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E-8378/2007 • BVGer E-8378/2007 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Documentation and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer E-8378/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse an asylum application and order deportation, finding that the applicant failed to provide identity documents within 48 hours without a justifiable excuse and did not credibly demonstrate refugee status. The court reasoned that the applicant's claims regarding his departure and the events leading to it were unsubstantiated and that while he claimed to fear persecution for injuring a police officer, the state had a legitimate interest in prosecuting his criminal act, and there was no evidence of a human rights violation or an insurmountable obstacle to his return to his home country.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 3 AsylG, Art. 32 Abs. 3 Bstn; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Documentation and Unsubstantiated Claims: The court reasoned that the applicant's claims regarding his departure and the events leading to it were unsubstantiated and that while he claimed to fear persecution for injuring a police officer, the state had a legitimate interest in prosecuting his criminal act, and there was no evidence of a human rights violation or an insurmountable obstacle to his return to his home country.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Verfolgung Identitätsausweise Glaubhaftigkeit der Asylgründe Vollzug der Wegweisung im Asyl Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

The appeal was dismissed because the applicant failed to submit travel or identity documents within 48 hours of filing the asylum application.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

The court considered that there were no grounds for admitting the asylum application due to the obvious lack of refugee status and no obstacles to deportation.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision mandates that the rejection or non-admission of an asylum application generally results in deportation from Switzerland.

Art. 106 AsylG

This provision states that the appeal court reviews whether federal law was violated, the facts were incorrectly or incompletely established, or the decision was inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs on the losing party in proceedings.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision concerns the amount of court costs in federal administrative court proceedings.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions regulate the assessment and determination of court costs and remuneration.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8378/2007 {T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2007

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Guinea (Conakry), vertreten durch Peter Lüthy, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 4. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.

E-8378/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2007 verlassen habe und am 3. Juni 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 5. Juni 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2007 in C._______ gelebt,

dass er und seine Freundin Mitte Februar 2007 nach dem Besuch eines Nachtlokals von einem Polizisten aufgefordert worden seien, sich auszuweisen,

dass sie sich mit ihren Schülerausweisen ausgewiesen hätten, dass der Polizist den Schülerausweis der Freundin nicht mehr zurückgegeben habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und dem Polizisten gekommen sei, dass der Polizist ihn niedergeschlagen habe, anschliessend mit der Freundin verschwunden sei und diese vergewaltigt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich am nächsten Tag in Begleitung der Freundin und derer Eltern auf die Polizeistation von D._______ begeben habe, um eine Anzeige einzureichen, dass der angezeigte Polizist aber erklärt habe, er (der Beschwerdeführer) habe sich widersetzt, weshalb es zur Gewaltanwendung gekommen sei,

dass der Polizist weiter ausgesagt habe, er habe die Freundin in keiner Weise belästigt, diese sei aber eventuell von Banditen vergewaltigt worden,

dass er (der Beschwerdeführer) die Polizisten beschimpft habe, worauf diese ihn geschlagen und verhaftet hätten,

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dass er nach einer Woche Haft dank der Intervention seiner Familie freigelassen worden sei,

dass er im Februar 2007 mit circa 20 Freunden zum Haus des Polizisten gegangen sei, um sich zu rächen,

dass sie den Polizisten abgefangen hätten, als dieser von der Arbeit nach Hause gekommen sei,

dass sie den Polizisten geschlagen und mit Steinen beworfen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) dem Polizisten mit einem Messer eine Stichwunde auf der linken Brustseite zugefügt habe und anschliessend mit seinen Freunden geflüchtet sei,

dass er, als er zu Hause angekommen sei, sich sofort entschlossen habe, sich bei einem Freund zu verstecken, dass die Polizei bereits am nächsten Tag sein Haus erfolglos durchsucht und seinen Bruder verhaftet hätte, dass er sich deshalb der Polizei habe stellen wollen, dass ihm aber ein Nachbar geraten habe, nicht zur Polizei zu gehen, da er sonst bis zu 5 Jahren Haft riskiere, dass er sich deshalb zu einem anderen Freund begeben habe, welcher ihm erklärt habe, er kenne jemandem der die Ausreise organisieren könne,

dass er aus diesen Gründen sein Heimatland von einem ihm unbekannten Hafen aus auf dem Seeweg verlassen habe und in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, von wo aus er mit einem LKW nach E._______ gebracht worden sei,

dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - eröffnet am 5. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch

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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert

48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung eines Bleiberechts beantragt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Einreichung seiner Geburtsurkunde bis zum 14. Dezember 2007 in Aussicht stellt und damit sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),

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dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.

6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,

dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,

dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, da er noch minderjährig sei (vgl. A1/11, S. 4 f.; A12/20, S. 3) und sei ohne Reisepapiere und Grenzkontrollen von Guinea bis in die Schweiz gereist (vgl. A1/11, S. 8),

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dass in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden, da es für die Bürger aufgrund der zahlreichen Identitätskontrollen wichtig ist, sich ausweisen zu können, dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Reise sowie der Reiseroute äusserst unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, er beispielsweise nicht angeben konnte, in welchem Hafen er gestartet sei, wie lange die Reise gedauert habe und wo er angekommen sei (vgl. A1/11, S. 8; A12/20, S. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Reiseoder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 S. 109 f. E. 5c/aa), dass die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Geburtsurkunde im Übrigen auch kein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7), dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland deshalb abzuweisen ist, dass sich sodann im vorliegenden Fall die Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und sich offenkundig erwies, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er eine mehrjährige Haftstrafe, da er einen Polizisten

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mit einem Messerstich in die linke Brustseite verletzt habe und nun deswegen von der Polizei gesucht werde (vgl. A1/11, S. 7; A12/20, S. 8),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, sondern erneut vorbringt, er habe bei einer allfälligen Rückkehr nach Guinea mit der Strafverfolgung und einer Gefängnisstrafe zu rechnen, dass er anlässlich eines Telefonates mit seiner Mutter erfahren habe, die Polizei sei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter aufgetaucht und habe nach ihm gefragt,

dass der Staat im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse an der Verfolgung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat hat und keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Strafverfolgung eine asylbeachtliche Motivation zugrunde liegt,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermögen,

dass das BFM im übrigen zu Recht auch auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 13. August 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,

dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),

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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.

1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Guinea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Guinea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,

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dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung vertrauen darf,

dass er zudem gemäss eigenen Angaben aus guten Verhältnissen stammt und mit seiner Mutter, mehreren Geschwistern und Halbgeschwistern sowie weiteren Verwandten in C._______ über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- das Migrationsamt des Kanton F._______ (per Telefax)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

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