Applicant v. Switzerland (Dublin III / Humanitarian Grounds)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, who had previously applied for asylum in France, the Netherlands, and Germany, applied for asylum in Switzerland. Switzerland's State Secretariat for Migration (SEM) initiated a transfer procedure based on the Dublin III Regulation, as Germany was found to be responsible for processing the asylum claim. The applicant appealed, citing illness and requesting asylum in Switzerland based on humanitarian grounds. The court upheld the SEM's decision, finding no systemic deficiencies in Germany's asylum procedures or reception conditions. The court also determined that the applicant's medical condition did not warrant an exception under humanitarian grounds, as Germany possesses adequate medical facilities, and there was no evidence of irreversible health deterioration due to a transfer. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to be deported to Germany.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018
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KI-generiertThis provision was used to dismiss the appeal, as it determined that the asylum application should not be considered because the applicant could travel to a third country responsible for processing the asylum and expulsion procedure.
This provision was applied to order the expulsion to Germany, as the appellant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision was used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was deemed to be without prospect of success.
This provision was used to impose costs on the appellant.
This provision, in conjunction with other articles, established that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters.
This provision was cited for the imposition of costs on the appellant.
This provision was mentioned in relation to the transfer of files from the lower court to the Federal Administrative Court.
This provision allows for decisions in single-judge proceedings with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.
This provision was cited as the reason for waiving written pleadings.
This provision concerns the grounds for appeal, including violations of federal law and incorrect/incomplete factual findings.
This provision was used to support the responsibility of Germany for the asylum procedure, based on a readmission request.
This provision refers to the possibility of a member state deciding to examine an asylum application even if not responsible under the Dublin Regulation.
This provision specifies the national implementation of the 'Selbst-eintrittsrecht' (right of self-entry) from the Dublin Regulation, allowing the SEM to process asylum applications for humanitarian reasons.
This provision was discussed in relation to medical grounds for staying in Switzerland, specifically concerning the risk of irreversible health deterioration upon return.
This provision was mentioned in relation to ordering expulsion to Germany in accordance with Art. 44 AsylG.
This provision was the basis for the temporary suspension of the transfer to Germany issued by the Federal Administrative Court.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 33 VGG to define the scope of the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 31 BGG to define the scope of the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 31-33 VGG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
This provision was cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the appellant's standing to appeal.
This provision was cited in conjunction with Art. 108 Abs. 2 AsylG to confirm that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.
This provision was cited in conjunction with Art. 52 Abs. 1 VwVG to confirm that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.
This provision defines 'disposition' (Verfügung) which is the subject of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-1073/2018
Urteil vom 28. Februar 2018
Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien X._______, geboren am […], Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N […].
F-1073/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13/1), dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 14. Oktober 2014 in Frankreich, am 19. Juni 2015 in den Niederlanden und am
17. Dezember 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. A7),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 23. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, der Niederlande oder Deutschlands, für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte (SEM act. A13, Pkt. 8.01),
dass das SEM am 1. Februar 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete (SEM act. A18), dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 7. Februar 2018 guthiessen (SEM act. A20),
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 19. Februar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1),
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dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. Februar 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte (BVGer act. 2),
dass am 26. Februar 2018 die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem andren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser bereits am 14. Oktober 2014 in Frankreich, am 19. Juni 2015 in den Niederlanden und am 17. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM act. A7), dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Einvernahme zur Person am 23. Januar 2018 bestätigte und unter anderem geltend machte, sein Asylgesuch sei von den deutschen Behörden abgelehnt worden (SEM act. A13, Pkt. 2.06),
dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Februar 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
7. Februar 2018 zustimmten (SEM act. A18 und A20), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – beziehungsweise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei schwer krank, er habe Hepatitis; in Deutschland sei er nur eingesperrt worden; er sei über ein Jahr lang in Ausschaffungshaft gewesen und sei noch kränker geworden; er brauche medizinische Hilfe und wolle nicht nach Deutschland zurückgehen (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am
23. Januar 2018 überdies geltend machte, er sei drogensüchtig (SEM act. A13, Pkt. 8.02),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren (und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland) weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III- VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass medizinische Gründe unter ganz aussergewöhnlichen Umständen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein können, nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für eine rasche irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre, zu intensivem Leiden oder zu einer bedeutsamen Verkürzung der Lebenserwartung führen und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 § 83; BVGE 2011/9 E.7.1),
dass die Leiden des Beschwerdeführers nicht genauer ausgeführt werden und sich keine Arztberichte in den Akten befinden, dass Deutschland zudem über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb der Betroffene, sich an das dafür zuständige Fachpersonal wenden könnte, dass die deutschen Behörden schliesslich, wie sich aus ihrem Schreiben vom 7. Februar 2018 ergibt, wenigstens 10 Tage vor der Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers seitens der schweizerischen Behörden in Kenntnis zu setzen sind, dass in casu in medizinischer Hinsicht keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, weshalb die Berufung auf Art. 3 EMRK fehlschlägt, dass ebenso wenig Anhaltspunkte vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass der am 22. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: