Kosovo Deportation Upheld Despite Roma Ethnicity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the deportation order for individuals from Kosovo, finding that they failed to demonstrate a concrete risk of persecution or inhumane treatment upon return. While acknowledging their Roma ethnicity and fluent Albanian, the court determined that the general situation in Kosovo did not pose a threat to them, nor were there specific personal circumstances making deportation unreasonable. Medical issues presented were deemed treatable in Kosovo, and inconsistencies in their statements regarding their past made it difficult for authorities to assess their specific situation, leading the court to conclude that deportation was permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG; Kosovo Deportation Upheld Despite Roma Ethnicity: While acknowledging their Roma ethnicity and fluent Albanian, the court determined that the general situation in Kosovo did not pose a threat to them, nor were there specific personal circumstances making deportation unreasonable. Medical issues presented were deemed treatable in Kosovo, and inconsistencies in their statements regarding their past made it difficult for authorities to assess their specific situation, leading the court to conclude that deportation was permissible, reasonable, and possible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the Federal Administrative Court's conclusion that the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness of the decision, leading to the dismissal of their appeal.
This provision is cited for imposing the procedural costs on the appellants.
These provisions are cited for determining the amount of the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung V E-914/2009 {T 0/2}
Urteil vom 27. Januar 2010
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, B._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N (...).
E-914/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
20. September 2007 mit Verfügung vom 12. Januar 2009 abgelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügt hat,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
12. Februar 2009 vorerst sinngemäss beantragten, auf die formgerecht eingereichte Beschwerde sei einzutreten, dass weiter beantragt wurde, die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerde vorsorgliche Massnahmen zu gewähren seien und die Bedingungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfüllt seien,
dass um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass mit der Rechtsmitteleingabe zwei Bestätigungen des "Kosovo- Roma-Vereins" und ein ärztlicher Bericht vom 31. Dezember 2008 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2009 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb das entsprechende Gesuch gegenstandslos sei,
dass in der Zwischenverfügung im Weiteren festgehalten wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte zwar allgemeine Ausführungen zur Gewährung des Asyls und zu den Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch keine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl, dass demnach die Beschwerdeführenden, handelnd durch einen langjährig im Asylbereich tätigen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
E-914/2009
sung an sich nicht anfechten würden und die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert wurden, den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werden könne,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich einbezahlt haben,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. März 2009 eine Bestätigung eines Termins (3. März 2009) zur ärztlichen ambulanten Kontrolle der Beschwerdeführerin einreichten und mitteilten, sie hätten mit Schreiben vom 3. März 2009 den behandelnden Psychologen um einen ärztlichen Bericht gebeten, jedoch bis anhin noch keinen erhalten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
E-914/2009
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Vollzug der Wegweisung bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
E-914/2009
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehemaligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma bestätigt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen auch kritischen Berichten zur Lage des Kosovo ausführlich auseinandergesetzt und zur Findung der Rechtsprechung eingehend auch etwa die Position des UNHCR in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, dass mit dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit und die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in den Kosovo festgestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig sind und zusätzlich die obgenannten Integrationskriterien erfüllen, dass die Beschwerdeführenden der Minderheit der Roma angehören und perfekt albanisch sprechen,
E-914/2009
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie könne ausgeschlossen werden, zudem sei für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet, dass für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführenden zu ihren tatsächlichen Aufenthalten in der Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare und mithin falsche Angaben gemacht haben,
dass auf die entsprechenden ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegensetzen und weder ihre vom BFM erkannten widersprüchlichen Aussagen aufzulösen noch die Erkenntnisse der durch die Schweizerische Vertretung in Pristina vorgenommenen Abklärungen vor Ort zu widerlegen vermögen,
dass auch die eingereichten Bestätigungsschreiben des "Kosovo- Roma-Verein" daran nichts zu ändern vermögen, dass das BFM zu Recht ausführte, bei dieser Sachlage sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern,
dass das BFM in seiner Verfügung weiter zu Recht feststellte, die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht der Beschwerdeführenden, denen die Substanziierungslast zukomme und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die betroffenen Personen – wie vorliegend – der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen würden,
E-914/2009
dass die Beschwerdeführenden keine Ereignisse haben glaubhaft machen können, die sie in ihrem Heimatland einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt hätten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft aussetzen würden, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Verweise und Zitate zu Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR, die sich in allgemein gehaltener Form zur Einschätzung der Situation in Kosovo äussern, bezüglich der Ermittlung der persönlichen Lage der Beschwerdeführenden keine entscheidwesentlichen Aspekte beizutragen vermögen,
dass der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht vom
31. Dezember 2008 betreffend die Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, dass die gynäkologischen Beschwerden und schmerzhaften Regelblutungen auch in Kosovo medikamentös behandelbar sind, dass im Kosovo zudem Medikamente gegen depressive Episoden erhältlich sind und auch geeignete Massnahmen gegen Fettsucht getroffen werden können,
dass der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung für die Roma-Minderheit nicht gewährleistet sei, in dieser Form nicht gefolgt werden kann, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund persönlicher Umstände unzumutbar wäre,
dass auch ein in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellter ärztlicher Bericht von den Beschwerdeführenden nicht nachgereicht wurde,
dass demnach weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch in Folge individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr erkennbar ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
E-914/2009
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass offensichtlich keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermochten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-914/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: