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E-9821/2025 • BVGer E-9821/2025 KI-generiert

Switzerland: Asylum Seekers' Entry Not Barred by US Visa Due to Concerns Over US Asylum System

Geschäftsnummer E-9821/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court ruled that a person arriving from the USA and seeking asylum in Switzerland, despite possessing a valid US visa, should not have their asylum request denied entry solely based on the possibility of returning to the USA. The court found that the US asylum system's current state, including restrictions for LGBTQI+ individuals and an indefinite suspension of asylum processing following a security incident, raises concerns about the availability of effective protection and non-refoulement. Therefore, the court overturned the initial denial of entry, reasoning that the immigration authority failed to adequately investigate the individual circumstances and the actual protection available in the USA, violating the duty to establish facts and the right to be heard. The case was remanded for further assessment, and the individual was granted entry into Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025

Schlagwörter

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Visum Asylrecht Gesetzlicher Schutz Rechtssysteme Einreise- und Ausreiseverbot Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG

Cited as the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which the court overturned.

Art. 31a Abs. 2 AsylG

Cited to explain the condition under which the rule of non-entry into the asylum application does not apply, relevant to the court's decision to overturn the SEM's non-entry decision.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the prohibition of refoulement, relevant to the court's assessment of protection in the third country (USA).

Art. 12 VwVG

Cited for the principle of administrative investigation, which the court found was violated by the SEM.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited as the legal basis for entering the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for entering the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the decision not to impose court costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to render the previously granted legal aid moot due to the outcome of the case.

Art. 102h AsylG

Cited in relation to the provision of free legal representation.

Art. 102k AsylG

Cited in relation to the remuneration of assigned legal representation by the Confederation.

Art. 111ater AsylG

Cited in relation to the provision of free legal representation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-9821/2025

Urteil vom 13. Januar 2026

Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien A._______, geboren am (…), Jamaika, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);

Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (…).

E-9821/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer kam am 14. November 2025 von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) herkommend am Flughafen Zürich an und stellte dort am 17. November 2025 ein Asylgesuch.

B. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2025 die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen (bis am […] 2026) den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.

C. Am 27. November 2025 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Person. Dabei machte er insbesondere geltend, er habe im August 2025 von der Möglichkeit erfahren, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Er habe Sicherheit gebraucht und sei deswegen in die Schweiz gereist. Er verfüge über ein gültiges Visum für die USA und habe dieses mit der Absicht beantragt, irgendwann in der Zukunft dorthin eine Reise zu tätigen. Einzig während seiner Reise in die Schweiz habe er sich kurzzeitig in den Vereinigten Staaten aufgehalten, wobei er diese lediglich als Transitland genutzt habe.

D. Im Rahmen des Verfahrens wurde unter anderem der Reisepass des Beschwerdeführers mit einem vom (…) 2025 bis (…) 2035 gültigen US-Visum zu den Akten genommen.

E. Am 8. Dezember 2025 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung zur Stellungnahme zukommen, wozu sich dieser mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 äusserte.

F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat USA – mit Ausschluss desselben nach Jamaika – an und händigte die editionspflichten Akten aus.

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G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei im Rahmen der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

H. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 ab, hiess dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zugeschickt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5

E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über ein bis ins Jahr 2035 gültiges Visum für die USA verfüge, weshalb er dorthin zurückkehren und um Asyl nachsuchen könne. Der Staat USA sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots. Ferner würden die USA über ein funktionierendes Rechtssystem verfügen sowie generell als schutzfähig und schutzwillig gelten. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass für den Beschwerdeführer in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Visum zudem problemlos über die USA reisen können, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso ihm die Einreise nunmehr verweigert werden solle. Mit seinem echten und ihm zustehenden Reisepass sowie dem bis 2035 gültigen Visum könne er in den Drittstaat USA zurückkehren.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, bei den US-Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Er sei damals im Besitze eines Flugtickets nach Zürich und damit nur auf der Durchreise gewesen.

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Dies sei nunmehr nicht mehr der Fall. Die Einreise in die USA sei angesichts der verschärften migrationsrechtlichen Bestimmungen – trotz gültigem Visum – nicht gewährleistet. Der Umstand, dass es sich bei ihm um eine homosexuelle Person handle, erschwere die Einreise in die USA beziehungsweise den Zugang zum dortigen Asylverfahren zusätzlich.

5.

5.1 Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person in einen Drittstaat weiterreisen kann, für welchen sie ein Visum verfügt. Offensichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über ein bis zum Jahr 2035 gültiges US-Visum verfügt, womit diese Voraussetzung gegeben ist. Ob er – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er effektiv nie in die USA eingereist, sondern sich nur zu Transitzwecken am Flughafen aufgehalten hat – tatsächlich in die USA weiterreisen kann, kann aufgrund des Nachfolgenden offen gelassen werden.

5.2 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren, welche die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so auch die USA – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer E-7473/2024 vom 3. April 2025 E. 4.2; D-7/2019 vom 30. November 2019 E. 5.3; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit bereits festgehalten, dass sich das Asylsystem der Vereinigten Staaten von Amerika unter der Regierung von Präsident Donald Trump durch eine Unübersichtlichkeit sowie eine ausgeprägte Volatilität auszeichnet, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, die USA würden den Grundsatz der Nichtrückweisung einhalten und der Zugang zum Asylverfahren sei dort gewährleistet (vgl. Urteile des BVGer E-7473/2024 vom 3. April 2025 E. 4.3 f.; D-7/2019 vom 30. November 2019 E. 5.3, 5.4.2). Für das Jahr 2026 hat die Regierung von Präsident Trump zudem bekannt gegeben, dass das Jahreskontingent für ihr Flüchtlingsprogramm auf 7’500 Personen beschränkt werde. Personen weisser Hautfarbe aus Südafrika

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sowie Europäer würden dabei prioritär behandelt (https://www.nytimes.com/2025/10/15/us/politics/trump-refugee-white-people.html, https://www.nzz.ch/international/trump-will-kaum-noch-fluechtlinge-aufnehmen-ausser-sie-sind-weiss-und-englischsprachig-ld.1909810, beide abgerufen am 12. Januar 2026). Sodann sei gemäss dem Fact Sheet von Immigration Equality vom Juni 2025 der Zugang zu Asyl und Flüchtlingsaufnahme von LGBTQI+-Menschen aufgrund jüngster US-Regierungsmassnahmen massiv eingeschränkt worden (vgl.: https://immigrationequality.org/wp-content/uploads/2025/06/LGBTQ-Fact-Sheet-June-2025.pdf, abgerufen am 12. Januar 2026). Dazu kommt, dass sämtliche Asylverfahren in den USA ausgesetzt sind. Dies als Reaktion auf den im November 2025 verübten Anschlag, bei dem zwei Nationalgardisten verletzt wurden. Dieser Stopp solle so lange gelten, bis sichergestellt sei, dass jede ausländische Person, die einen Antrag stelle oder sich im Verfahren befinde, «so gründlich wie möglich überprüft» werde (vgl.: https://www.dw.com/de/usamigration-asyl-airbus-a320-bundeshaushalt-papst-leo-istanbulgie%C3%9Fen-afd-chemnitz/a-74948481, abgerufen am 12. Januar 2026).

5.4 Die Situation im amerikanischen Asylsystem präsentiert sich damit noch komplexer als zum Zeitpunkt des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-7473/2024 vom 3. April 2025. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer könne in den USA ohne Weiteres um Schutz ersuchen, als unzureichend. Vielmehr ist eine vertiefte, einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Lage in den USA vorzunehmen. Dabei ist sowohl auf die sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers als auch auf dessen ethnische Herkunft Rücksicht zu nehmen.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prüfungsund Begründungspflichten und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen

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Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich vorliegend nicht beziehungsweise nicht mit geringem Aufwand herstellen. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

6.2 Ein rechtskräftiger Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor der am

16. Januar 2026 endenden maximalen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens Zürich ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet. Dem Beschwerdeführer ist daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren im Inland weiterzuführen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei Zürich und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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