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E-8441/2010 • BVGer E-8441/2010 KI-generiert

Asylum Application Revision Denied Due to Insufficient Proof of Timely Appeal

Geschäftsnummer E-8441/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a revision request concerning an asylum application that was previously dismissed as inadmissible due to a late appeal. The applicant sought revision based on a new letter from a postmaster suggesting the original Verfügung was delivered later than previously assumed, which would have made the appeal timely. However, the court found that while the new evidence cast doubt on the exact delivery date, it did not definitively prove the appeal was filed within the deadline. The court emphasized that the burden of proof for delivery rests with the issuing authority and that the new evidence, while potentially relevant, did not sufficiently alter the facts to warrant a revision of the original decision. Therefore, the revision request was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 (Auslandverfahren) / E-4439/2010

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Revisionsgesuch Beweislast Neuanmeldung verspätete Beweismittel strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the legal basis for a revision request when new facts or evidence are discovered that could not have been presented earlier.

Art. 127 BGG

Applied to waive written proceedings as the revision request was deemed unfounded.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the 30-day deadline for filing an appeal against the SEM's decision.

Art. 21 Abs. 1 VwVG

Applied to determine the timeliness of submissions made to authorities or postal services.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to waive procedural costs in this case due to it being an international procedure and the disproportionate nature of imposing costs.

Art. 6 lit. b VGKE

Applied to waive procedural costs in this case due to it being an international procedure and the disproportionate nature of imposing costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-8441/2010

Urteil vom 1. Februar 2011

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

25. August 2010 (Auslandverfahren) / E-4439/2010.

E-8441/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. März 2009 (gemäss Botschaftsstempel am 24. März 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangen) mit Verfügung vom 30. März 2010 abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Gesuchsteller mit gegen diese Verfügung gerichteter, vom

20. Mai 2010 datierender Eingabe (Botschaftsstempel: 26. Mai 2010) Beschwerde beim das Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-443/2010 vom

25. August 2010 auf die Beschwerde – unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit infolge verspäteter Eingabe – nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2010 (Botschaftsstempel: 29. November 2010) an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte, welche diese mit dem Hinweis, sie interpretiere das Schreiben als mögliches Gesuch um Revision ("possible appeal for reconsideration") des Urteils vom 25. August 2010, aus Gründen der Zuständigkeit am 30. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 9. Dezember 2010),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass bei einer Revisionseingabe sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG zur Anwendung gelangen,

dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer Rechtsmitteleingabe durch eine Partei nicht gebunden ist, weshalb nachstehend eine allfällige Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch

E-8441/2010

("Gesuch um eine nochmalige Erwägung meines Gesuchs") bezeichneten Eingabe vom 12. November 2010 unter dem Gesichtspunkt der Revision zu prüfen ist,

dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),

dass der Gesuchsteller vorliegend ein Bestätigungsschreiben des Chief Post Masters B._______ vom 2. November 2010 einreicht, welches die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeeingabe – mithin den Empfang der vorinstanzlichen Verfügung am 23. April 2010 und die Beschwerdeaufgabe bei der Auslandvertretung am 21. Mai 2010 – belegen soll, dass er damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und diesen innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG genannten Frist geltend macht,

dass nach dem Gesagten auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte, weil sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. Art. 127 BGG),

dass im angefochtenen Urteil festgestellt wurde, die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei dem Gesuchsteller am 12. April 2010 eröffnet worden,

dass diese Annahme offenbar auf der auf Anfrage erteilten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Colombo gründet, wonach der Stempel der

– zur Abklärung elektronisch übermittelten – Empfangsbestätigung "2010 April 02 oder 12" zeige, es sich dabei jedoch nur um einen Teil des Stempels handle,

dass diese vage Auskunft keine ausreichende Grundlage zur zweifelsfreien Feststellung des Zeitpunktes der Eröffnung darstellen dürfte,

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dass zudem selbst das Original der Empfangsbestätigung respektive der dortige Stempelabdruck völlig unkenntlich ist, mithin auch bei genauerer Betrachtung keine weiteren Rückschlüsse zulässt, weshalb die Botschaftsauskunft als blosse Mutmassung erscheint, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und von einer Schweizerischen Auslandvertretung erwartet werden kann, dass sie eine Empfangsbestätigung mit einem lesbaren Stempelabdruck versieht, dass dem vorliegend eingereichten Bestätigungsschreiben des Chief Post Masters B._______ vom 2. November 2010 zwar nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist,

dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wie der Post Master zur Erkenntnis gelangte, die vorinstanzliche Verfügung sei dem Gesuchsteller erst am 23. April 2010 zugestellt worden, zumal ein diesen Sachverhalt bestätigendes Schriftstück wohl beigelegt worden wäre, dass jedoch das Schreiben angesichts der vorstehenden Erwägungen zumindest geeignet ist, die im Urteil E-443/2010 vom 25. August 2010 getroffene Vermutung zu relativieren, weshalb – infolge der aufgezeigten Beweislastverteilung – von einer Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 23. April 2010 auszugehen ist, dass im Folgenden – ausgehend vom festgestellten Beginn des Fristenlaufs am 23. April 2010 – zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdefrist von dreissig Tagen gewahrt wurde, dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, dass im vorliegend beanstandeten Urteil zu Recht festgestellt wurde, der Gesuchsteller habe seine Beschwerde am 26. Mai 2010 bei der Auslandvertretung in Colombo deponiert,

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dass nämlich die anderslautende Behauptung in der Revisionseingabe, wonach der Gesuchsteller seine Eingabe bereits am 21. Mai 2010 vorgelegt habe, durch nichts, insbesondere auch nicht durch eine angeblich durch einen Botschaftsangestellten ausgestellte Quittung, belegt ist,

dass demnach ohne Weiteres auf den vermutungsweise zutreffenden Eingangsstempel abgestellt werden kann, welcher durch die Botschaft auf der Beschwerdeschrift angebracht wurde, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Eingabe sei der Schweizer Botschaft in Colombo am 26. Mai 2010 und daher nach Ablauf der am 24. Mai 2010 endenden Beschwerdefrist übergeben worden, dass das Bundesverwaltungsgericht daher im Urteil E-443/2010 vom

25. August 2010 im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Beschwerde sei verspätet und somit offensichtlich unzulässig, dass das Bestätigungsschreiben des Chief Post Masters B._______ vom

2. November 2010 an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, weshalb ihm die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen und das Revisionsgesuch abzuweisen ist,

dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da es sich vorliegend um ein Auslandverfahren handelt und sich eine Auferlegung der Kosten als unverhältnismässig erweisen würde (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art. 6 lit. b des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8441/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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