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E-8393/2008 • BVGer E-8393/2008 KI-generiert

Applicant v. Federal Office for Migration (Asylum/Iraq)

Geschäftsnummer E-8393/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, an Iraqi national, claimed asylum due to persecution related to his family. The Federal Office for Migration (BFM) rejected his claim, finding his statements lacked credibility and that the general situation in northern Iraq did not preclude his return. The Administrative Court upheld the BFM's decision, agreeing that the applicant failed to provide credible evidence of a well-founded fear of persecution. The court found that his return to Iraq was permissible under asylum and international law, not unduly burdensome given his family ties and status as a young, healthy man, and possible to execute. Consequently, the asylum application and subsequent appeal were dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Applicant v. Federal Office for Migration (Asylum/Iraq): The Federal Office for Migration (BFM) rejected his claim, finding his statements lacked credibility and that the general situation in northern Iraq did not preclude his return. The Administrative Court upheld the BFM's decision, agreeing that the applicant failed to provide credible evidence of a well-founded fear of persecution. The court found that his return to Iraq was permissible under asylum and international law, not unduly burdensome given his family ties and status as a young, healthy man, and possible to execute. Consequently, the asylum application and subsequent appeal were dismissed.

Schlagwörter

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Asylgesuch aus dem Irak Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Familienasyl Familienwanderung Klageschrift Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

The court used this provision to determine that the applicant's claims did not meet the requirements for credibility, thus justifying the rejection of the asylum application.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision governs the grounds on which appeals can be made to the Federal Administrative Court, and the court found that the appeal did not demonstrate a violation of federal law, incorrect factual determination, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes that the rejection of an asylum application generally leads to an order of removal from Switzerland, which the court confirmed in its decision.

Art. 5 AsylG

The court referenced this provision regarding the principle of non-refoulement, concluding that it did not apply because the applicant had not proven an asylum-relevant danger.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision concerns the conditions under which the execution of removal may be considered unreasonable, and the court determined that in this case, removal was reasonable.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

The court cited this provision to state that it is the applicant's responsibility to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing court costs on the applicant when the appeal is rejected.

Art. 111 Bst. e AsylG

The court used this provision to justify deciding the case by a single judge, as it was deemed an obviously unfounded appeal.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allows the court to dispense with written arguments in cases deemed obviously unfounded, which the court did.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

This provision pertains to the transfer of case files to the Federal Administrative Court, which the court noted had occurred.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision relates to the admissibility of appeals, and the court found the appeal to be admissible in terms of timeliness and form.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing court costs on the applicant when the appeal is rejected.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision allows for the imposition of court costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing court costs on the applicant in case of an unsuccessful appeal.

Art. 1-3 VGKE

These provisions are referenced for the calculation of the court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the imposition of court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8393/2008 {T 0/2}

Urteil vom 9. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A._______, Irak, vertreten durch Murati Ilir, Asylhilfe Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / (...).

E-8393/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2008 den Irak verliess und über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 2. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel am 5. September 2008 summarisch befragt und am 19. November 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______),

dass am (...) der Feind seines Vaters diesen und seinen jüngeren Bruder entführt habe,

dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen und von seinem anderen Bruder D._______, der aufgrund der Entführung aus dem Irak geflohen sei, über die Ereignisse informiert worden sei,

dass sich der Entführer auch nach dem Beschwerdeführer und nach D._______ erkundigt habe, so dass sie in der Folge in die Schweiz gegangen seien,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2008

– eröffnet am 5. Dezember 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht habe,

E-8393/2008

dass seine Angaben hinsichtlich der angeblichen Entführung und des Grundes für diese extrem knapp ausgefallen seien, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM vom 1. Dezember 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen und dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte,

dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270),

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters und seines Bruders selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von diesem Ereignis nur durch eine Drittperson erfahren haben will, auffallend unsubstanziiert ausgefallen ist,

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dass somit an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt werden muss,

dass zudem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will,

dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 in BVGE 2008/4 E. 6.5), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2008 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,

dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen

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Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 vom

14. März 2008 (S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,

dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt mit seiner Familie in B._______ gelebt hat, dass seine Familie nach wie vor in B._______ ansässig ist und er somit im Nordirak über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,

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dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt,

dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil festgelegten Praxis erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8393/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:

Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)

- das E._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand: