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E-932/2024 • BVGer E-932/2024 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Over Lack of Well-Founded Fear of Persecution

Geschäftsnummer E-932/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the refusal of asylum and expulsion order. The appellants claimed persecution based on past experiences, including alleged political activities and family history related to a Kurdish group, and a recent altercation with neighbors. The court found that the past events, including a criminal investigation that concluded with an acquittal, did not establish a well-founded fear of future persecution. The recent neighbor dispute was deemed a private matter that could have been resolved internally, and it lacked the gravity required for asylum recognition. The court concluded that the general situation in the country of origin, while challenging, did not individually place the appellants at risk of persecution, and therefore, their deportation was permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal Dismissed Over Lack of Well-Founded Fear of Persecution: The appellants claimed persecution based on past experiences, including alleged political activities and family history related to a Kurdish group, and a recent altercation with neighbors. The court found that the past events, including a criminal investigation that concluded with an acquittal, did not establish a well-founded fear of future persecution. The recent neighbor dispute was deemed a private matter that could have been resolved internally, and it lacked the gravity required for asylum recognition. The court concluded that the general situation in the country of origin, while challenging, did not individually place the appellants at risk of persecution, and therefore, their deportation was permissible.

Schlagwörter

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begründete Furcht vor Verfolgung Familienwegweisung Asylgesetz Lage im Herkunftsstaat Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for the court's review of the factual and legal correctness of the lower authority's decision.

Art. 44 AsylG

Determines that rejection of asylum applications generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits expulsion to a country where the person's life or freedom is endangered for reasons listed in Art. 3 para. 1 AsylG, relevant for assessing the permissibility of expulsion.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Determines the amount of court costs to be imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-932/2024

Urteil vom 20. Februar 2024

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nisha Thangeswaran, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024.

E-932/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) November 2023 legal mit ihren Reisepässen auf dem Luftweg visumsfrei nach D._______ ausund am 3. Dezember 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,

dass am 11. Januar 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen und sie am 25. Januar 2024 jeweils vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurden,

dass der Beschwerdeführer massgeblich vorbrachte, er habe seit Kindesalter Gewalt und Krieg miterlebt und sein Vater sei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ein Jahr inhaftiert und im Jahr (…) von Unbekannten getötet worden, dass beim E._______-Massaker im Jahr 2011 zwölf Verwandte der Ehefrau getötet worden seien,

dass er zur Zeit des Putschversuchs Mitte 2016 in einem Hotel gearbeitet und dort Spezialeinheiten der Polizei in Zusammenarbeit mit Islamisten gesehen habe, wobei ihm bewusst geworden sei, dass ihm etwas zustossen könnte,

dass er (…) seinen Militärdienst geleistet habe und am (…) 2018 mit fünf weiteren Armeeangehörigen festgenommen und sieben Tage unter Misshandlungen in einer Zelle festgehalten worden sei, worauf er wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden sei, worüber auch in den Medien berichtet worden sei, dass er nach dem Militärdienst von einem Gericht freigesprochen worden sei, die eigentliche Bestrafung für ihn jedoch darin bestanden habe, dass die Kameraden in der Armee ihn als Terroristen behandelt hätten, dass seine Personalien im Militärsystem, bei der Polizei und bei der Presse, die für den Staat arbeite, bekannt seien und der Ruf als Terrorist vom Grossvater und Vater nun auf ihn übergegangen und er als PKKler fichiert sei,

dass seine Erlebnisse im Militär, namentlich eine Begegnung mit einem Kommandanten, der ihn und seine Mutter beschimpft habe, sich zudem insofern ausgewirkt habe, als er fortan um sein Leben gefürchtet habe, und diese Angst sich nach der Heirat und der Geburt des Kindes auf seine Familie ausgeweitet habe,

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dass die Drohungen aus der Zeit der Ermittlungen andauere und gewisse Leute in seinem Heimatdorf E._______, die für den Geheimdienst arbeiten würden, von seiner Geschichte gewusst hätten, weshalb er im Jahr (…) dort keine Hochzeitsfeier habe durchführen können, dass er im August 2023 im Gegensatz zu den meisten anderen Anwohnern sein Wohngebäude in F._______ nicht mit der türkischen Flagge geschmückt habe, worauf es zu einer Konfrontation mit zwei Nachbarn gekommen sei,

dass der Streit zwar durch andere kurdische Nachbarn (die ihrerseits keine Fahnen aufgehängt hätten) habe beendet werden können, er jedoch aufgrund der Drohungen Frau und Kind nach E._______ geschickt habe, dass dieser Vorfall der eigentliche Auslöser für den Ausreisentschluss gewesen sei und er zu diesem Zweck einen Reisepass bestellt habe, dass ein Bruder, mit dem er keinen Kontakt mehr habe, sich als Asylbewerber in der Schweiz aufhalte, was er von anderen Angehörigen erfahren habe,

dass die Beschwerdeführerin als Ausreisegründe das E._______-Massaker im Jahr 2011, bei dem sie zwölf Angehörige verloren habe, und die Probleme ihres Ehemanns nannte,

dass sie zudem angab, aus Sicherheitsgründen im Jahr (…) auf die Hochzeitsfeier in der Heimatregion verzichtet zu haben und sie weiter darlegte, nach dem Streit mit Nachbarn in F._______ sei sie mit Blicken belegt worden, die ihr Angst gemacht hätten, weshalb sie mit dem Sohn am 1. September 2023 für eineinhalb Monate zu den Eltern nach E._______ gegangen sei und sich dort habe einen Reisepass ausstellen lassen, dass ihr Mann in dieser Zeit in F._______ weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei und sie wieder dorthin zurückgekehrt sei und auch für den Sohn einen Reisepass habe ausstellen lassen,

dass sie befürchte, dass dem Sohn später wegen der Schwierigkeiten des Vaters auch Probleme entstehen könnten, dass die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten sowie verschiedener Bestätigungen, einen Familienregisterauszug, eine Auflistung von Einund Ausreisen, Sozialversicherungsauszüge sowie diverse, den Beschwerdeführer betreffende Kopien von Ermittlungsund

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Prozessunterlagen des im (…) 2018 eröffneten Strafverfahrens sowie Ausdrucke von Medienartikeln zu diesem Verfahren zu den Akten des SEM reichten,

dass das SEM am 31. Januar 2024 der vormaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten und den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und diese am 1. Februar 2024 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchten,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Abweisung der Asylgesuche massgeblich damit begründete, die gegen den Beschwerdeführer angehobenen Ermittlungen im Jahr 2018 würden nicht in Zweifel gezogen, hingegen hätten sich die damit verbundenen Ereignisse über einen kurzen Zeitraum von rund drei Wochen ereignet und mit Abschluss der Militärdienstzeit geendet und das damals gegen den Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren habe im Januar 2020 mit einem Freispruch geendet,

dass die für den darauffolgenden Zeitraum geschilderten Nachteile nicht zum Schluss führen würden, dem Beschwerdeführer erwachse daraus aktuell oder zukünftig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung,

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dass die aus den Erlebnissen von 2018 resultierenden psychischen Probleme verständlich seien, indessen keinen direkten Konnex zur Ausreise aufweisen würden,

dass die genannten Benachteiligungen und der die Ausreise auslösende Streit mit Nachbarn keine asylbeachtliche Intensität erreichen würden, zumal sich der Beschwerdeführer solchem durch Umzug innerhalb des Heimatstaates hätte entziehen können,

dass mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass die tragischen Ereignisse von E._______ im Jahr 2011 keine gegen sie gezielt gerichtete Verfolgungsmassnahme dargestellt habe und zudem keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang zur Ausreise Ende 2023 aufweisen würden,

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, wegen des Ehemannes ihrerseits Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen zu haben und aus ihren Ängsten hinsichtlich der Zukunft des Sohnes keine objektiven Hinweise auf eine zukünftige, asylrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden könnten,

dass aus dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und dessen Angaben, mehrere seiner Angehörigen seien von den Behörden in die Nähe der PKK gestellt worden oder seien als Peschmerga im Irak sowie tatsächlich PKK-Kämpfer gewesen, nicht hervorgehe, dies habe zu einem Verfolgungsinteresse der Behörden im Sinn einer direkten oder einer Reflexverfolgung geführt,

dass sich auch aus dem Umstand, dass aufgrund des vergangenen Verfahrens allenfalls ein Datenblatt bestehen könnte, nicht der Schluss aufdränge, ihm drohten deswegen künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile, zumal sein Verfahren mit einem Freispruch geendet und er das Bestehen weiterer (abgeschlossener oder hängiger) Strafverfahren verneint habe, dass die eingereichten Kopien der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens und die dazu im Jahr 2018 publizierten Medienartikel damit keine aktuelle oder künftige Gefährdungslage belegen würden, dass schliesslich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen-

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rechtslage in der Türkei – von der besonders die Kurden, namentlich im Südosten der Türkei, betroffen seien – weiterhin Bestand habe, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide immer noch unter den Vorfällen von 2018 und gelte in der Türkei aufgrund seiner eigenen Aktivitäten (die zu seiner landesweit ersichtlichen Fichierung geführt hätten) und derjenigen seiner Verwandtschaft als Regimekritiker, was ein normales Leben in der Türkei verunmögliche und das Risiko erhöhe – im Sinn einer eigenen oder einer Anschlussverfolgung – verhaftet, angeklagt und zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden,

dass die seit 2018 erlittenen Nachteile sehr wohl eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten und Schlimmeres nur durch eine betont unauffällige und unzumutbar zurückgezogene Lebensweise habe verhindert werden können,

dass bei einer Rückkehr das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden aufflammen würde, die ihn inhaftieren und erneut foltern würden, und bei dieser Sachlage durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2018 und der Ausreise bestehe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich anschliesst, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist, dass die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorbringen, das geeignet wäre, diese überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen der Vorinstanz zu relativieren, dass der die Ausreise auslösende private Streit mit Nachbarn in F._______ vom August 2023 flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant ist, zumal sie sich solchem Zwist nötigenfalls durch Umzug in ein anderes Quartier der (…) F._______ oder an einen anderen Ort in der Türkei hätten entziehen können,

dass zwischen den Ereignissen des Jahres 2018 und der rund fünf Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei offensichtlich kein kausaler Zusammenhang besteht,

dass aus einer allfälligen Fichierung wegen des damals eingeleiteten Strafverfahren schon deshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist, weil der Beschwerdeführer von dieser Anklage

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freigesprochen worden ist, was auch bei einer Abfrage allfälliger Daten ersichtlich wäre,

dass gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder für den Fall einer Heimkehr drohende staatliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 Asyl schliesslich der Umstand spricht, dass namentlich der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragen und erhalten und mit diesem legal aus der Türkei ausreisen konnte,

dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften ab Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 7.3.1),

dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus der Provinz Sirnak stammen, jedoch ihren letzten Wohnsitz in F._______ hatten, wo namentlich der Beschwerdeführer über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,

dass – wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat – vorliegend nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden – die über gute Schulbildungen und mannigfache Arbeitserfahrungen verfügen – würden bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle

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Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten auch sonst keine Gründe dafür zu entnehmen sind, die nach einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen würden,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung unbesehen der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden infolge der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen und ihnen die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von (…) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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