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F-1183/2025 • BVGer F-1183/2025 KI-generiert

Switzerland v. Iraq Asylum Seeker: Dublin Regulation upheld

Geschäftsnummer F-1183/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to reject an asylum application and order the applicant's return to Germany under the Dublin Regulation, as Germany was determined to be the responsible member state. The court found that Germany's asylum system has no systemic flaws that would require Switzerland to assume responsibility, nor were there any international law impediments to the transfer. The applicant's claims regarding potential persecution in Iraq were deemed outside the scope of a Dublin procedure, which solely addresses which country is responsible for examining the asylum claim, and thus the appeal was dismissed, and requests for free legal aid were denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Ermessensbefugnis völkerrechtliche Verantwortlichkeit Rechtssysteme Dublin-Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to reject the asylum application based on the competent state being Germany.

Art. 44 AsylG

Used to order the expulsion of the complainant to Germany.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

Forms the basis for determining Germany's responsibility for processing the asylum application.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Used to justify the decision of Switzerland not to take over the case (Selbsteintritt).

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Relates to the discretionary power of Switzerland not to take over the case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Grounds for rejecting the request for free legal aid.

Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG

Grounds for rejecting the request for free legal representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the unsuccessful complainant.

Art. 1-3 VGKE

Determines the amount of court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

States that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-1183/2025

Urteil vom 26. Februar 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Davide Scardanzan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (…).

F-1183/2025

Sachverhalt:

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. Dezember 2021 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

A.c Am 29. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am

31. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an.

B. B.a Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihr eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

B.b Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

F-1183/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl sie die Beschwerde beim SEM einreichen liess, gereicht ihr dies nicht zum Nachteil, da die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.

1.3 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bildete nicht Teil der angefochtenen Verfügung und hätte darin auch nicht geprüft werden müssen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-796/2025 vom

17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier

F-1183/2025

Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Da das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (siehe E. 3.1 hiervor), erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Soweit die Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ihres Vaters im Irak und damit das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist festzuhalten, dass die Prüfung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend ist der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Dokumente bezüglich der Asylvorbringen abzuweisen.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung abzuweisen sind (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-1183/2025

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-1183/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: