Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-951/2009 • BVGer E-951/2009 KI-generiert

Asylum Revision Remanded to Federal Administrative Court

Geschäftsnummer E-951/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a federal office's decision to dismiss a request for reconsideration and declared the asylum seeker's appeal moot because the office lacked jurisdiction. The asylum seeker submitted new evidence to support his asylum claim, which the court determined should have been treated as a request for revision of a prior, final judgment by the federal administrative court itself, not as a matter for the federal office to reconsider. Therefore, the federal office's decision was annulled, and the case was to be handled as a revision by the federal administrative court.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Revision Remanded to Federal Administrative Court: The asylum seeker submitted new evidence to support his asylum claim, which the court determined should have been treated as a request for revision of a prior, final judgment by the federal administrative court itself, not as a matter for the federal office to reconsider. Therefore, the federal office's decision was annulled, and the case was to be handled as a revision by the federal administrative court.

Schlagwörter

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Asylrevision verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch sachliche Unzuständigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht administrative Versorgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

The court considered the applicant's request as a revision request based on newly discovered evidence, as indicated in the dispositive.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

No costs were imposed on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-951/2009 {T 0/2}

Urteil vom 31. März 2009

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom

20. Januar 2009 / N (...).

E-951/2009

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2007 abgewiesen.

B. Auf die als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Eingaben vom 19. November 2007 und vom 17. März 2008 trat das BFM mit Verfügungen vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Mai 2008 infolge Nichtleistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C. Die erneute, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene, Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 wies das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2009 ab und erklärte die Verfügung vom

12. Januar 2007 (recte: 24. Januar 2007) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 und reichte die Originale der am 6. Januar 2009 in Kopie ins Recht gelegten Dokumente zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurden die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der un-

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entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Haftbefehls in eine Amtssprache angesetzt.

F. Mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine französischsprachige Übersetzung des oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittels zu den Akten. Ebenfalls am

3. März 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.

50 Abs. 1 und 52 VwVG).

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3.

3.1 Das BFM begründete seinen abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im erstinstanzlichen Entscheid (recte: im Asylgesuch vom 17. November 2005) geltend mache. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, zumal es sich hierbei um Kopien handle, welche aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur vermindert beweistauglich seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Januar 2007 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

3.2 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel verschiedene seine Identität betreffende Dokumente (Zivilstandsbescheinigung, Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde, Bescheinigung der algerischen Staatsbürgerschaft) sowie einen Suchbefehl der algerischen Militärpolizei zu den Akten. Was die seine Identität betreffenden Dokumente anbelangt, ist evident, dass der Beschwerdeführer hiermit keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 wesentlich veränderte Sachlage geltend macht. Hinsichtlich des – mit Eingabe vom

6. Januar 2009 zunächst einzig in Form einer Kopie des arabischsprachigen Originaldokuments ins Recht gelegten – Suchbefehls konnte sodann erst anhand der am 3. März 2009 nachgereichten Übersetzung zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Dokument vom

15. November 2005 datiert, mithin vor Einreichung des ersten Asylgesuchs ausgefertigt wurde.

Insgesamt dienen damit sowohl die mit dem als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen als auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente einzig dazu, die bisherigen, als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu belegen: Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens die gleichen Gründe wie beim ursprünglichen Asylgesuch geltend macht, mithin mit den eingereichten Dokumenten die damaligen Asylgründe sowie seine Identität zu belegen versucht, bezieht er sich in seinen Ausführungen klar auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 bestanden haben soll. Er ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht im Ergebnis geltend, das Urteil des

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Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1

S. 242). Das Gesuch vom 6. Januar 2009 wäre folglich durch das Bundesverwaltungsgericht als der für das Urteil vom 30. Oktober 2007 zuständigen Beschwerdeinstanz zu beurteilen gewesen.

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das BFM mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt war, über das Gesuch vom 6. Januar 2009 zu befinden.

3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 6. Januar 2009 darauf beschränkt, sich auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu berufen. Die Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Fragen und der sinngemäss gestellten Anträge fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2009 mangels funktionaler Zuständigkeit des BFM zur Behandlung des Gesuches vom 6. Januar 2009 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Angelegenheit ist durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsverfahren weiter zu behandeln.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. März 2009 einbezahlte Kostenvorschuss ist mit allenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten des Revisionsverfahrens zu verrechnen respektive im Falle seines Obsiegens an ihn zurückzuerstatten.

E-951/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstatten.

2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Das Gesuch vom 6. Januar 2009 sowie die nachfolgenden, auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben werden als Revisionsgesuch behandelt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. März 2009 einbezahlte Kostenvorschuss wird mit allenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten des Revisionsverfahrens verrechnet respektive im Falle seines Obsiegens an ihn zurückerstattet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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