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E-824/2019 • BVGer E-824/2019 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Lack of Credibility and Insufficient Evidence

Geschäftsnummer E-824/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal, finding the applicant's claims not credible and insufficient to establish refugee status. The applicant alleged fear of arrest upon return to Iran due to her alleged involvement in creating and sending sensitive photo and film material to a friend who supported women's rights and was reportedly arrested. The court reasoned that the applicant's previous legal travels to and from Iran, her vague and unsubstantiated statements about her friend and the material, and her lack of specific information regarding her friend's fate undermined her credibility. Furthermore, claims of "reflex persecution" were considered belated and unsubstantiated, and her medical condition was deemed treatable in Iran. The court concluded that the removal order was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 4 Abs. 1 TestV, Art. 48 VwVG; Asylum Appeal Dismissed: Lack of Credibility and Insufficient Evidence: The applicant alleged fear of arrest upon return to Iran due to her alleged involvement in creating and sending sensitive photo and film material to a friend who supported women's rights and was reportedly arrested. The court reasoned that the applicant's previous legal travels to and from Iran, her vague and unsubstantiated statements about her friend and the material, and her lack of specific information regarding her friend's fate undermined her credibility. Furthermore, claims of "reflex persecution" were considered belated and unsubstantiated, and her medical condition was deemed treatable in Iran. The court concluded that the removal order was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit glaubhafte Beweise Abschiebung Flüchtlingsstatus Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the court's decision that the contested decision does not violate federal law and is otherwise unobjectionable.

Art. 49 VwVG

Cited as the basis for the court's decision that the contested decision is otherwise unobjectionable.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Used to determine that the execution of the deportation order is permissible, reasonable, and possible, thus ruling out the temporary admission of the applicant.

Art. 5 AsylG

Cited as not being applicable because the applicant does not meet the refugee status criteria.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)

Cited as not being applicable because the applicant does not meet the refugee status criteria.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited in the context of assessing the permissibility of deportation under general constitutional and international law provisions.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)

Cited in the context of assessing the permissibility of deportation and whether the applicant would face prohibited treatment in Iran.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of assessing the permissibility of deportation and whether the applicant would face prohibited treatment in Iran.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to establish that the execution of the deportation order is possible, as it is the applicant's responsibility to obtain necessary travel documents.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for denying the applicant's request for free legal aid due to her claims being considered hopeless.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited as the basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the provision allowing for single-judge decisions with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the provision allowing for simplified procedure with summary reasoning.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering deportation when an asylum request is rejected.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 1 AIG regarding the regulation of the applicant's status in case deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the court's jurisdiction and the parties' right to be heard.

Art. 105 AsylG

Cited as indicating that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as indicating that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV

Cited as the basis for applying the ordinance on the execution of pilot phases for accelerated asylum procedures.

Art. 48 VwVG

Cited as the basis for the applicant's legitimacy to appeal.

Art. 112 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 38 TestV and Art. 52 Abs. 1 VwVG to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 38 TestV

Cited in conjunction with Art. 112 Abs. 3 AsylG and Art. 52 Abs. 1 VwVG to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 112 Abs. 3 AsylG and Art. 38 TestV to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision allowing for the assertion of violations of federal law and incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 49 VwVG regarding the possibility of challenging the inappropriateness of deportation.

Art. 55 VwVG

Cited as the reason for not entering into the request for suspensive effect, as it was not withdrawn.

Art. 9 BV

Mentioned as not having independent significance in this proceeding, with the court refraining from an independent examination of violations thereof.

Art. 29 VwVG

Cited as the basis for the parties' right to a hearing.

Art. 12 VwVG

Cited as the basis for the authority to establish the facts ex officio.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement for applicants to prove or at least make credible the refugee status, and defining what is considered not credible.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 AsylG

Cited as requiring consideration of gender-specific grounds for flight.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 112 Abs. 3 AsylG and Art. 38 TestV to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the legal basis for awarding court costs.

Art. 64 LTF

Cited as the legal basis for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-824/2019

Urteil vom 27. März 2019

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).

E-824/2019

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. November 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 20. November 2018 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 29. Januar 2019 vertieft angehört. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Teheran und habe sehr oft ihre Schwester in der Schweiz besucht. Als sie zum zweiten Mal im Jahr 2018 in der Schweiz gewesen sei, habe sie von der Mutter einer Freundin telefonisch erfahren, dass diese Freundin, die sich für Frauenrechte im Iran eingesetzt habe, verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dieser Freundin seit 2015 brisantes Fotound Filmmaterial erstellt und über das Mobiltelefon zugeschickt. Sie befürchte daher, dass die Behörden aufgrund der Informationen auf dem Mobiltelefon auf sie aufmerksam werden könnten und sie bei einer Rückkehr in den Iran verhaften werden.

