Asylum Seeker's Claim Rejected: Dublin Regulation, Family Reunification Rules Applied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker who had previously applied for asylum in Germany and Italy filed a new asylum application in Switzerland, claiming a relationship with a pregnant partner. The Swiss authorities determined that Italy was responsible for processing the claim under the Dublin Regulation, as the asylum seeker had last applied there. The court upheld this decision, finding that the claimed relationship with his partner did not meet the requirements for family reunification under the Dublin Regulation, as it was of recent origin and lacked sufficient evidence of a stable union or cohabitation. Furthermore, the asylum seeker's German residence permit had expired, and Germany had closed his previous asylum case. Consequently, the court upheld the decision to reject the asylum application and order the asylum seeker's removal to Italy.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application in the operative part of the decision.
This provision is cited in conjunction with Article 31a Abs. 1 Bst. b AsylG for the order of expulsion.
This provision governs the imposition of costs on the appellant.
These provisions are cited for the determination of the amount of court costs.
This provision states that the judgment is final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1077/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;
Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026 / N (…).
F-1077/2026
Sachverhalt:
A. Am 9. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau B._______ (nachfolgend: Partnerin), die er als seine Ehefrau bezeichnete und die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/1-7/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuletzt am 8. August 2025 in Italien um Asyl ersucht hatte. Davor hatte er am
17. Januar 2016, am 6. Mai 2016 und am 24. September 2021 in Deutschland Asylanträge gestellt (SEM-act. 3/1).
B. Am 19. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die deutschen und italienischen Behörden jeweils gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen (SEM- act. 14/3 und 16/3).
C. Im Anschluss gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
20. Januar 2026 im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 20/4).
D. Auf das Informationsersuchen vom 19. Januar 2026 teilten die deutschen Behörden am 21. Januar 2026 mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland abgeschlossen sei. Sein Asylantrag sei unter Zuerkennung eines Abschiebeverbotes im Jahre 2019 rechtskräftig abgelehnt worden. Seit dem 1. Januar 2025 gelte er in Deutschland als untergetaucht. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines persönlichen Dublin-Gesprächs geltend gemachten Beziehung zu seiner Partnerin teilten die deutschen Behörden mit, dass diese in Deutschland als Flüchtling anerkannt, und – ebenso wie der Beschwerdeführer – als ledig
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registriert sei. Allerdings werde der Beschwerdeführer in ihren Akten als Partner von Frau C._______ geführt (SEM-act. 23/3). Auf Nachfrage teilten die deutschen Behörden am 22. Januar 2026 zudem mit, dass sie zu dem Beschwerdeführer weder ein Übernahmeersuchen an einen anderen Staat gestellt noch ein solches erhalten hätten (SEM-act. 24/2 und 26/2).
E. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am
22. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 27/5). Die italienischen Behörden reagierten hierauf, wie auch schon auf das Informationsersuchen vom 19. Januar 2026, nicht.
F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 – gleichentags zugestellt – trat die Vorinstanz sodann in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 32/16).
G. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Februar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).
H. Am 13. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. ANDRÈ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52
N. 1).
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretensund Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuerschutzsuchende/beschwerdeunterlagen, zuletzt abgerufen am 30. April 2026). Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift wird aufgrund seiner handschriftlichen Ergänzungen ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Italien widersetzen wollte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung hierzulande begehrt. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
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2.
2.1 Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sodann hat sie korrekt erwogen, dass das italienische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gegeben sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. In diesem Zusammenhang hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin rechtsprechungskonform gewürdigt. Hierbei hat sie zutreffend ausgeführt, dass die am 5. August 2025 im «Islamic Center E._______» zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin religiös geschlossene Ehe keine nach deutschem Recht gültige Eheschliessung darstellt, die hierzulande gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG (SR 291) anerkennungsfähig ist. Darüber hinaus hat sie der Rechtsprechung folgend korrekt festgehalten, dass und weshalb die behauptete (Konkubinats-)Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt: Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass das angebliche Zusammenleben seit April 2025 von vornherein nicht die erforderliche Dauer erreicht, um daraus einen Anspruch nach Art. 8 EMRK ableiten zu können (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018
E. 3 und E. 4). Zudem bestehen weder Anhaltspunkte für finanzielle oder andere Verflechtungen, noch ist ein Nachweis für die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers – beispielsweise in Form einer Vaterschaftsanerkennung – ersichtlich. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die mangelhafte Unterbringung in Italien und eine allfällige Bedrohung durch den vormaligen Ehemann seiner Partnerin berücksichtigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
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wiederholt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, eine Beziehung zu seiner Partnerin aufzuzeigen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Dies liegt bereits daran, dass seine Partnerin in der Schweiz weder über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt noch ein derzeit hängiges Verfahren auf internationalen Schutz aufweist. Damit fehlt vorliegend ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK. Festzuhalten bleibt, dass die geltend gemachte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nicht bereits im Herkunftsland Afghanistan bestand, sondern sich erst im Jahr 2025 in Deutschland entwickelte. Damit fallen sie nicht unter den Begriff der «Familienangehörigen» im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine darauf gestützte Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-Verordnung ausser Betracht fällt. Schliesslich ist anzumerken, dass auch der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte deutsche Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs ändert. Der Aufenthaltstitel war lediglich bis zum 28. September 2023 gültig und zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung hierzulande am 9. Januar 2026 bereits seit über zwei Jahren abgelaufen (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 13. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
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