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E-8384/2010 • BVGer E-8384/2010 KI-generiert

Refugee Status Denied Due to Lack of Documents

Geschäftsnummer E-8384/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse asylum and order deportation because the applicant failed to provide identity documents within 48 hours without a valid excuse. The court found the applicant's explanations for his flight and the lack of documents to be inconsistent and unbelievable, thus he did not demonstrate refugee status or a need for protection. The court also determined that deportation to his home country was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Refugee Status Denied Due to Lack of Documents: The court found the applicant's explanations for his flight and the lack of documents to be inconsistent and unbelievable, thus he did not demonstrate refugee status or a need for protection. The court also determined that deportation to his home country was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus gültige Reisedokumente unentgeltliche Rechtspflege Schutzgesuch Rechtsstellung Verzögerung des Asylverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG

Cited as the basis for not entering into the asylum application due to the applicant's failure to submit identity papers without justifiable reasons, and for the court's final decision to uphold the non-entry.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion from Switzerland following the non-entry into the asylum procedure.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Cited as the basis for confirming the permissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion order.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8384/2010 {T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2010

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien X._______, Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2010 / N_______.

E-8384/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger und ethnischer Igbo aus (A._______) – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2010 verliess, per Schiff nach B._______ (Äquatorial-Guinea) und von dort per Flugzeug am 25. Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Oktober 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom

4. November 2010 sowie der Anhörung vom 10. November 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine Beziehung mit einem muslimischen Mädchen unterhalten, womit sein Vater nicht einverstanden gewesen sei, dass er im Juli 2010 von unbekannten Personen verschleppt worden sei und sich seine Mutter – entgegen dem Willen seines Vaters – habe durchringen können, das geforderte Lösegeld zu bezahlen, worauf er von seinen Entführern freigelassen worden sei, dass er später in Erfahrung habe bringen können, dass auch sein Vater in die Verschleppung von Personen involviert gewesen sei, dass er ihn aufgefordert habe, die Leute freizulassen, er hingegen habe versprechen müssen, dass er sich mit diesem Mädchen nicht mehr treffen würde,

dass er im September 2010 seinem Vater mitgeteilt habe, seine Freundin sei schwanger und er wolle die Beziehung zu ihr weiter - führen,

dass seine Freundin drei Tage später – am 8. September 2010 – erschossen worden sei, woraufhin er, sein Bruder sowie der Bruder seiner Freundin am 29. September 2010 den Vater (des Beschwerde - führers) aufgesucht hätten,

dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, während der der Bruder seiner Freundin den Vater, seine Mutter sowie seinen Bruder erschossen habe,

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dass er daraufhin den Bruder seiner Freundin angegriffen habe und dieser in diesem Handgemenge tödlich vom Balkon gestürzt sei, dass er zu einem bekannten Bürgermeister nach D._______ geflohen sei, wo er erfahren habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe,

dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe dieses Bekannten am

7. Oktober 2010 Nigeria im Beisein einer ihm unbekannten Frau ver - lassen habe,

dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei - nes Asylgesuchs am 26. Oktober 2010 und im Rahmen der Kurzbefra - gung vom 4. November 2010 sowie der Anhörung vom 10. November 2010 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 – eröffnet am

30. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigen - schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzli che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendein Ausweisdokument besessen, nicht nachvollziehbar und stereotyp, seine Schilderung des Reisewegs unglaubhaft und vage ausgefallen seien,

dass aufgrund der Akten bezeichnenderweise auch keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen zur Papierbeschaffung seinerseits erkennen lassen würden,

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dass deshalb davon auszugehen sei, dass er über heimatliche Ausweisdokumente verfüge, welche er den Asylbehörden zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte, dass er auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtmotiv insgesamt zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und ein reines Konstrukt darstellen würden,

dass seine gesamten Darlegungen zu seiner eigenen Verschleppung, den Umständen der Tötung seiner Freundin und zu den Vorfällen vom

29. September 2010 zu vage, einsilbig und oberflächlich ausgefallen seien, als dass sie von tatsächlich Erlebtem herrühren könnten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. November 2010 aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs - gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun - gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge - mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen - schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –

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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei - seoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie der Bekannte von D._______ respektive die unbekannte Begleiterin als seine Fluchthelferin seine Reise von Nigeria über diverse Länder ohne bereits vorhandene Reisepapiere innert kürzester Zeit organisiert, finanziert und durchgeführt hätten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die Reiseschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wonach er nie irgendwelche Papiere besessen und das Reisedokument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er ausgereist sei, nicht gekannt habe, angesichts der dargelegten Ausreise (auf dem Meeresweg aus Nigeria ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein bestehenden strengen Sicherheitskontrollen in internationalen Flughäfen als äusserst realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte,

dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitätsund Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-

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lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize - rischen Behörden nicht aushändigte,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im EVZ C._______ vom 4. November 2010 sowie der Anhörung vom 10. November 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung der angeblichen Verfolgung durch die örtliche Polizei äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer für die angebliche polizeiliche Suche nach ihm keinerlei konkrete Anhaltspunkte und Gründe darzulegen vermochte, weshalb er polizeilich gesucht werde oder Behelligungen ausgesetzt sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom

6. Dezember 2010 lediglich ausführt, die von ihm geltend gemachte Verfolgung sei grundsätzlich privater Natur und der nigerianische Staat sei weder fähig noch willens, ihn vor dieser Form von Verfolgung zu schützen,

dass auch der pauschale Einwand, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der grassierenden Korruption von der Polizei keine Hilfe und kein faires Verfahren erhalten würde, weshalb er auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung keine Begründung für seinen Verzicht anführte und auch sonst nirgends erwähnte, dass er oder andere Personen in seinem Umfeld schlechte Erfahrungen mit den Polizeibehörden seines Landes gemacht hätten,

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welche den angeführten vollständigen Verzicht auf die Einschaltung der Polizei nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),

dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys - tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass sich die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999) wesentlich verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt und der am - tierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Prozess fortgesetzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur,

dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewendet habe, zumal die nigerianischen Behörden – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – fähig und willens sind, ihren Bürgern den nötigen Schutz zu gewähren,

dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),

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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei - sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli - che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei sung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatbzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge - mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,

dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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