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E-929/2025 • BVGer E-929/2025 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Political Activity and Social Media Not Sufficient for Well-Founded Fear

Geschäftsnummer E-929/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a prior decision denying asylum and ordering deportation, finding that the applicant, who claimed persecution in Turkey due to alleged political activities and social media posts, had not sufficiently demonstrated a well-founded fear of persecution. While acknowledging ongoing investigations against the applicant, the court determined that these investigations alone did not automatically equate to a risk of persecution for asylum purposes, especially without evidence of an arrest warrant or imminent prosecution for reasons relevant to asylum law. The court also found the deportation to be permissible, reasonable, and possible, thus dismissing the appeal and associated requests for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld: Political Activity and Social Media Not Sufficient for Well-Founded Fear: While acknowledging ongoing investigations against the applicant, the court determined that these investigations alone did not automatically equate to a risk of persecution for asylum purposes, especially without evidence of an arrest warrant or imminent prosecution for reasons relevant to asylum law. The court also found the deportation to be permissible, reasonable, and possible, thus dismissing the appeal and associated requests for free legal aid.

Schlagwörter

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Asylgesetz politische Ausweisung Verfolgungsgefahr Medienrecht Menschenrechte politische Grundrechte Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AsylG

Basis for confirming the order of expulsion from Switzerland as the applicant does not possess a residence permit or a legal basis for one.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Used to determine that the expulsion is permissible under international and national law, as there are no indications of persecution or human rights violations in the home country.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for rejecting the request for legal aid and representation, as the appeal was deemed unmeritorious from the outset.

Art. 102m Abs. 1 AsylG

Basis for rejecting the request for legal aid and representation, as the appeal was deemed unmeritorious from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-929/2025

Urteil vom 6. Oktober 2025

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025.

E-929/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 18. September 2024 den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der (…) die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung erteilte, dass am 30. September 2024 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden,

dass er am 3. und 24. Oktober 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und sei in B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen,

dass er an der Universität in D._______ studiert und Ende (…) einen Abschluss als (…) gemacht habe,

dass er nach dem Abschluss zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt sei und sie aufgrund des Erdbebens sodann zusammen nach E._______ gezogen seien, wo er bis Mai oder Juni (…) geblieben sei, dass er anschliessend in F._______ für ein Hotel gearbeitet und dort in einer Dienstwohnung bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Ende (…) zu Beginn eines Demonstrationsmarsches an der Universität von der Polizei in Gewahrsam genommen worden, wobei er befragt, bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei, dass er während seiner Zeit an der Universität einer Vereinigung angehört habe, die Verbindungen zur DEM-Partei gehabt habe, dass er im Sommer (…) nach einem Angriff eines Mitglieds des Jugendflügels der AKP Anzeige bei der Polizei gemacht habe, diese ihn nach der Einvernahme beleidigt, das Einvernahmeprotokoll verrissen und den Angreifer freigelassen habe,

dass er nach dem Erdbeben im Februar 2023 als (…) in einem DEM-Fahrzeug dazu angehalten worden sei, die DEM-Flagge abzunehmen,

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dass er im (…) das letzte Mal politisch tätig gewesen sei und er an den Treffen der DEM-Partei deren Flagge getragen habe, dass er gegen Ende (…) von der Polizei vorgeladen worden sei und erfahren habe, dass es gegen ihn eine Anzeige wegen Posts und Weiterleitungen auf den sozialen Medien gegeben habe, dass dabei auch seine Ingewahrsnahme in D._______ erwähnt worden sei,

dass ihm sodann seine Anstellung in einem privaten Krankenhaus gekündigt worden sei, wobei die Kündigung mit Propaganda gegen den Staat begründet worden sei,

dass er das letzte Mal am (…) einen Post auf den sozialen Medien gemacht habe und sein entsprechendes Konto seither nicht mehr verwenden könne, dass ihn gleichentags seine Mutter telefonisch darüber informiert habe, dass es Zuhause eine Polizeirazzia gegeben habe und die Staatsanwaltschaft nach ihm fahnde,

