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E-8244/2008 • BVGer E-8244/2008 KI-generiert

Applicant's Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer E-8244/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and ordered the applicant's removal, finding her account of fleeing political persecution and sexual violence from Cabinda to be incredible. The court reasoned that her inconsistent statements about her origins, alleged persecutions, and even her literacy level, coupled with fabricated documents, undermined her credibility. Furthermore, the court determined that her claims of danger upon return to Congo (Kinshasa) were unsubstantiated, and that her removal was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Applicant's Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility: The court reasoned that her inconsistent statements about her origins, alleged persecutions, and even her literacy level, coupled with fabricated documents, undermined her credibility. Furthermore, the court determined that her claims of danger upon return to Congo (Kinshasa) were unsubstantiated, and that her removal was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit Verfolgung Verfahrensüberprüfung politisches Asyl Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines who qualifies as a refugee, which is central to the applicant's claim and the court's decision on whether asylum should be granted.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where the individual's life or freedom is endangered, a key consideration in the court's assessment of the expulsion.

Art. 7 AsylG

This article requires refugee status to be proven or at least made plausible, forming the basis for the court's conclusion that the applicant failed to do so.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application typically results in expulsion from Switzerland, which is the core outcome of the court's decision.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the regulation of stay for foreigners when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible, relevant to the court's consideration of alternatives to expulsion.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision, along with Art. 44(2) AsylG, addresses the regulation of stay for foreigners when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is impermissible if international obligations of Switzerland prevent the foreigner's travel to the home country, a crucial point for the court's assessment.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision outlines when expulsion is deemed unreasonable, specifically due to situations like war or general violence in the home country, which the court considered.

Art. 8 Abs. 1 AsylG

This article outlines the duty of cooperation incumbent upon the applicant, which the court found was violated by the applicant's withholding of identity documents.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision places the burden on the foreigner to cooperate in obtaining valid travel documents, a point raised by the court regarding the applicant's responsibility.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing court costs on the losing party, directly leading to the order for costs against the applicant.

Art. 65 VwVG

This provision governs the rejection of requests for free legal aid when the appeal is deemed without prospect of success, directly leading to the rejection of the applicant's request.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision specifies the grounds on which a decision can be challenged (violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, inappropriateness), which the court addresses in concluding the appeal is unfounded.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article allows for decisions in single-judge proceedings for obviously unfounded appeals with the consent of a second judge, relevant to the procedural handling of this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the decision on an appeal can be briefly justified in cases handled under Art. 111 AsylG, explaining the summary nature of the reasoning.

Art. 109 Abs. 3 BGG

This provision allows for reference to the reasoning of the lower authority to avoid repetition, which the court utilized regarding the BFM's decision.

Art. 6 AsylG

This provision defines who is entitled to file an appeal and the scope of review, relevant for the court's decision to admit the appeal and assess its merits.

Art. 5 VwVG

This provision relates to the court's competence to decide on appeals against decisions of the BFM, forming part of the procedural basis for the court's review.

Art. 50 ff. VwVG

These articles concern the admissibility of appeals, which the court implicitly considered when stating that the appeal was admissible.

Art. 105 AsylG

This provision defines the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals against BFM decisions, establishing the court's authority to rule on the case.

Art. 31-34 VGG

These articles govern the Federal Administrative Court's jurisdiction and procedures, providing the general legal framework for the appeal.

Art. 83 d Ziff. 1 BGG

This provision likely relates to the grounds for appeal to the Federal Supreme Court, but it's cited in the context of the Federal Administrative Court's jurisdiction, possibly indicating its appellate role.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article defines who has a legitimate interest in appealing a decision, which the court affirmed for the applicant.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This provision states that Switzerland grants asylum in principle, establishing the fundamental right that the applicant seeks to invoke.

Art. 33 Abs. 1 FK

This article mirrors Art. 5(1) AsylG regarding non-refoulement in the Refugee Convention, reinforcing the prohibition against returning refugees to danger.

