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E-8194/2007 • BVGer E-8194/2007 KI-generiert

Asylum rejection upheld; deportation lawful.

Geschäftsnummer E-8194/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to revoke a person's temporary admission and order their departure from the country. The court found that the initial asylum rejection was final, and the situation in the applicant's home region in Iraq was generally safe and stable, making deportation permissible, feasible, and reasonable, particularly given the applicant's health, age, education, and family support network there. The court also dismissed the claims of a police warrant and third-party persecution as unsubstantiated or lacking credibility.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111a Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG; Asylum rejection upheld; deportation lawful: The court found that the initial asylum rejection was final, and the situation in the applicant's home region in Iraq was generally safe and stable, making deportation permissible, feasible, and reasonable, particularly given the applicant's health, age, education, and family support network there. The court also dismissed the claims of a police warrant and third-party persecution as unsubstantiated or lacking credibility.

Schlagwörter

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rechtmässige Wegweisung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Asylwiderruf Ausreise ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 6 AsylG
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Art. 111a Abs. 1 AsylG
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Art. 83 Abs. 3 AuG
Cited as a basis for the lawfulness of the removal, stating that removal is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreign national's journey to their home country, a country of origin, or a third country.
Art. 83 Abs. 4 AuG
Cited as a basis for the reasonableness of the removal, stating that removal is unreasonable if the foreign national is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Art. 83 Abs. 2 AuG
Cited as a basis for the removability of the foreign national, stating that the removal is possible as there are no obstacles to execution.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Provision used to grant the request for free legal aid.

Art. 106 AsylG

Cited to state that the appeal failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as a basis for the removability of the foreign national, stating that the removal is possible as there are no obstacles to execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as a basis for the lawfulness of the removal, stating that removal is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreign national's journey to their home country, a country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as a basis for the reasonableness of the removal, stating that removal is unreasonable if the foreign national is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to affirm that no person may be forced to leave for a country where their life, physical integrity, or freedom is endangered, or where they risk being forced to leave for such a country.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-8194/2007/sca {T 0/2}

Urteil vom 19. August 2008

Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Adrian Brand.

Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N_______.

E-8194/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus der Provinz Erbil, am 2. November 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben,

dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2007 (Eingang BFM) das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beantragte und um Edition der Verfahrensakten ersuchte, dass er gleichzeitig die Faxkopie eines Haftbefehls zu den Akten reichte und die Einreichung des Originals in Aussicht stellte, dass er mit Eingabe vom 27. September 2007 den in Aussicht gestellten Haftbefehl im Original zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 die vorläufige Aufname aufhob, den Beschwerdführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

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dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei,

dass auch der am 27. September 2007 eingereichte – laienhaft ausgefüllte Haftbefehl an dieser Einschätzung nichts ändern könne, da er keine polizeiliche Fahndung nach ihm erwähnt habe, dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegoder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]),

dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren nie geltend gemacht, dass er von der Polizei gesucht werde, zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen generell nur ein geringer Beweiswert zukomme, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe erst im März 2007 von seiner Familie erfahren, dass er polizeilich gesucht werde, zudem drohe ihm die Blutrache seitens privater Dritter,

dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer von der angeblichen polizeilichen Suche erst im März 2007 erfahren haben will, datiert der Haftbefehl doch vom 20. September 2006, dass eine polizeiliche Suche des Beschwerdeführers seinen im Heimatstaat zurückgebliebenen Familienangehörigen kaum verborgen geblieben sein dürfte und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt mit einem seiner Brüder hatte (vgl. A10/10,

S. 3),

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dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte von einer polizeilichen Suche gewusst, hätte sie tatsächlich stattgefunden,

dass im Übrigen bezüglich der nunmehr geltend gemachten Drittverfolgung darauf hinzuweisen ist, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.),

dass die Sicherheitsund Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5), dass sich der Beschwerdeführer demnach wirksam gegen Übergriffe privater Dritter sowie auch gegen ein zu Unrecht eingeleitetes Strafverfahren zur Wehr setzen könnte,

dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom

14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse,

dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-

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hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),

dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Erbil stammt, wo er mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise vom 20. September 2006 gelebt hat,

dass er gemäss eigenen Angaben 11 Jahre die Schule besucht hat und seit dem Jahre 1997 bis zu seiner Ausreise als Händler tätig gewesen ist und somit über Berufserfahrung verfügt (vgl. A1/11, S. 3), dass die Eltern sowie 13 Geschwister des Beschwerdeführers in Erbil leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt

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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- C._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Adrian Brand

Versand: