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E-8540/2010 • BVGer E-8540/2010 KI-generiert

Asylum Claim Rejected: Applicant Ordered Deported to Finland Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer E-8540/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and to deport the applicant to Finland because he possessed a valid Schengen visa issued by Finland, making Finland responsible for his asylum claim under the Dublin Regulation. The applicant's arguments that he had never been to Finland and had a cousin in Switzerland were deemed legally irrelevant for preventing his transfer to a signatory state of the Refugee Convention and ECHR, as there was no indication Finland would violate his rights. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG; Asylum Claim Rejected: Applicant Ordered Deported to Finland Under Dublin Regulation: The applicant's arguments that he had never been to Finland and had a cousin in Switzerland were deemed legally irrelevant for preventing his transfer to a signatory state of the Refugee Convention and ECHR, as there was no indication Finland would violate his rights. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicant to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylverfahren Dublin-Verordnung Flüchtling Dublin-Überstellung Abschiebung Roma-Asylgesuch Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to explain the grounds on which the appeal could be contested, and used in the reasoning to conclude that the appeal was unfounded.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospects of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application, as another state was responsible for the procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the consequence of non-admission of the asylum application, leading to the expulsion order.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to establish the single-judge competence to decide on obviously unfounded appeals.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to confirm that the appeal was admissible as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 9 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Cited to establish Finland's responsibility for examining the asylum application based on the Schengen visa.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-8540/2010

Urteil vom 17. Dezember 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).

E-8540/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2010 sein Heimatland verliess und mit einem von Finnland ausgestellten Schengen-Visum über Lettland, Polen und Deutschland Anfang Juli 2010 in die Schweiz einreiste,

dass er am 8. August 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 19. August 2010 summarisch zur Person befragt wurde,

dass er ebenfalls am 8. August 2010 anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Finnland, Lettland, Polen oder Deutschland geltend machte, Finnland habe während des tschetschenischen Kriegs keine Flüchtlinge aufgenommen, Lettland sei wie Russland und in Polen und Deutschland gebe es viele tschetschenische Kämpfer,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 eröffnet – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Finnland verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, zudem feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren,

dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe Russland verlassen, weil er in Tschetschenien wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden sei, und die einzige Möglichkeit, Russland zu verlassen, habe darin bestanden, ein von Finnland ausgestelltes Schengen-Visum zu beantragen und zu benutzen,

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dass er aber nie in Finnland gewesen sei und nie im Sinn gehabt habe, dorthin zu gehen, zumal er in der Schweiz einen Cousin habe, der Schweizer Bürger sei,

dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM Finnland zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, weil der Beschwerdeführer über ein von Finnland ausgestelltes, gültiges Schengen-Visum verfügte und Finnland dem Übernahmegesuch des BFM vom 23. September 2010 am

1. Oktober 2010 zustimmte (Art. 9 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]),

dass Finnland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Finnland sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Finnland, da er noch nie dort gewesen sei und da er in der Schweiz einen Cousin habe, keine rechtsrelevanten Gründe gegen seine Überstellung nach Finnland darstellen,

dass der Aufenthalts eines Cousins in der Schweiz keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, da es sich dabei nicht um ein Familienmitglied oder einen Familienangehörigen handelt, zu dem eine Abhängigkeit besteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Finnland noch humanitäre Gründe nach E-8540/2010

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM seine Wegweisung zu Recht anordnete,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Finnland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

E-8540/2010

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand: