State Secretariat for Migration Obligated to Reassess Deportation Amidst New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter an initial request for a residence permit was denied due to separation from a Swiss spouse and a subsequent asylum application was rejected, the federal administrative court found that the State Secretariat for Migration (SEM) erred by failing to adequately assess the executability of the deportation order. The court determined that the SEM incorrectly assumed it lacked jurisdiction to examine deportation impediments simply because a cantonal deportation order already existed. The SEM must consider new evidence regarding potential obstacles to deportation, such as medical reports detailing psychological and physical suffering, even if a prior cantonal decision was made, as it has a duty to investigate the factual circumstances and provide proper justification.
Legislator-Regeste
AmtlichVollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2025
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to annul the appealed decision and remand the case to the SEM for reassessment.
Used to waive the levying of court costs.
Used to deny a party compensation.
Cited in conjunction with Art. 29 VwVG for the violation of the duty to provide a proper and complete factual determination.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-9097/2025
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 2 5
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…), Aegypten, c/o BAZ (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 5. August 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem Hintergrund dessen Trennung von seiner Schweizer Ehefrau abwies und die Wegweisung verfügte, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 4. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es ferner festhielt, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 5. August 2025 betreffend die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass es in den Erwägungen unter anderem ausführte, angesichts des Vorliegens einer kantonalen Wegweisungsverfügung sei es nicht befugt, den Wegweisungsvollzug zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und – mit beigelegten Standardformular – beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ferner zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde somit – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde vorliegend aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch um Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die unvollständige beziehungsweise unkorrekte Sachverhaltsfeststellung rügt, namentlich weil wichtige Informationen und Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien,
dass insbesondere sein psychischer Zustand ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht erlaube, er dort über keine Wohnmöglichkeit verfüge und er in der Zwischenzeit Anstrengungen unternommen habe, sich in der Schweiz zu integrieren,
dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis seinen individuellen Lebensumständen nicht ausreichend Rechnung tragen würde, dass er einen Arzttermin habe und sich vorbehalte, weiter Unterlagen zu den Akten zu reichen,
dass Rechtsbegehren nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind, wobei in diesem Rahmen auch die Beschwerdebegründung herangezogen werden kann (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 7 VwVG),
dass eine solche Auslegung ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung von Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft und dem Asyl die Verfügung der Vorinstanz nur in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug
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anficht beziehungsweise diese nur wegen der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit diesen Punkten anficht,
dass die angefochtene Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) demnach in Rechtskraft erwachsen ist, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stellung des Asylgesuchs einen Arztbericht vom 24. Oktober 2025 betreffend psychische und physische Leiden zu den Akten gab, im Rahmen der Anhörung unter anderem Lähmungserscheinungen an den Zehen erwähnte und sich ferner zu möglichen sich stellenden Problemen betreffend die Lebenssituation im Heimatland äusserte, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen nicht im Sinne einer Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt hat, dass sie dies damit begründet, angesichts der mittlerweile rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ sei sie nicht befugt, erneut über die Wegweisung und mögliche Vollzugshindernisse zu befinden,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das SEM für den Fall, dass es das Asylgesuch ablehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und sich damit mit dem Wegweisungsvollzug auseinanderzusetzen hat (Art. 44 AsylG),
dass das SEM vorliegend zu Recht nicht geltend macht, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegt und sich zur Begründung seines Vorgehens einzig auf das Urteil des Bundeveraltungsgerichts D-5303/2023 vom
14. Dezember 2023 beruft,
dass das von der Vorinstanz zitierte Urteil eine Konstellation betraf, in welcher dem Gesuchsteller mutwillige Prozessführung beziehungsweise die Einleitung des Verfahrens aus zweckfremden Gründen vorgeworfen wurde und daraus auch die funktionale Unzuständigkeit für die Prüfung des Wegweisungsvollzuges abgeleitet wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 2047/2024 vom 21. August 2025 E. 9.3),
dass das SEM dem Beschwerdeführer in casu keine mutwillige Prozessführung vorwirft und es vielmehr auf die geltend gemachten Fluchtvorbringen eintrat und diese materiell prüfte,
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dass sich das SEM vor dem Hintergrund von Art. 44 AsylG grundsätzlich auch in Konstellation, wo bereits eine kantonale Wegweisungsverfügung vorliegt, im Rahmen eines nachgelagerten Asylverfahrens mit neuen Vorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen hat (vgl. a.a.O. E. 9.4, vgl. ferner PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 83 AIG [SR 142.20]), dass es namentlich zu prüfen hat, ob die Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde bezüglich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt des Erlasses des Asylentscheids nach wie vor zutreffen (vgl. BVGE 2014/39
E. 8.1 zweiter Absatz),
dass die von der Vorinstanz geäusserte Auffassung, angesichts des Vorliegens einer kantonalen Wegweisungsverfügung sei es für die weitere Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht befugt, vorliegend nicht zutrifft,
dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zumindest hätte darlegen müssen, ob sich die kantonale Migrationsbehörde ihrer Ansicht nach mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernissen bereits auseinandergesetzt hat beziehungsweise weshalb die im Rahmen des Asylververfahrens gemachten (neuen) Vorbringen ihrer Auffassung nach diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass in diesem Zusammenhang ferner festzustellen ist, dass es sich zumindest beim Arztbericht vom 24. Oktober 2025 mit Blick auf den Wegweisungsvollzug um ein neues Beweismittel handelt, welches im Rahmen des kantonalen Verfahrens noch nicht vorlag, dass die Vorinstanz damit die Begründungspflicht und – wie vom Beschwerdeführer gerügt – die Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des Sachverhaltes verletzt (vgl. Art. 29 VwVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung demzufolge gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
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geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und demnach keine Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ebenfalls gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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