Art. 1-3 VGKE

These articles likely define the fee structure for court proceedings, forming the basis for the amount of costs imposed on the applicant.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8244/2008 {T 0/2}

Urteil vom 8. Januar 2009

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), alias A._______, Angola, alias A._______, unbekannter Staatsangehörigkeit,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

27. November 2008 / N (...).

E-8244/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Sommer 2006 aus Cabinda (Angola) ausreiste, am 6. November 2006 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe vom 15. November 2006 sowie der Anhörung vom

28. April 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,

dass sie Staatsangehörige von „Cabinda“, einem von Angola unabhängig gewordenen Land, und ethnische „Cabindaise“ sei, aus dem Ort Tchowa beziehungsweise Malembo beziehungsweise Tchimor stamme, Lingala und Kikongo spreche, Katholikin beziehungsweise Protestantin sei und im Übrigen weder lesen noch schreiben könne, dass sie nach Brauch verheiratet sei und drei Kinder habe, deren Geburtsdaten aber nicht genauer kenne,

dass sie Mitglied der FLEC, der Befreiungsbewegung Cabindas, sei, deren Zweck und Ziele sie zwar nicht kenne, für die sie aber „Papiere“ verteilt habe,

dass ihr Mann ebenfalls Mitglied der FLEC und im Übrigen evangelischer Prediger sei, ohne dass sie über dessen Tätigkeiten genauer Bescheid wisse,

dass ihr Mann in den Predigten manchmal Propaganda für die FLEC gemacht und ferner an Versammlungen teilgenommen habe, dass nach einer Versammlung ungefähr im Jahre 2006 einmal Soldaten der MPLA zu ihnen nach Hause gekommen seien, dabei das Haus durchsucht, die Beschwerdeführerin geschlagen, mit einem Feuerzeug angesengt, bedroht und sexuell belästigt sowie den Ehemann verschleppt hätten,

dass die Beschwerdeführerin und ihre damals zwei beziehungsweise drei Kinder am nächsten Tag von einem Pastor Hilfe erhalten hätten und von diesem aus Sicherheitsgründen zu einem Pastor nach Kinshasa gebracht worden seien, wo sie seither gewohnt hätten,

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dass sie in Kinshasa manchmal auf der Strasse von Soldaten belästigt, einmal in eine Schule geschleppt und dort von einem beziehungsweise fünf Soldaten vergewaltigt sowie einmal für zwei Tage zur Prostitution in einem Hotel gezwungen worden sei, dass sie vom Pastor in Kinshasa beziehungsweise durch jenen in Cabinda eines Tages über die wahrscheinliche Tötung ihres Mannes orientiert worden sei,

dass der Pastor nun aus Eigeninitiative beziehungsweise auf Bitte der Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert habe, dass die Beschwerdeführerin nach etwa vier Monaten beziehungsweise höchsten zwei Jahren Aufenthalt in Kinshasa auf dem Luftweg via ein unbekanntes Land mit einem beziehungsweise zwei verschiedenen Flugzeugen nach einer unbekannten Stadt in Italien gelangt sei, wo sie von ihrem Schlepper zum Beischlaf gezwungen und nachfolgend in die Schweiz transportiert worden sei,

dass sie ihre drei Kinder beim Pastor in Kinshasa zurückgelassen habe, weil das für die Reise zur Verfügung gestandene Geld nur für sie selber gereicht habe,

dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Geburtsschein, je ausgestellt von der „República de Cabinda“, zu den Akten gab und hierzu bemerkte, es handle sich um von ihrem Mann erhältlich gemachte, offizielle Dokumente des Staates Cabinda, welche sie insbesondere auch zur Reise von Cabinda nach Kinshasa, sowie als Ausweis in Cabinda und in Kinshasa benützt habe, dass sie nie einen Reisepass besessen und ihre ebenfalls durch ihren Mann erhältlich gemachte angolanische Identitätskarte vor langer Zeit verloren habe,

dass sie mangels Kontaktmöglichkeiten auch keine weiteren Dokumente beschaffen könne, zumal die Telefonnummer des Pastors in Kinshasa nicht mehr auffindbar beziehungsweise nicht mehr gültig sei, dass sie im Übrigen Einzelkind sei und – abgesehen von einer Tante, deren Vornamen und Wohnort sie jedoch nicht kenne – keine Familienangehörigen oder weiteren Verwandten mehr in irgend einem Land habe,

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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2008 – eröffnet am 28. November 2008 – ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behauptete Staatsangehörigkeit und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,

dass die abgegebenen cabindischen Dokumente (Identitätskarte und Geburtsurkunde) keinen Beweiswert hätten, da solche weder von offizieller Seite der Provinz Cabinda noch von der FLEC ausgestellt würden, zumal deren Besitz automatisch eine Gefahr für den Besitzer darstellen würde und es auch widersinnig wäre, wenn – wie vorliegend – in einem solchen Dokument unter der Rubrik Beruf „Militante da FLEC“ aufgeführt sei,

dass ferner die Behauptungen, wonach sie die Dokumente zu Ausweisund Reisezwecken immer mit sich geführt und ihr Ehemann für sie die (verlorene) angolanische Identitätskarte beschafft habe, nicht den Tatsachen entsprechen könne,

dass im Weiteren ihr linguistisches Profil (Muttersprache Lingala, daneben Kikongo sowie offenbar Französisch [spontane Antwortgebung in dieser Sprache bei der Frage nach dem Geburtsdatum anlässlich der kantonalen Anhörung]) gegen eine Herkunft und Sozialisation in Cabinda, sondern vielmehr für eine kongolesische Staatsangehörigkeit spreche,

dass diese Feststellung durch die mehrfach widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem cabindischen Herkunftsort, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Angola sowie zur Dauer ihres Aufenthaltes in Kinshasa bestätigt werde,

dass auch die geltend gemachte Verfolgungssituation in Angola beziehungsweise in der Demokratischen Republik Kongo mit grössten Zweifeln behaftet sei,

dass die zeitliche Positionierung des unerbetenen Besuches der MPLA-Soldaten und die von diesen verübten Bedrohungen und Beläs-

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tigungen in den beiden Anhörungen erheblich different und substanzarm geschildert worden seien,

dass sie sich ebenso betreffend die Anzahl der Vergewaltiger in Kinshasa (ein bzw. fünf Soldaten) widersprochen und die Umstände ihrer Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes mit einem Konkretisierungsdefizit geschildert habe,

dass gleichsam die Antworten auf Fragen zur Kontaktmöglichkeit mit dem Pastor in Kinshasa und zum Wohlergehen ihrer dort verbliebenen Kinder widersprüchlich und anpassend ausgefallen seien, dass schliesslich die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich dadurch erschüttert werde, dass sie sich zunächst als Analphabetin ausgegeben und das erste Befragungsprotokoll mittels Fingerabdruck unterzeichnet habe, wogegen aber das kantonale Anhörungsprotokoll mit einem schwungvollen Schriftzug und die abgegebene Identitätskarte mit einer Unterschrift in Blockschrift versehen seien,

dass aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Staatszugehörigkeit zur Demokratischen Republik Kongo statt einer solchen zu Angola auszugehen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal die behördliche Untersuchungspflicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Gesuch stellenden Person finde,

dass einem Wegweisungsvollzug in den wahrscheinlichen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) keine Gründe entgegenstünden, da mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, der Beschwerdeführerin dort keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,

dass weder politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da in Kongo (Kinshasa) und ins-

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besondere in der Hauptstadt Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine das ganze Staatsgebiet überziehende Situation allgemeiner Gewalt herrschten und – in individueller Hinsicht – die angeblich mangelnde Bildung und das fehlende soziale und verwandtschaftliche Beziehungsnetz der sich höchst unglaubwürdig präsentierenden Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung im Übrigen auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass sie in der Begründung in komprimierter Form an ihrer Herkunft aus Cabinda, ihrer Eigenschaft als Analphabetin sowie an den geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen festhält, dass sie zum Beweis ihrer Herkunft versuchen werde, Adressen und Telefonnummern ihrer Tanten und Bekannten in Cabinda erhältlich zu machen,

dass sie sich hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Anzahl der sie in Kinshasa vergewaltigenden Soldaten auf fünf festlegt, dass sie die Übermittlung eines Fax des Pastors in Kinshasa erwarte, um damit ihre Vorbringen zu bestätigen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Cabinda oder nach Kongo (Kinshasa) aufgrund der geschilderten Vorkommnisse weder zulässig noch zumutbar sei,

dass sie zum Beweis ihrer Vergewaltigung in Kinshasa, ihrer dadurch eingetretenen psychischen Angeschlagenheit und der sich somit ergebenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nunmehr einen Arztbericht vom 11. Dezember 2008 vorzulegen vermöge, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

29. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die

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Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der angolanischen (bzw. cabindischen) Staatsangehörigkeit und der Asylvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser umfassenden Erwägungen sowie im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),

dass die betreffenden Erwägungen in der Beschwerde bloss partiell und ohne Substanzgebung bestritten werden und die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, den geltend gemachten Sachverhalt zu bekräftigen, nicht näher konkretisierte Beweismittel in Aussicht zu stellen, reine Gegenbehauptungen aufzustellen oder aufgetretenen Widersprüchen den untauglichen Entkräftungsversuch einer Festlegung auf eine Variante entgegenzusetzen,

dass sie damit die zutreffenden Erktenntnisse der Vorinstanz jedoch offensichtlich auch nicht ansatzweise zu entkräften vermag und nicht ersichtlich ist, welchen Zweck sie mit der dereinstigen Vorlegung von Adressen und Telefonnummern von (nun offenbar doch existenten) Tanten und Bekannten in Cabinda oder mit dem Fax des (nun offenbar doch kontaktierbaren) Pastors in Kinshasa konkret verfolgen will, dass die Unglaubhaftigkeit der sachverhaltlichen Vorbringen und die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus den gesamten Akten und Umständen in aller Deutlichkeit hervor geht und sich zahlreiche weitere Begründungselemente hierfür anführen lies-

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sen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sachverhaltsversion sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat Kongo (Kinshasa) im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitätsund Reisepapiere, welche sie jedoch in gezielter Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung ihrer Identität den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reiseumstände (vgl. acta A1 S. 8 f. und A11 S. 6 ff. und S. 10) das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinterlassen,

dass sich die Beschwerdeführerin zwar (sowohl im Asylals auch im Wegweisungspunkt) zur Stützung ihrer sachverhaltlichen Vorbringen und ihrer Gefährdungslage auf einen aktuellen Arztbericht als zentrales Beweismittel abstützt, welcher insbesondere die erlebte Vergewaltigung belege,

dass der Beweiswert des Dokumentes jedoch äusserst gering ist, da er sich auf anamnetische Angaben der Beschwerdeführerin (Herkunft Angola, Ehemann auf der Flucht, mehrere im Kongo erlebte Vergewaltigungen, Aufenthalt in der Schweiz seit August 2006, etc.) stützt, die gemäss obigen Erwägungen offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen oder gar den bisherigen eigenen Vorbringen abermals augenfällig widersprechen,

dass die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit des diagnostizierten posttraumatischen Stresssyndroms auch per se erheblich eingeschränkt ist, weil die Diagnose auf medizinische Feststellungen eines allgemeinmedizinischen Arztes abgestützt wird, die überwiegend gerade für einen guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sprechen und einzig „troubles du sommeil“ als negative Gemütswahrnehmung der Beschwerdeführerin nennen, ohne dass darin jedoch ein Krankheitswert erkannt werden könnte, zumal eine Behandlung weder aktuell noch künftig vorgesehen sei,

dass in sachverhaltlicher Hinsicht mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit überwie-

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gender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Angolanerin aus Cabinda, stattdessen um eine aus Kinshasa stammende, nie einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation ausgesetzt gewesenen Kongolesin handelt, die dort über ein familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und im Übrigen weder in ernst zu nehmender Weise psychisch angeschlagen noch Analphabetin ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig

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ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kongo (Kinshasa) – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf die oben gewonnenen Erkenntnisse zu verweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und weder psychisch angeschlagen noch Analphabetin ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzuwarten,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 VwVG unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- B._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand: