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E-946/2007 • BVGer E-946/2007 KI-generiert

Asylum Seekers' Removal to Poland Upheld

Geschäftsnummer E-946/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Asylum seekers who had previously resided in and applied for asylum in Poland, and for whom Poland agreed to their readmission, were ordered to be summarily removed to Poland by the Federal Office for Migration. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that Poland offered the same international legal protections as Switzerland and that the asylum seekers' fears of refoulement or mistreatment by skinheads were unsubstantiated, with any potential psychological issues treatable in Poland. The court determined that the conditions for provisional removal were met, and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VOARK, Art. 42 Abs. 2 AsylG; Asylum Seekers' Removal to Poland Upheld: The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that Poland offered the same international legal protections as Switzerland and that the asylum seekers' fears of refoulement or mistreatment by skinheads were unsubstantiated, with any potential psychological issues treatable in Poland. The court determined that the conditions for provisional removal were met, and thus dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Abschiebung internationaler Schutz Vollzug der Wegweisung im Asyl Asyl für afghanische Staatsangehörige Freizügigkeitsgarantie Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The appeal was dismissed because the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, an incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG

Used to justify the decision to proceed with a simplified procedure due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs were imposed on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Determines the amount of the procedural costs to be imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-946/2007/ame {T 0/2}

Urteil vom 20. Dezember 2007

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Francois Badoud Gerichtsschreiber Simon Bähler

Parteien 1. A_______, geb. 17. September 1968, Russland,

2. B_______, geb. 6. Februar 1992, Russland,

3. C_______, geb. 17. Dezember 1996, Russland, vertreten durch R_______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 5. Februar 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______.

E-946/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 1. Januar 2006 im BFM Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch einreichten, dass die Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel am 4. Januar 2006 sowie die kantonalen Anhörungen am 8. Februar 2006 durch geführt wurden,

dass das F_______ am 8. Februar 2006 zudem eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 durchführte,

dass die LINGUA-Analyse vom 27. Februar 2006 die Herkunft aus Tschetschenien bestätigte,

dass Polen am 22. Januar 2007 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hat,

dass das F_______ am 5. Februar 2007 eine Anhörung durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer vorsorglichen Wegweisung nach Polen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend machte, ihre Tochter könnte in Polen von Skinheads belästigt werden, und dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen ungenügend seien,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Polen angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dass die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und unter anderem beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 abgewiesen wurde, dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher fristgerecht geleistet wurde,

E-946/2007

dass die Beschwerdeführerinnen am 8. Februar 2007 bezüglich der Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde um Wiedererwägung ersuchten, dass die Beschwerdeführerinnen am 12. und 13. Februar 2007 weitere Unterlagen per E-Mail einreichten,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 abwies, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei X_______ vom 22. Februar 2007 am 19. Februar 2007 nach Polen ausgeschafft worden sind,

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-946/2007

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK),

dass das BFM gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG Asylsuchende vorsorglich wegweisen kann, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Bst. a), sie sich vorher einige Zeit dort aufgehalten haben (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu welchen sie eine enge Beziehung haben (Bst. c),

dass sich die Beschwerdeführerinnen vom 24. Dezember 2004 bis zum 28. Dezember 2005 in Polen aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hatten, und dieser Staat am 22. Januar 2007 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hat, dass Polen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) am 26. Juli 1989, das Abkommen vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen am 27. September 1991 und die der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) am 19. Januar 1993 ratifiziert hat, dass die Beschwerdeführerinnen somit in Polen die gleichen völkerrechtlichen Garantien in Anspruch nehmen können, wie in der Schweiz,

dass die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, sie würden von den polnischen Behörden nach Russland weitergeschoben, nicht stichhaltig ist, da die Tschetschenen die grösste Asylbewerbergruppe in Polen sind und keine völkerrechtswidrigen Abschiebungen nach Russland bekannt geworden wären,

dass die Beschwerdeführerinnen bei den geltend gemachten Behelligungen durch Skinheads die polnischen Behörden um Schutz ersuchen können,

E-946/2007

dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 einer Ausschaffung nicht entgegenstehen, da diese auch in Polen behandelt werden können,

dass die am 13. Februar 2007 per E-Mail eingereichten Unterlagen des Bielefelder Flüchtlingsrates zur Situation der tschetschenischen Flüchtlinge in Polen und der in diesen Berichten enthaltene Kritik am Dubliner Abkommen sich nicht konkret auf den Fall der Beschwerdeführerinnen beziehen,

dass damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorgliche Wegweisung erfüllt sind,

dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-946/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- das F_______

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Simon Bähler

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