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E-866/2012 • BVGer E-866/2012 KI-generiert

Economic Asylum Seeker Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-866/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a deportation order against an asylum seeker whose claim was rejected because he cited purely economic reasons for seeking asylum, not fear of persecution. The court found that the asylum seeker did not demonstrate any concrete danger of persecution or inhumane treatment in his home country, and his financial difficulties were not sufficient to make deportation unreasonable. Therefore, the deportation was deemed permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Verfolgung Ausweisung aus einer Wohnung Wirtschaftsmigration / Migration aus wirtschaftlichen Gründen Grundsatz der Nichtzurückweisung Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness of the decision.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to determine that the execution of the deportation is not unreasonable, as the applicant's stated financial difficulties do not constitute a concrete danger.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Used to determine that the execution of the deportation is permissible, as there are no indications of mistreatment contrary to human rights in the applicant's home country.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Used to determine that the execution of the deportation is possible, as there are no obstacles to its execution.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The basis for the deportation order, as the refusal or non-admission of an asylum application generally leads to deportation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the applicant's legal arguments were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Justifies the abbreviated reasoning of the decision as the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Used to confirm that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 32 Abs. 1 AsylG

The legal basis for the Migration Office's decision not to admit the asylum application.

Art. 18 AsylG

Defines what constitutes an asylum application, specifically requiring a claim for protection from persecution.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The provision under which the court costs are imposed on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The provision under which the request for free legal aid is denied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

The provision under which the court determines that no party compensation is awarded.

Art. 105 AsylG

Determines the finality of decisions in asylum matters by the Federal Administrative Court and establishes the applicant's standing to appeal.

Art. 37 VGG

Governs the procedure before the Federal Administrative Court in asylum cases, in conjunction with the AsylG and VwVG.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Establishes the requirements for standing to appeal.

Art. 52 VwVG

Deals with the admissibility of appeals.

Art. 111 Bst. e AsylG

Authorizes single-judge decisions with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allows for a summary justification of decisions in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Stipulates the applicant's obligation to cooperate in obtaining necessary travel documents.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of prohibitions against torture and inhuman treatment, relevant for assessing the permissibility of deportation.

Art. 1 FoK

Cited in the context of prohibitions against torture and inhuman treatment, relevant for assessing the permissibility of deportation.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines grounds for persecution, relevant for assessing the prohibition of forced return.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits forced return to a country where one's life, liberty, or freedom is endangered due to persecution.

Art. 105 AsylG

Confirms the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 66 al. 1 LTF

This is not present in the text, but if it were, it would likely refer to costs.

Art. 64 LTF

This is not present in the text, but if it were, it would likely refer to legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­866/2012

Urteil vom 20. Februar 2012

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli­Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).

E­866/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass er am 7. November 2011 im Empfangs­ und Verfahrenszentrum Chiasso sowie am 3. Februar 2012 in einer direkten Anhörung durch das BFM zu seinem Asylgesuch befragt wurde und er im Wesentlichen erklärte, er habe am 7. Mai 2010 sein Heimatland verlassen, da er keine Arbeit gefunden habe, die es ihm erlaubt hätte, seine Familie zu unterstützen,

dass er sich mehrere Monate in Griechenland aufgehalten habe, bevor er zirka ein Jahr lang auf Sizilien (Italien) gelebt habe, dass er in der Schweiz auf der Suche nach einer besseren Zukunft ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt habe,

dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2012 ­ eröffnet am 10. Februar 2012 ­ in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,

dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müsse, dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe geltend mache, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,

E­866/2012

dass die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides die Wegweisung aus der Schweiz sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung sei in den Wegweisungspunkten aufzuheben und ihm sei infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, ihm sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, seine jetzige finanzielle Situation lasse es nicht zu, die Schweiz zu verlassen und eine Rückkehr nach Marokko komme für ihn nicht in Frage, da er mangels finanzieller Mittel dort nicht überleben könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel ­ so auch vorliegend ­ endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit vorliegender Beschwerde der Entscheid des BFM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, nicht angefochten wird und die Verfügung vom 3. Februar 2012 insoweit in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat­, Herkunfts­ oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker­ und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat­ oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen vermögen,

dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich in seinem Heimatland um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um sich eine existenzielle Grundlage zu sichern,

dass es ihm auch freisteht, sich bei den landwirtschaftlichen Arbeiten, wovon seine Familie im Heimatland lebe (vgl. Akten BFM A19/9 F20), zu beteiligen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtlos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.­­ (Art. 1­3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E­866/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: