumente bezüglich der Asylvorbringen abzuweisen.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung abzuweisen sind (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerde-
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führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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