Asylum Seeker's Case Returned for Reconsideration Due to Lack of Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker arrived in Switzerland without identification and was given 48 hours to produce documents, which he could not. He claimed to have fled his village in Nigeria after refusing to inherit a priestly role from his deceased father and brother, as this role was associated with the deaths of those who previously refused it. The Federal Administrative Court found that while the authorities correctly assessed the lack of documents and the applicant's inability to provide them, the decision to deny asylum and order deportation was flawed because it lacked any reasoning regarding the possibility of recognized refugee status or obstacles to deportation. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and returned the case to the federal migration office for reconsideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Case Returned for Reconsideration Due to Lack of Reasoning: He claimed to have fled his village in Nigeria after refusing to inherit a priestly role from his deceased father and brother, as this role was associated with the deaths of those who previously refused it. The Federal Administrative Court found that while the authorities correctly assessed the lack of documents and the applicant's inability to provide them, the decision to deny asylum and order deportation was flawed because it lacked any reasoning regarding the possibility of recognized refugee status or obstacles to deportation. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and returned the case to the federal migration office for reconsideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to annul the decision due to a clear violation of federal law stemming from significant grounding deficiencies.
Cited in the context of the Federal Office for Migration's decision to not enter the asylum application.
Cited for the decision not to impose any procedural costs given the outcome of the case.
Cited as the basis for the request for legal aid becoming moot due to the case outcome.
Cited for the decision not to grant party compensation due to the appellant not being represented by counsel.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-82/2009 luc/oeg/ame {T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2009
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, Nigeria, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N.(...).
E-82/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 ohne Einreichung von Reisebeziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen, dass er im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 28. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 10. Dezember 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus der Gegend von B._______, Enugu State,
dass er dort bis ins Jahr 2001 gewohnt habe und danach zwischen diesem Dorf und Abuja, wo er eine Art Lehre als [...] gemacht habe, hinund hergependelt sei,
dass er zuletzt jedoch wieder in seinem Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass von seinen näheren Verwandten nur noch seine Mutter am Leben sei, während sein Vater und seine beiden Brüder verstorben seien, dass seine Familie im Dorf seit jeher den Schreinpriester gestellt habe, dass sein Grossvater Oberpriester des Schreins gewesen sei und dieses Amt eigentlich seinem Vater hätte weitergeben sollen, was wegen dessen Ableben [...] nicht möglich gewesen sei, dass an dessen Stelle sein ältester Bruder von der Dorfbevölkerung zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei, dass sich dieser wegen seines christlichen Glaubens jedoch geweigert habe, das Amt zu übernehmen, was dazu geführt habe, dass er daraufhin erkrankt, sein Körper aufgeschwollen und geplatzt sei, was zu seinem Tode geführt habe,
E-82/2009
dass die Dorfbevölkerung dessen Tod auf die Erzürnung der Götter als Folge der Verweigerung der Amtsübernahme zurückgeführt habe, dass dasselbe Schicksal in der Folge seinem zweitältesten Bruder widerfahren sei, welcher das Amt ebenfalls nicht habe übernehmen wollen,
dass als letzter der Familie schliesslich auch der Beschwerdeführer zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei und auch er sich geweigert habe,
dass die Leute insistiert hätten, weshalb er nach Abuja zu seinem früheren Lehrmeister gegangen sei, welcher ihn zu einem Pastor nach Lagos gebracht habe,
dass die Dorfbewohner nach ein paar Tagen gar nach Lagos gekommen seien und ihn beim Pastor gesucht hätten, dass der Pastor ihn dann einem Mann vorgestellt habe, der im Hafen gearbeitet habe, und er mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff das Land habe in Richtung Europa verlassen können, dass er sich auf der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen, dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweisdokument wie Führerschein, Wählerausweis, Geburtsurkunde oder Taufschein besessen habe, dass er deshalb seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. Dezember 2008, eröffnet am 29. Dezember 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und - im Dispositiv - die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Datum der Eingabe und des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte,
E-82/2009
dass er weiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
dass er eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass schliesslich auf die Kontaktnahme und auf einen Datenaustausch mit den Heimatbehörden zu verzichten sei beziehungsweise der Beschwerdeführer mittels einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei, falls bereits ein Datentransfer stattgefunden habe, und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache, jedoch in Englisch abgefasst ist und auf eine Übersetzung verzichtet werden konnte, nachdem sowohl die Rechtsbegehren als auch die Begründung verständlich formuliert sind, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
E-82/2009
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung der Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, während die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber nicht Prozessgegenstand ist, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber bei der Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, zumal eine Heilung des Mangels der angefochtenen Verfügung – wie nachfolgend festgehalten – vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
E-82/2009
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geprüft hat, dass sie weiter geprüft hat, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätsbzw. Reisepapieren vorgebracht habe (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und ob aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch Erwägungen zu Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (allfällige Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses) gänzlich fehlen,
dass der angefochtenen Entscheid überdies weder eine Wegweisungsnoch eine Vollzugsprüfung enthält (vgl. Art 44 und 45 AsylG), dass ungeachtet des Fehlens jeglicher entsprechender Erwägungen zur Frage der Anordnung der Wegweisung als solcher sowie zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs im Dispositiv jedoch die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wird,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund des Fehlens der genannten Begründungselemente bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs im Dispositiv klarerweise Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG),
dass solch gravierende Begründungsmängel einer Heilung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich sind, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Anträge in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,
E-82/2009
dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und demnach keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dipositiv nächste Seite)
E-82/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N.(...); in Kopie)
- [Kanton]
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
E-82/2009