dass er am darauffolgenden Tag beim Versuch Geld abzuheben von der staatsanwaltlichen Sperrung seines Bankkontos erfahren habe, dass dies seine Familie und seine Verwandten in Panik versetzt und er mit ihrer finanziellen Unterstützung am (…) die Türkei verlassen habe, dass sich anschliessend die türkische Polizei bei seinem Vater telefonisch nach ihm erkundigt habe, wobei diese den Anruf später bestritten habe, dass er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis gehen zu müssen und dort keine normale Zukunft mehr habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Kopie eines türkischen Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) und verschiedene Screenshots zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz in der Anhörung vom 24. Oktober 2024 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist weitere Dokumente nachzureichen, dass am 29. Oktober 2024 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen erfolgte,

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dass am 8. November 2024 die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandats mitteilte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2025 – eröffnet am

13. Januar 2025 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter (recte: subeventualiter) die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen, dass der Beschwerdeschrift unter anderem Kopien türkischer Justizdokumente (Beschwerdebeilagen 2 bis 4) und ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 5) beilagen,

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, das Vorbringen des Beschwerdeführers halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die eingereichte Kopie des Geheimhaltungsbeschlusses die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer aufzeige, dass den eingereichten Beweismitteln hingegen keine Hinweise zu entnehmen seien, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten einen Festnahmebeziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen,

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dass deshalb sein Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen oder Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden,

dass er daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe,

dass daran nichts ändere, dass die Polizei ihn am (…) zu Hause gesucht und sein Vater mit dieser in Kontakt gestanden habe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass, soweit er mit Bezug auf die erstmalig auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Justizdokumente und auf das Schreiben seines türkischen Anwalts geltend macht, das eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren würde zu einer Anklage führen, vorab auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 zur Türkei zu verweisen ist,

dass gemäss dem genannten Referenzurteil sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für terroristische Organisationen noch keine asylrechtliche Relevanz ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1–8.8),

dass sich sowohl die türkischen Justizdokumente im Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsbeschluss vom (…) (Beschwerdebeilagen 2 und 3) als auch der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks

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Inhaftierung vom (…) (Beschwerdebeilage 4) auf staatsanwaltliche Ermittlungen beziehen,

dass dies im Übrigen auch für den in Aussicht gestellten Vorführbefehl gilt, dass nach wie vor nicht ersichtlich ist, ob die Ermittlungen oder Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden,

dass der Beschwerdeführer demzufolge aus dem erneut erwähnten angeblich anhaltenden Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Polizei nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,

dass weder aus den pauschalen Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit seiner Ethnie, Glaubensrichtung, oppositionellen Weltanschauung oder dem in der Türkei an der Universität und im Arbeitsleben Erlebtem noch aus seiner allgemeinen Argumentation bezüglich der Menschenrechtslage und der Rechtsstaatlichkeit hervorgeht, weshalb er konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürchten müsste, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass deshalb entgegen den Beschwerdeausführungen keine Veranlassung besteht, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung des Asylgesuchs weiterzuleiten, dass im Übrigen der rechtsrelevante Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, weswegen die angefochtene Verfügung auch aus formellen Gründen nicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass daher sowohl das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen als auch das Eventualbegehren abzuweisen sind,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der

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Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinzen C._______ und E._______ – nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3),

dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und sowohl über eine abgeschlossene akademische Ausbildung als auch Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen verfügt (vgl. SEM- eAkten 17/12 F6, F29 f., F36 f., F47 und 20/9 F5 f.), dass er zuletzt aufgrund seiner Arbeit im nicht vom Erdbeben betroffenen F._______ und zuvor in E._______ bei seinen berufstätigen Eltern gewohnt hat (vgl. SEM-eAkte 17/12 F21 ff. und F46),

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dass er in seiner Heimat eine intakte Beziehung zu seiner Familie unterhält und von dieser insbesondere auch finanziell unterstützt wurde (vgl. SEM- eAkten 17/12 F45 und 20/9 F36 f., F44, F46), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und mithin das entsprechende Begehren abzuweisen ist,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG),

dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Nassim Safai-Rad

Versand: