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E-840/2010 • BVGer E-840/2010 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Over Unsubstantiated Claims and Forged Evidence

Geschäftsnummer E-840/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, upholding the Federal Office for Migration's (BFM) decision to reject the applicant's asylum claim and order his expulsion. The court found the applicant's account of his political activities and fear of persecution in Iraq to be largely unsubstantiated and contradictory, particularly concerning a submitted arrest warrant which showed signs of forgery. Despite the applicant's claims of involvement with an organization critical of the Iraqi regime and his provision of supporting documents, the court deemed his evidence insufficient to establish a well-founded fear of persecution, thus denying refugee status and upholding the expulsion order, with the execution of which being suspended due to provisional admission.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Appeal Dismissed Over Unsubstantiated Claims and Forged Evidence: The court found the applicant's account of his political activities and fear of persecution in Iraq to be largely unsubstantiated and contradictory, particularly concerning a submitted arrest warrant which showed signs of forgery. Despite the applicant's claims of involvement with an organization critical of the Iraqi regime and his provision of supporting documents, the court deemed his evidence insufficient to establish a well-founded fear of persecution, thus denying refugee status and upholding the expulsion order, with the execution of which being suspended due to provisional admission.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Nachweis von Verfolgung gefälschte Urkunden Glaubhaftigkeit der Asylgründe politisches Asyl Haftbefehl Asyl und Wegweisung | N 357 658

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define the criteria for refugee status which the court found were not met by the applicant.

Art. 7 AsylG

Cited to explain the requirement for refugee status to be proven or at least made plausible, which the court found was not achieved by the applicant.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for expulsion following the rejection of an asylum application.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the facts, or inappropriateness, leading to the rejection of the appeal.

Art. 111 e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge in a case of an obviously unfounded appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to explain why the decision only needs to be summarily justified.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the basis for the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-840/2010 {T 0/2}

Urteil vom 14. April 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N_______.

E-840/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am

18. September 1998 verliess und am 18. November 1998 in die Schweiz einreiste, wo er am 20. November 1998 ein Asylgesuch einreichte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2001 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und feststellte, ein Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2001 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte,

dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 28. Januar 2002 den angefochtenen Entscheid aufhob und das Verfahren wieder aufnahm,

dass die ARK mit Beschluss vom 8. Februar 2002 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut abwies, die Wegweisung sowie deren Vollzug in den Nordirak anordnete und feststellte, ein Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks nach wie vor sei ausgeschlossen,

dass die ARK die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 18. November 2002 abwies,

dass der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz nicht verliess, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2005 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches dieses mit Entscheid vom

27. Dezember 2005 im Asylpunkt abwies, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend indes guthiess und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,

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dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2006 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches die Vorinstanz in der Folge als zweites Asylgesuch anhand nahm,

dass das BFM auf dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2006 nicht eintrat und feststellte, der Beschwerdeführer bleibe weggewiesen sowie vorläufig aufgenommen,

dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2006 gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde einreichte,

dass das inzwischen neu zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 guthiess, die Verfügung vom 1. Juni 2006 aufhob und die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2009 zu den Asylgründen anhörte,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitbegründer der am 3. April 1999 gegründeten „Föderation der irakischen Flüchtlinge“ (IFIF) in B._______ und habe an allen Aktivitäten, Sitzungen und Demonstrationen der Organisation teilgenommen,

dass er namentlich für alle in Zürich stattfindenden Aktivitäten zuständig sei,

dass er sich bei den Kundgebungen kritisch gegen Jalal Talabani und die Situation der irakischen Flüchtlinge im Ausland geäussert habe, dass er vor jeder Demonstration Texte mit seinem Namen und seiner Telefonnummer versehen sowie nach der Kundgebung Fotos per E- Mail an „private Zeitungen“ und das Radio im Nordirak gesendet und das Radio jeweils am Tag der Demonstration mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen habe,

dass diese Mitteilungen in den Zeitungen veröffentlich worden seien, dass die Behörden nach der Veröffentlichung „für eine Zeit lang einige dieser Zeitungen geschlossen“ hätten,

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dass Mitglieder der KDP und der PUK, welche sich in der Schweiz aufhalten würden, ihre Partei beziehungsweise die Behörden über seine exilpolitischen Aktivitäten orientiert hätten, dass er mittels eines im Jahre 2004 ausgestellten Haftbefehls gesucht werde,

dass sich Beamte der Sicherheitsdirektion bei seiner Familie immer wieder nach seinem Verbleib erkundigen würden, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Bestätigungsschreiben der IFIR, eine Bestätigung der „Worker Communist Party of Iraq“ vom 24. August 2006 sowie einen Haftbefehl vom 15. Februar 2006 zu den Akten gab,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 feststellte, der Be - schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und feststellte, der Beschwerdeführer bleibe weg - gewiesen sowie vorläufig aufgenommen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und durch seinen Rechtsvertreter beantragte, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechts - pflege zu gewähren,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- setzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. März 2010 fristgerecht geleistet wurde,

dass am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der IFIF vom 13. März 2010 betreffend den Beschwerdeführer einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom

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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden, dass der Beschwerdeführer zwar Gründungsmitglied der IFIF, Sektion Schweiz, gewesen sei und sich über einen längeren Zeitraum politisch engagiert habe,

dass er an Demonstrationen gegen das Regime von Jalal Talabani teilgenommen habe, was nach den Erkenntnissen des BFM noch keine Gefährdung seitens des nordirakischen Regimes zu begründen vermöge,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner konkreten Aktivitäten wenig überzeugend ausgefallen seien und er sie zeitlich nicht habe einordnen können,

dass den Behörden im Nordirak bekannt sei, dass zahlreiche im Aus - land lebende Staatsangehörige sich kritisch gegen das Regime äussern und sich exilpolitisch engagieren würden, dass die Demonstrationen die Verbesserung der Situation der im Aus - land lebenden irakischen Flüchtlinge zum Inhalt gehabt hätten und nicht grundsätzlich gegen das heimatliche Regime gerichtet gewesen seien,

dass der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde, namentlich auch,

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weil er dem heimatlichen Regime bei der Ausreise im September 1998 nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziierten Angaben zu seiner Suche zuhause oder zur Überwachung seines Hauses habe machen können,

dass er, sofern er tatsächlich etwas zu befürchten hätte, darüber genau informiert wäre, zumal er gemäss seinen Aussagen per E-Mail mit Zeitungen und Privatradios im Nordirak in Kontakt stehe, dass der eingereichte Haftbefehl verschiedene Mängel aufweise, die darauf schliessen liessen, dass es sich dabei um eine Fälschung handle,

dass der Beschwerdeführer die fehlende Registernummer damit begründe, alles sei geheim, er jedoch trotz dieser Geheimhaltung in den Besitz des fraglichen Dokuments gelangt sein will, was der Logik widerspreche,

dass er sich bezüglich des Erhalts des Haftbefehls in Widersprüche verstrickt habe,

dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu dem im Haftbefehl er - wähnten Urteil des Untersuchungsrichteramtes der C._______ vom

15. Oktober 2004 habe machen können,

dass ihm schliesslich nicht bekannt sei, wieso die Behörde ihn erst mehr als zwei Jahre nach diesem Urteil wegen politischer Aktivitäten im Nordirak gesucht hätten,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub - haftigkeit seiner Vorbringen festhält und darlegt, er würde die Voraus - setzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen, dass er aus dem Hinweis auf die Auskunft der SFH „Irak: Journalisten in Kurdistan-Irak“ vom 3. Juni 2009 nichts Konkretes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er weder Journalist noch anderweitiger Medienberichterstatter ist,

dass überdies durch nichts belegt ist, dass der Beschwerdeführer von ihm verfasste, angeblich regimekritische Berichte den Medien im

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Nordirak zugestellt hat beziehungsweise solche tatsächlich publiziert wurden,

dass es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die zwischen ihm und den Medien geführte E-Mail- Korrespondenz oder aber die tatsächlich publizierten Artikel als Beweismittel einzureichen, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt mit den Medien im Nordirak stand, dass die ARK im Urteil vom 18. November 2002 ausführte, der Beschwerdeführer sei während Jahren Mitglied der PUK und jahrelang ein engagiertes Mitglied der kurdischen Lehrerunion gewesen, welches sich auch kritisch geäussert habe beziehungsweise haben könnte, seine Schilderungen insgesamt jedoch nicht auf ein tatsächliches Erleben einer jahrelangen (erheblichen) Konfliktsituation zwischen ihm und der PUK schliessen liessen, dass das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei dem heimatlichen Regime bei seiner Ausreise aus dem Irak nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement in der Schweiz entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht als äusserst vage, wenig substanziiert sowie detailliert zu bewerten sind, und insbesondere nicht den Eindruck er - wecken, der Beschwerdeführer sei eine markant exilpolitisch aktiv denkende und handelnde Person,

dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführer aus dem Nordirak diesbezüglich unbehelflich ist, vielmehr von einem ausgebildeten und über Jahre hinweg tätigen D._______ ohne Weiteres konkrete, nachvollziehbare und von persönlicher Betroffenheit gezeichnete Angaben erwartet werden dürfen,

dass sich überdies der vorinstanzliche Vorbehalt, der Beschwerdeführer habe vage Ausführungen zur behördlichen Suche im Nordirak gemacht, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, nicht auf die Zeit vor der Ausreise bezieht, sondern die angeblich aktuelle Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Familie im Irak,

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dass der eingereichte Haftbefehl verschiedene Fälschungsmerkmale aufweist, dass unter anderem die Registernummer fehlt und die An - zahl Kopien nicht vermerkt ist,

dass die Erklärung des Rechtsvertreters, ihm würden andere Dokumente aus dem Nordirak vorliegen, die ähnlich aussehen würden, nicht geeignet ist, die Fälschungsmerkmale zu entkräften, um so mehr, als nach den Erkenntnissen des Gerichts im Irak solche Dokumente leicht käuflich erworben werden können, dass der im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens eingereichte Haftbefehl vom BFM in der Verfügung vom 27. Dezember 2005 als Fälschung qualifiziert wurde, mithin der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aus der Existenz dieses Dokumentes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weshalb auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist,

dass die Einreichung gefälschter Dokumente ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Schreiben der IFIF vom 13. März 2010 sowie den anderen eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese als Gefälligkeitsschreiben zu werden sind,

dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrhaftigkeit nicht substanziiert darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat beziehungsweise festgestellt hat, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang

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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom

27. Dezember 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weshalb nicht weiter über den Vollzug der Wegweisung zu befinden ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan - gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am

15. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-840/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das E._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

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