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E-8412/2010 • BVGer E-8412/2010 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Due to Dublin Agreement: Expulsion to Austria Upheld

Geschäftsnummer E-8412/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum claim and to order expulsion to Austria, as the applicant had previously applied for asylum in Austria, which is the responsible state under the Dublin Agreement. The court reasoned that Austria is a signatory to international refugee and human rights conventions and there was no indication it would fail to uphold its obligations, making the expulsion permissible, reasonable, and possible. Therefore, the applicant’s fears of being returned to Turkey from Austria were unfounded, and the expulsion order was valid.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG; Asylum Claim Rejected Due to Dublin Agreement: Expulsion to Austria Upheld: The court reasoned that Austria is a signatory to international refugee and human rights conventions and there was no indication it would fail to uphold its obligations, making the expulsion permissible, reasonable, and possible. Therefore, the applicant’s fears of being returned to Turkey from Austria were unfounded, and the expulsion order was valid.

Schlagwörter

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Asylrecht Völkerrechtliche Verträge Abschiebung Menschenrechte Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Used to justify the non-admission of the asylum application because the applicant could be transferred to Austria, which was responsible for examining the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which is applied in this case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8412/2010 {T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2010

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N (...).

E-8412/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi - scher Ethnie aus C._______, eigenen Angaben zufolge am 11. August 2010 in die Schweiz einreiste und am 13. August 2010 um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Dörfer in C._______ seien im Jahre 1994 von den Behörden unter Druck gesetzt und verbrannt worden, so dass seine Familie gegen ihren Willen nach D._______ habe umziehen müssen, dass sein Bruder E._______, ein aktives Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), im Jahre 1995 umgebracht und danach die ganze Familie belästigt worden sei,

dass er während der Schulzeit und nachdem er gelernt habe, an Medienkonferenzen und Aktionen teilzunehmen, ebenfalls von der Polizei mitgenommen worden sei,

dass es auch zu Hausdurchsuchungen und Drohungen gegenüber seinem Vater gekommen sei,

dass er nach dem Abschluss des Gymnasiums zwar die Aufnahmeprüfungen für die Universität bestanden habe, indessen nach Warnungen des Rektors und weil ihm die Aufnahme im Studentenheim verweigert worden sei, keine Hoffnungen mehr gehabt habe, die Universität besuchen zu können,

dass er deswegen nach Istanbul gegangen sei, wo er aber ebenfalls auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass er am 16. und 20. Oktober 2010 verhaftet und mehrere Wochen lang inhaftiert gewesen sei,

dass er dabei gefoltert und zum Unterschreiben vom Geständnissen gezwungen worden sei,

dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe und via Bos - nien und Herzegowina nach Österreich gereist sei, wo er ein Asylge - such gestellt habe,

E-8412/2010

dass er sich von 2001 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Öster - reich aufgehalten habe, wo sein Asylgesuch im März 2010 abgewiesen worden sei,

dass er befürchtet habe, von Österreich in die Türkei zurückgeführt zu werden, weshalb er in die Schweiz gereist sei, um hier ein weiteres Asylgesuch zu stellen,

dass der Beschwerdeführer am 22. August 2010 eine Vollmacht seines Rechtsvertreters sowie mehrere Beweismittel zu den Akten reichen liess,

dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 23. August 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte,

dass es mit Verfügung vom 26. November 2010 – eröffnet am

30. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes - tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie - bende Wirkung zu,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen von 2001 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi - schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen

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Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 4. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,

dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 4. Mai 2011 zu erfolgen habe,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Ös - terreich darstellten,

dass Österreich seinen aus der dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,

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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be - ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent - scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun - gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass somit auf den Antrag um Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er befürchte wegen des abgelehnten Asylgesuchs von Österreich in die Türkei zurückgeschafft zu werden, und Österreich im vorliegenden Fall nicht als sicherer Drittstaat gelten könne dass er dort wegen seines Bruders und seiner eigenen politischen Tä - tigkeiten immer noch gesucht werde,

dass er aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls befürchte, bereits am Flughafen verhaftet zu werden, dass eine Überführung nach Österreich somit eine Verlet zung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK darstelle,

dass somit feststehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Öster - reich unzulässig sei,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich feststeht und er diesen nicht bestreitet, dass Österreich von den Schweizer Behörden am 18. Oktober 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde,

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dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 4. November 2010 positiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jeglicher Äus - serung enthält, welche gegen eine Zuständigkeit Österreichs sprechen würde,

dass vom Beschwerdeführer im Weiteren bei der Vorinstanz keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Österreich als solche sprechen würden, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe eine Abschiebung von Österreich in die Türkei, festzuhalten ist, dass Öster - reich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,

dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Österreich habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich aus der FK und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten, dass deshalb kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass schliesslich die Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein (weiteres) Asylverfahren einzuleiten, in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol - chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi - gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass - nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah - rens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ge - genstandslos geworden ist,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-8412/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

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