B. Am 5. Februar 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 6. Februar 2019.

C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sie habe das Mandat niedergelegt.

E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der

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Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege – insbesondere die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht – zu gewähren. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur eingehenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab ihr Gelegenheit eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.

G. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von vier Internetartikeln betreffend Herrn B._______ ([…]) sowie Bildern aus den sozialen Medien von Frau C._______ ([…]) ihre Beschwerdeverbesserung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2.

2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

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2.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.

3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.2 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Sie rügt Gehörsverletzungen (E. 5), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 6) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 7 ff.). Dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten

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Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist im Übrigen ausreichend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.

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6.

6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

6.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht ebenfalls fehl. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. So hat die Vorinstanz

– wie nachfolgend insbesondere unter E. 10.3 festzustellen ist – ausführlich und zutreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gewürdigt. Dass sie hierbei einen Sturz der Beschwerdeführerin unerwähnt liess, ist unbeachtlich. Es erweist sich aufgrund der Akten zum Zeitpunkt des Urteils nicht als notwendig, weitere gesundheitliche Abklärungen zu treffen. Auf Beschwerdeebene werden sodann auch keine Arztberichte eingereicht und lediglich das bereits Bekannte pauschal wiederholt. Insoweit die Beschwerdeführerin das Verfahren und die Anzahl Befragungen im Testbetrieb beanstandet, ist sie auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, die ihrem Rechtsvertreter vertraut sein dürften. Ihre Ausführungen geben jedenfalls keinen Anlass dazu, den Verfahrensablauf des Testbetriebs in Frage zu stellen. Es ist ferner festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

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7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

7.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

7.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

8. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und sich im Wesentlichen in weitschweifigen Erklärungsversuchen erschöpft, womit es ihr

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nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – die seit 2015 brisante Fotos und Filme für ihre Freundin erstellt haben will – bereits mehrmals legal aus dem Iran in die Schweiz und wieder zurückgereist ist (letzte Rückreise aus der Schweiz in den Iran im Jahr 2018). Sodann gibt sie zu Protokoll, dass sie sich lediglich im Zusammenhang mit diesen Fotos und Videos politisch engagiert habe (SEM-Akten, A19, S. 12, F84 f.). Dieses Engagement ist jedoch unglaubhaft. So stehen im Mittelpunkt der Fluchtgeschichte die festgenommene Freundin, deren Einsatz für die Frauenrechte und das Bildmaterial auf deren Mobiltelefon. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen zentralen Punkten sind – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – sowohl oberflächlich als auch stereotypen ausgefallen und überzeugen keineswegs. Dies lässt sich nicht

– wie auf Beschwerdeebene behauptet – namentlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass nur eine Anhörung durchgeführt wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Anhörung – obwohl sie hierzu mehrfach explizit gefragt wurde – in Ausschweifungen zur allgemeinen Lage der Frauen vor Ort. Gleichzeitig lassen sie keine subjektive Verbundenheit mit der Frauenbewegung erkennen. Zudem vermögen die Erklärungen zur Freundin nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin weiss auch nicht, was die Freundin mit ihrem Fotound Filmmaterial genau gemacht hat. Sie erklärt vielmehr, sie habe ihre Freundin nie gefragt, was sie mit den Videos auf ihrem Mobiltelefon gemacht habe (Akte, A19, S. 10, F65 ff.). Im Übrigen kann sie auch keine konkreten Angaben zum Verbleib der angeblich verhafteten Freundin machen und will sich auch nicht danach erkundigt haben (ob bei der Mutter oder über andere Personen, spielt hierbei keine Rolle), was erstaunt, will sie doch wegen dieses Vorfalls nicht zurückreisen können. Sie vermutet, dass die iranischen Behörden anhand des Mobiltelefons ihrer Freundin ihren Namen und Telefonnummer haben könnten. Ihre gesamte Fluchtgeschichte ist lediglich auf Vermutungen aufgebaut, was nicht genügt. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Vorladung der Behörden vor einigen Jahren, wegen zu starken Schminkens und zu enger Kleidung, keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin verhalten hat, „wie es täglich von tausenden von Personen im Iran gemacht wird“, Beschwerde, S. 5). Zusammenfassend lassen die Ausführungen nicht darauf schliessen, dass es sich aus Sicht des iranischen

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Staates bei der Beschwerdeführerin um eine potentiell gefährliche Frauenaktivistin handeln könnte.

Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund B._______ sowie C._______ vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hat, erweist es sich als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer D-7442/2016 vom

29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemeinen Beschwerdeausführungen zur angeblichen Reflexverfolgung und deren zufälligen Kenntnisnahme, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen wird gleichzeitig vorgebracht, sie habe keinen Kontakt zu ihren Brüdern und im Iran kein tragfähiges Beziehungsnetz (Beschwerde, S. 21). Hieraus lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin keinen allzu nahen Kontakt mit anderen Familienmitgliedern gehabt haben dürfte und daher diese Befürchtung weit hergeholt scheint. Ihre mehrfachen legalen Einund Ausreisen bis ins Jahr 2018 untermauern diese Schlussfolgerung. Die Beschwerdebeilagen und Verweise auf Fundstellen im Internet ändern hieran nichts. Aus den Medien ist kein Bezug zur Beschwerdeführerin zu erkennen. Der Behauptung auf Beschwerdeebene, die ganze Familie der Beschwerdeführerin entdecke nun Schritt für Schritt, wie aktiv andere Familienmitglieder seien, kann nicht gefolgt werden; sie wird – bis auf C._______ und B._______ – auch nicht weiter präzisiert (Beschwerde, S. 18). Der sinngemässe Beschwerdeantrag zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Reflexverfolgung ist abzuweisen.

Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zudem untermauert die Beschwerde das Bild einer von Oberflächlichkeit geprägten Fluchtgeschichte. Die Rügen – namentlich, bei der Formulierung der Vorinstanz handle es ich um eine pauschale, unbegründete Behauptung, oder es sei absurd der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie habe nicht mehr versucht, die Mutter zu kontaktieren, oder die Vorinstanz habe die technische Situation nicht verstanden – gehen ins Leere. Dass nicht erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin noch weiss, wie viele Fotos und Filme sie gemacht hat, trifft zwar zu, ändert aber nichts am Beweisergebnis. Auch die Berichte aus dem Internet und Fotos aus den sozialen Medien sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Eigene Fotos oder Filme – auf die sie ihr Vermutungsgebäude stützt – legte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens keine vor. Es ist festzustellen, dass die

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Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf

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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteile des BVGer E-123/2019 vom 12. März 2019 E. 7.3, D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1, D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So lebte die Beschwerdeführerin von ihrer Geburt bis zur letzten Ausreise in Teheran, wo sie Eigentümerin einer Immobilie ist, in der sie seit ungefähr sieben Jahren lebt (SEM-Akten, A19, S. 3 und

S. 5, F8 ff. und F38). Die spitzfindige Erklärung auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, die Beschwerdeführerin lebe in einem Haus, sie sei lediglich Eigentümerin einer Wohnung, geht ins Leere. Zum einen bestätigt diese Erklärung, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Eigentümerin einer Immobilie in der Hauptstadt und entsprechend wohlhabend ist, zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung explizit ihr Haus erwähnt (SEM-Akten, A19, S. 5, F38). Zudem bezieht sie eine Rente, von der sie leben kann, und verfügt über genügend finanzielle Mittel für regelmässige Reisen in die Schweiz (SEM-Akten, A19, S. 5, F34 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von Geburt bis zu ihrer letzten Ausreise in Teheran lebte, ist ferner davon auszugehen, dass sie über ein Netz von Freunden verfügt. Zudem ist sie erst seit kurzer Zeit landesabwesend. Dass sie mit ihren Brüdern keinen Kontakt mehr pflegt, spielt vorliegend keine Rolle. Dass sie lediglich vermutet, die Behörden könnten sich fragen, weshalb sie nicht aus der Schweiz zurückgekehrt sei, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die medizinischen Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Den Bluthochdruck – Hypertonie, die zu Herzproblemen führen kann – hatte sie bereits im Iran. Dieser konnte dort behandelt werden, womit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Zugang zu der entsprechenden Behandlung vor Ort gewährleistet ist und dies auch nach der Rückkehr sein wird. Ihre Reisefähigkeit hat sie zudem in letzter Zeit mehrmals auf ihren Reisen in die Schweiz unter Beweis gestellt. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, von der medizinischen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So ist namentlich der Sturz der Beschwerdeführerin im Januar nicht geeignet, an der zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E-824/2019

10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel