Asylum Claim Rejection Upheld Due to Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim and the order for expulsion, finding that the applicant's fear of persecution was not credible. The court reasoned that while fleeing criminal prosecution can be grounds for asylum if it is a pretext for persecution based on protected characteristics, the applicant failed to demonstrate such a motive. The court found the applicant's account inconsistent and lacking sufficient evidence, noting that legal representation was available in his home country and that his brother, who was detained due to political affiliation, had been released on bail. The court concluded that the applicant did not face a real risk of torture or inhumane treatment upon return and that expulsion was permissible under national and international law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Rejection Upheld Due to Lack of Credibility: The court reasoned that while fleeing criminal prosecution can be grounds for asylum if it is a pretext for persecution based on protected characteristics, the applicant failed to demonstrate such a motive. The court found the applicant's account inconsistent and lacking sufficient evidence, noting that legal representation was available in his home country and that his brother, who was detained due to political affiliation, had been released on bail. The court concluded that the applicant did not face a real risk of torture or inhumane treatment upon return and that expulsion was permissible under national and international law.
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KI-generiertCited in the conclusion to state that the contested decision does not violate federal law and is not objectionable, leading to the dismissal of the appeal.
Cited to justify the SEM's order of expulsion from Switzerland when rejecting an asylum application.
Cited in the reasoning to define serious disadvantages that constitute grounds for refugee status, although not directly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning concerning the burden of proof for refugee status, although not directly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning to establish that Switzerland generally grants asylum to refugees.
Cited in the reasoning to justify imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited in the reasoning to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit and in the correct form.
Cited in the reasoning to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit and in the correct form.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.
Cited in the reasoning to confirm the final nature of the Federal Administrative Court's decision in this matter.
Cited in the reasoning regarding the regulation of the foreigner's status in case of non-admissibility, non-reasonableness, or impossibility of expulsion.
Cited in the reasoning to determine the possibility of executing the expulsion order.
Cited in the reasoning to determine the admissibility of executing the expulsion order, particularly concerning international obligations.
Cited in the reasoning to determine the reasonableness of executing the expulsion order.
Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against SEM decisions.
Cited in the reasoning to confirm the final nature of the Federal Administrative Court's decision.
Cited in the reasoning to allow the case to be handled by a single judge with the consent of a second judge.
Cited in the reasoning to allow the case to be handled with a summary justification.
Cited in the dispositive orders to impose the costs of the proceedings on the appellant.
Cited in the dispositive orders to deny the request for free legal aid.
Cited in the reasoning as the basis for imposing the costs of Fr. 600 on the appellant.
Cited in the reasoning as a general constitutional provision relevant to the admissibility of expulsion.
Cited in the reasoning as a völkerrechtliche provision relevant to the admissibility of expulsion.
Cited in the reasoning as a völkerrechtliche provision relevant to the admissibility of expulsion.
Cited in the reasoning as the refugee law principle prohibiting refoulement, which is not applicable as the appellant is not recognized as a refugee.
Cited in the reasoning regarding the appellant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-8385/2015
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Beat Muralt, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
E-8385/2015
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Bengale, am
5. November 2012 seinen Heimatstaat illegal in Richtung Indien und gelangte schliesslich am 14. Januar 2013 mit einer Kopie seiner Identitätskarte illegal in die Schweiz. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom
6. Februar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er habe in seinem Heimatland im Mikrokreditgeschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Bruder sei ein hoher Funktionär in der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Am 20. Oktober 2012 seien Anhänger der rivalisierenden Awami League (AL) im Büro seines Geschäftes erschienen, wo sich zu jenem Zeitpunkt neben ihm, dem Beschwerdeführer, auch sein Bruder sowie drei Angestellte aufhielten, und hätten Geld verlangt. Darauf sei es zu einem Handgemenge gekommen. Dabei sei der Wortführer der AL-Anhänger, der Roki bzw. Raki genannt wurde, von einem Hockeyschläger am Kopf getroffen worden und sei infolge dieser Verletzung verstorben. Aus diesem Grunde sei gegen ihn, seinen Bruder sowie die beteiligten Angestellten ein Strafverfahren wegen Mordes eröffnet worden. Sein Bruder sei festgenommen worden, während er selber in Dhaka untergetaucht sei. In der Folge sei ausserdem seine Schwester von Anhängern von Roki, dessen Vater ein Armeeoffizier und dessen Onkel ein wichtiger Verwaltungsbeamter sei, belästigt worden. Da sein Bruder verschwunden blieb, und er selber fürchtete, wegen Mordes zum Tode verurteilt zu werden, habe er schliesslich auf Anraten seines Vaters sein Heimatland verlassen.
B. Mit Verfügung vom 25. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2015 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, und ihm sei Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das SEM zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Neuentscheid in
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der Sache zurückzuweisen. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte er die im Beilagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführten Beilagen 3 – 12 zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit des Antrages auf aufschiebende Wirkung fest, weil die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen besteht und verlangte vom Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 600.–.
E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eventualiter beantragte er eine Leistung des Kostenvorschusses in Monatsraten bis zu Fr. 20.–. Subeventualiter beantragte er den Verzicht auf eine Erhebung des Kostenvorschusses.
F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Anträge des Beschwerdeführers ab und gewährte ihm eine Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses.
G. Am 29. Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychsichen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Flucht vor einer Strafverfolgung („prosecution“) bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in
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Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des BVGer E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2 ). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3 ).
5. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass Flucht vor Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts wie Mord nur bei Bestehen eines Politmalus ein Asylgrund sei. Sie verneint, dass im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass gegen ihn zu Unrecht wegen Mordes ermittelt werde. Staatliche Untersuchungsorgane seien bei Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände verpflichtet, jedem Verdachtsmoment nachzugehen, so dass das Einleiten entsprechender Ermittlungsschritte legitim sei. Auch das Vorbringen, der Onkel des angeblichen Opfers verfüge als Bezirksbürgermeister über viel Einfluss könne daran nichts ändern, auch wenn dieser den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigener Aussage zudem nichts mit der Politik zu tun. Überdies sei er in seiner Heimat durch einen Anwalt vertreten und habe von den dortigen Justizbehörden Einsicht in die Verfahrensakten bekommen, was auf ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren schliessen lasse. Sein Bruder sei mittlerweile wieder gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden, obwohl er die BNP unterstütze, welche in Rivalität zur Partei des Onkels des Opfers stehe. Die höheren Gerichte in Bangladesch seien sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht, während die niederen Gerichte unter der Kontrolle des Supreme Court stünden. Es sei dem Beschwerdeführer anstelle der Flucht zumutbar gewesen, mit Hilfe seines Anwaltes die Parteirechte wahrzunehmen und den Fall zu klären. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien überdies teilweise widersprüchlich sowie unlogisch. Daran könnten auch die Gerichtsdokumente nichts ändern, weil diese in Kopie eingereichten Dokumente leicht erwor-
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ben und gefälscht werden könnten und somit keinen Beweiswert aufwiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ausserdem in der Anklageschrift nicht aufgeführt und das angebliche Opfer sei auf der Todesurkunde lediglich als „Mr. Roki“ vermerkt.
6. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse, wie Schlägerei, Tod des besagten Roki und anschliessendes Ermittlungsverfahren keine konkreten Hinweise auf einen Politmalus vorliegen. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziiert darzulegen, dass ihm die Justizbehörden seines Heimatlandes die Tötung von Roki aufgrund persönlicher Merkmale gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG unterschieben wollen. Ferner sind seine Schilderungen aufgrund teilweise widersprüchlicher Angaben sowie etlicher Ungereimtheiten unglaubhaft, weshalb sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer mit dieser kaum auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits bekannten Vorbringen wiederholt. Weite Teile der Beschwerde bestehen zudem aus generellen Ausführungen über die allgemeine Lage in Bangladesch, wobei der Beschwerdeführer Reisehinweise des Eidgenössischen Departements des Äussern (EDA) beilegte, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich sind. In Bezug auf die eingereichten Dokumente ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesen ein geringer Beweiswert zukommt, da Fotokopien, bei denen es sich zudem um blosse Übersetzungen handelt, leicht zu fälschen sind. Die Tatsache, dass das angebliche Opfer sowohl im eingereichten Rapport vom 13. Dezember 2012, als auch in der Sterbeurkunde lediglich als „Mr. Roki“ bzw. „Mr. Raki“ bezeichnet wurde, lässt zusätzlich starke Zweifel an der Echtheit der Dokumente entstehen (Beschwerdebeilagen 10 und 11). Weiter ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat anwaltlich vertreten und sein Bruder, ein Mitglied der mit der AL verfeindeten BNP, ist mittlerweile gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Dies zeigt neben den unglaubhaften Aussagen weiter auf, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zumal er sich nach seinen eigenen Aussagen nicht politisch betätige. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung (etwa im Rahmen des Strafvollzugs) Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung stellt für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach, trotz einer im Jahre 2012 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafuntersuchung, sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8
E. 9.5; Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4 sowie Urteil des BVGer E-164/2016 vom 28. Januar 2016 E. 9.3) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet der Beschwerdeführer in Bangladesch mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor. Ferner verfügt die Familie über ein Haus in ihrem Heimatdorf sowie über eine Wohnung in Dhaka. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit sehr guter Schulbildung und Berufserfahrung.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG) ausser Betracht.
9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist hierfür zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
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