Asylum Seekers' Deportation Affirmed Despite Health Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns two individuals seeking asylum who were denied and ordered to be deported. They filed a request for reconsideration, citing deteriorating health and potential suicide risk, but this was also denied. The court affirmed the denial, finding that while the individuals suffered from psychological conditions, the medical facilities in their home country were adequate for treatment, and there was no evidence of a violation of non-refoulement principles or a concrete risk of persecution or ill-treatment upon return. Therefore, the deportation order was deemed permissible and enforceable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seekers' Deportation Affirmed Despite Health Concerns: They filed a request for reconsideration, citing deteriorating health and potential suicide risk, but this was also denied. The court affirmed the denial, finding that while the individuals suffered from psychological conditions, the medical facilities in their home country were adequate for treatment, and there was no evidence of a violation of non-refoulement principles or a concrete risk of persecution or ill-treatment upon return. Therefore, the deportation order was deemed permissible and enforceable.
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KI-generiertBasis for imposing court costs on the appellants.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Confirms the legitimacy of the appellants to file the appeal.
Deals with the inadmissibility of an appeal if the security deposit is not paid.
Deals with the payment of a security deposit in court proceedings.
Allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in cases of obviously unfounded appeals.
Specifies that judgments in cases decided by a single judge only need to be summarily reasoned.
States that a written exchange of arguments was dispensed with.
Regulates the special legal provisions for reconsideration procedures in asylum law and the deadline for submitting a request.
Governs the SEM's regulation of residence status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Governs the SEM's regulation of residence status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Prohibits forced return to a country where one's life, physical integrity, or freedom is endangered.
States that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country, country of origin, or a third country.
Prohibits treatment contrary to human dignity.
Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Establishes when expulsion is unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Allows for applications for medical return assistance.
Specifies the possibility of applying for medical return assistance.
States that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.
Obliges the persons concerned to cooperate in obtaining valid travel documents.
Confirms that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters.
Determines the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Determines the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-8669/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, beide Irak, beide vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025 / N (…).
E-8669/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Nähe von Dohuk, am (…) August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2023 ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2023 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6701/2023 vom 10. Februar 2025 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein am 24. März 2025 eingereichtes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil E-2039/2025 vom
15. April 2025 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2025 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, darin im Wesentlichen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machten und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
6. November 2023 feststellte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2025 gegen den Wiedererwägungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und die Wegweisung aufzuheben respektive zu sistieren, es sei aus gesundheitlichen Gründen die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei das Verfahren zur neuerlichen medizinisch-psychiatrischen Abklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2025 fristgerecht bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen worden ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2023 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführenden das Wiedererwägungsgesuch mit ihrer veränderten gesundheitlichen Situation begründeten und gestützt auf neue
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Arztberichte geltend machten, unter schweren psychischen Beeinträchtigungen zu leiden, die im Irak nicht adäquat behandelt werden könnten, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich Suizidgedanken mit einem konkreten Plan bestünden und die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötige, dass die Gefahr einer erneuten Traumatisierung sowie eine Suizidgefahr durch Perspektivlosigkeit gegen die Schutzpflicht der Schweiz nach Art. 3 EMRK verstossen würde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, die nordirakischen Städte Dohuk, Erbil und Sulaymaniya verfügten alle über psychiatrische Spitäler und auch in Allgemeinspitälern würden psychische Erkrankungen behandelt, weshalb von einer adäquaten medizinischen und psychiatrischen Versorgung im Nordirak auszugehen sei, dass die für ihre Behandlung erforderlichen Medikamente im Nordirak verfügbar seien beziehungsweise ein allfälliger Unterbruch bei einzelnen Medikamenten (Hautcreme, Relaxane) nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich bei Bedarf an die medizinischen oder psychiatrischen Einrichtungen in ihrem Heimatstaat zu wenden, zumal ihnen angesichts ihrer guten wirtschaftlichen Situation die Inanspruchnahme einer Behandlung auch in finanzieller Hinsicht möglich sei,
dass sie zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnten, dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Falle einer Wegweisung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden könnte, dass somit die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführen liessen, gemäss aktuellen Arztberichten würde eine Rückkehr in den Irak eine massive psychische Destabilisierung auslösen, mit konkreter Suizidgefahr und fehlender medizinischer Versorgung vor Ort,
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dass das SEM trotz neuer, erheblicher medizinischer Tatsachen keine medizinisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet habe, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle, dass sich das SEM nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinandergesetzt und somit die Begründungspflicht verletzt habe, dass eine Rückschaffung in den Irak die Beschwerdeführenden einer realen Gefahr unmenschlicher Behandlung aussetzen und die therapeutische Stabilisierung und Integration in der Schweiz zerstören würde, dass das Gericht die vorinstanzliche Erkenntnis, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2023 vor, bestätigt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen,
dass, soweit in der Beschwerde im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinischpsychiatrischer Abklärungen beantragt wird, dieses abzuweisen ist, da der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss einem ärztlichen Attest vom 4. Juni 2025 an einer akuten Belastungsreaktion, einer leichten depressiven Episode mit Angst und Schlafstörung sowie einer sozialen Belastung leidet, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss einem gleichentags datierten ärztlichen Attest dieselben psychischen Probleme diagnostiziert wurden, dass bei ihr gemäss einem Arztbericht vom 10. Juni 2025 ausserdem eine Anpassungsstörung vorliegt und der Beschwerdeführer gemäss demselben Arztbericht Suizidideen mit konkretem Plan geäussert hat, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang mit der geltend gemachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und mit den zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer IV), weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – zumutbar ist,
dass das Gericht die Leiden der Beschwerdeführenden nicht verkennt, dass indessen gemäss Rechtsprechung die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet (ARK) des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom
19. März 2024 E. 14.8.5),
dass demnach die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte (jeweils zwei Berichte vom 7. November 2025), wonach bei beiden Beschwerdeführenden eine psychische Belastungsreaktion nach abgelehntem Asylverfahren, eine depressive Episode mit Anpassungsstörung, eine Schlafstörung (sekundär zu psychischer Belastung) und eine posttraumatische Belastungsreaktion beziehungsweise ein Verdacht auf eine posttraumatische
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Belastungsstörung diagnostiziert wurden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf hervorgehen, weshalb die Beschwerdeführenden die hier angefangenen Therapien nicht in ihrem Heimatstaat weiterführen und eine entsprechende Medikation dort nicht erhältlich machen können, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Ärztin im Übrigen angab, in Irak wegen ihrer Depression in Behandlung gewesen zu sein (vgl. Arztbericht vom 10. Juni 2025 S. 1), dass mithin die geltend gemachten psychischen Erkrankungen die hohe von der Rechtsprechung für die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu erreichen vermögen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6 und jüngst auch Urteil BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.2.6.2).,
dass auch eine allenfalls drohende suizidale Gefährdung für sich nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-8381/2025 vom 27. November 2025 E. 6.1 m.w.H.),
dass einer möglichen Suizidalität im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden kann,
dass insbesondere die Möglichkeit einer individuell organisierten und definierten Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvollzugs durch medizinisches Fachpersonal besteht, dass bezüglich der Überbrückung allenfalls notwendiger medizinischer Behandlungen auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass das SEM somit insgesamt zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2023 beseitigen könnten,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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