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E-8499/2025 • BVGer E-8499/2025 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Greece Deemed Safe Third Country

Geschäftsnummer E-8499/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to refuse asylum and order expulsion to Greece, finding that the applicant had previously been granted international protection in Greece and that Greece is a safe third country. The court reasoned that the applicant had not sufficiently demonstrated that his return to Greece would be inadmissible, unreasonable, or impossible, noting that he had not exhausted reasonable efforts to secure accommodation and employment there, and that his claims did not establish a concrete risk of inhuman treatment or an existential crisis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2025

Schlagwörter

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Drittes Land unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz sicherer Staat sichere Rückkehr Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

This provision served as the main ground for the non-admission of the asylum application because the applicant could return to Greece, a safe third country where he had previously resided and received protection.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland and its execution to Greece, as the SEM did not admit the asylum application.

Art. 83 Abs. 1-4 AIG

These provisions were used to reject the applicant's request for temporary admission because the execution of the expulsion to Greece was deemed permissible, reasonable, and possible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This article outlines the grounds for appeal in asylum cases and was implicitly applied in assessing the applicant's claims regarding the violation of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to impose court costs on the applicant as a consequence of losing the appeal.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the finality of Federal Administrative Court decisions in asylum matters, indicating the court's jurisdiction.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision relates to the admissibility of appeals in asylum cases and was mentioned in the context of the appeal's timeliness and form.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in obviously unfounded appeals, which was applied in this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision permits a summary justification of the judgment in cases of obviously unfounded appeals, which was applied here.

Art. 1-3 VGKE

These articles from the Regulation on Costs and Fees were used to determine the amount of court costs imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-8499/2025

Urteil vom 3. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat);

Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2025.

E-8499/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hat ergeben, dass er am (…) 20(…) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am (…) 20(…) internationaler Schutz gewährt wurde.

C. Am 9. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).

D. D.a Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Rückführung nach Griechenland.

D.b In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus das Camp in B._______, in welchem er bis zu diesem Zeitpunkt untergebracht gewesen sei, verlassen müssen. Auf Nachfrage bezüglich Unterstützungsangeboten sei ihm dort mitgeteilt worden, dass er für seinen Lebensunterhalt nunmehr selber aufkommen müsse. Anschliessend sei er nach Athen gereist, wo er weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsmöglichkeit gefunden und während rund zweieinhalb Monaten auf der Strasse geschlafen habe. Er habe auch eine Organisation namens «C._______» kontaktiert, jedoch seien dort keine Wohnkapazitäten vorhanden gewesen. Mithilfe eines älteren Herren sei er schliesslich nach D._______ geflogen und anschliessend weiter in die Schweiz gereist. In gesundheitlicher Hinsicht leide er an (…) und (…).

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E. Am 23. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und teilten der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 20(…) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und über eine bis zum (…) 20(…) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.

F. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Dieser verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme und bat um eine möglichst rasche Organisation der Ausreise.

G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben nach Griechenland an.

H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden Garantien betreffend Unterkunft sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs.

1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist.

3.

3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine konkrete Situation in Griechenland nicht ausreichend abgeklärt und damit

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den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Umstände vorliegend abgeklärt, was ihr auch ermöglichte, die vorliegend entscheidenden Fragen zu beurteilen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Aspekte nicht untersucht worden sein sollen, und solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Diese unsubstantiierte Rüge erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist.

6.

6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt.

6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden der Rückübernahme am 23. Oktober 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt, mithin ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung umzustossen. Insbesondere sind die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils im hier konkret zu beurteilenden Fall zu erbringen.

7.

7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung an sich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf die völkersowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands hingewiesen, auf welche sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling berufen kann. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenunwürdige oder Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die

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Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im Referenzurteil BVGer D-2590/2025 bestätigt und präzisiert (vgl. a.a.O. E. 9.8).

Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3).

8.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Schutzgewährung rund (…) Monate in Griechenland aufgehalten hat. Er gibt zwar an, sich in dieser Zeit bei verschiedenen Geschäften und Restaurants nach Arbeit erkundigt, jedoch stets Absagen erhalten zu haben. Belege dafür hat er keine eingereicht. Weitergehende Hinweise für allfällige Bemühungen, sei es in Bezug auf eine Unterkunft oder jeglicher Art von Unterstützung sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Namentlich stellt der eingereichte Screenshot eines unvollständig ausgefüllten und undatierten Antragsformulars für eine Unterkunft bei der gemeinnützigen Organisation «E._______» keine ausreichende Bemühung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts unternommen. Es ist zwar davon auszugehen, dass er als anerkannter Flüchtling bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein dürfte; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal es sich bei ihm um einen jungen und – abgesehen von (…) sowie (…) – grundsätzlich gesunden Mann handelt. Bezüglich letzterem kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Angesichts seines (nach wie vor gültigen) Schutz-status und seiner gültigen

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Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung; es obliegt ihm, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

8.3.4 Zusammenfassend ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art zwangsläufig in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

8.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

8.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (…) 20(…) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde und die dort aufgeführten Berichte sowie Artikel nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.‒

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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand: