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E-8400/2008 • BVGer E-8400/2008 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer E-8400/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to consider an asylum application and the subsequent deportation order because the applicant failed to provide valid identity or travel documents within the stipulated timeframe without providing justifiable reasons, and their asylum claims were deemed unsubstantiated and inconsistent. The court found that the applicant's stated reasons for not having documents were not credible, and their asylum narrative lacked coherence, leading to the conclusion that the national asylum authority was correct in not proceeding with the asylum claim and ordering deportation, as the removal was deemed permissible, reasonable, and feasible under applicable laws.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Valid Documents and Unsubstantiated Claims: The court found that the applicant's stated reasons for not having documents were not credible, and their asylum narrative lacked coherence, leading to the conclusion that the national asylum authority was correct in not proceeding with the asylum claim and ordering deportation, as the removal was deemed permissible, reasonable, and feasible under applicable laws.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl gültige Reisedokumente Abschiebung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Anwendung der Gesetze Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Basis for not entering into the asylum application due to failure to submit identity papers within 48 hours.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Underpins the order of expulsion from Switzerland following non-entry into the asylum application.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Establishes the conditions under which the execution of expulsion is permissible, admissible, and possible.

Art. 106 AsylG

Cited for the possibility of appealing decisions based on violations of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Determines the imposition of costs on the appellant.

Art. 2 und 3 VGKE

Provides the basis for the amount of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Establishes the principle that the losing party bears the costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8400/2008 {T 0/2}

Urteil vom 8. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Freihofer;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien A._______, Nigeria, c/o Durchgangsheim für Asylbewerber, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N_______.

E-8400/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. August 2008 seinen Heimatstaat verliess und per Autobus, Schiff und Bahn über Niger, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich am 17. August 2008 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 28. August 2008 im EVZ die summarische Befragung und am

3. Dezember 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,

dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme aus dem Bundesstaat C._______,

dass er im Jahre 2003 dem D._______ beigetreten und deren regionaler Chef geworden sei,

dass damals beschlossen worden sei, gegen die vor Ort tätigen Erdölgesellschaften vorzugehen,

dass der Beschwerdeführer die am 22. Juli 2008 in E._______ durchgeführte Zerstörung einer Ölflussstation organisiert habe, dass er zwei Tage später zur Nachtzeit zu Hause gesucht worden sei, er sich indessen in F._______ aufgehalten habe, dass nach dieser Suche seine Frau einen Knaben nach F._______ geschickt habe, um den Beschwerdeführer zu warnen, dass sich dieser danach an Bord eines Schiffes nach G._______ abgesetzt habe und anschliessend in den Norden Nigerias gefahren sei, um von dort aus sein Heimatland zu verlassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am

19. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-

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gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,

dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Widersprüche und ihrer Tatsachenwidrigkeit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass auch deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs vom 17. August 2008, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgend erwähntem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls (respektive Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder

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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),

dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe überhaupt nicht eingeht respektive diesen keine Argumente entgegensetzt (vgl. Beschwerde S. 3), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe als unsubstanziiert und lebensfremd, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,

dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),

dass die Vorinstanz die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren Aussagewidersprüche und auf weitere Unstimmigkeiten respektive Tatsachenwidrigkeiten in den protokollierten Angaben des Be-

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schwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten),

dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe im Wesentlichen nur seine Asylvorbringen zusammengefasst wiederholt (vgl. Beschwerde S. 3), indessen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht widerspricht,

dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen,

dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, auf den Schutz eines europäischen Landes respektive der Schweiz angewiesen wäre,

dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG SR 142.20]),

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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 5) – weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügt,

dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit

– schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

E-8400/2008

die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung (in Kopie) mit den Akten N_______

- das Migrationsamt des Kantons H_______ ad _______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

Versand: